Mit der Entscheidung Nr. 15759 vom 22. April 2025 befasst sich die Erste Sektion des Kassationsgerichtshofs erneut mit dem heiklen Thema der administrativen Anhaltung von Ausländern, das durch das Gesetzesdekret 145/2024, umgewandelt in das Gesetz 187/2024, geregelt wird. Der Fall betraf H. P. M. R., für den das Berufungsgericht von Bari die Verweildauer in einem Zentrum für Rückführung (CPR) verlängert hatte. Die Beschwerde des Betroffenen warf die Frage der Angemessenheit der Begründung des Verlängerungsbeschlusses auf.
Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzesdekrets 286/1998 beschränkt die Gründe für eine Beschwerde gegen die Bestätigungs- oder Verlängerungsbeschlüsse der Anhaltung auf die Buchstaben a), b) und c) von Artikel 606 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Dies bedeutet, dass die rechtliche Überprüfung auf Gesetzesverstöße, Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften und Begründungsmängel beschränkt ist, wobei beispielsweise sachliche Gründe ausgeschlossen sind.
Der Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass eine „fehlende oder nur scheinbare Begründung“ ipso iure einen Gesetzesverstoß darstellt: Wenn sich das Tatsachengericht nicht mit einem potenziell entscheidenden Element auseinandersetzt, kann der Mangel in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Kassationsgerichts (u.a. Cass., Sez. U., 33451/2014) und mit Artikel 13 der Verfassung, der verlangt, dass jede Einschränkung der persönlichen Freiheit durch eine präzise Begründung gestützt wird.
Im Hinblick auf die administrative Anhaltung von Ausländern im Rahmen des Gerichtsverfahrens, das sich aus dem Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 ergibt, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 187 vom 9. Dezember 2024, sind im Revisionsverfahren gegen die Bestätigungs- oder Verlängerungsbeschlüsse der Anhaltung gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 nur die gemäß Artikel 606 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Strafprozessordnung formulierten Beanstandungen zulässig. Die mit diesem Mittel zu beantragende Überprüfung bezieht sich auch auf die Prüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Begründungspflicht, da unter der Vorstellung einer fehlenden oder nur scheinbaren Begründung des Beschlusses, die einen Gesetzesverstoß darstellt, auch Fälle zu verstehen sind, in denen es unterlassen wurde, sich gänzlich mit einem potenziell entscheidenden Element auseinanderzusetzen, das, einzeln betrachtet, geeignet wäre, ein entgegengesetztes Ergebnis des Verfahrens zu erzielen.
Die Leitsatzfassung hebt zwei wesentliche Aspekte hervor:
Angesichts der Entscheidung muss der Verteidiger eines inhaftierten ausländischen Staatsbürgers:
Der Verweis auf die Leitlinien des EGMR (Urteile Saadi gegen Vereinigtes Königreich, Khlaifia gegen Italien) stärkt die Ausrichtung, die eine konkrete Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Anhaltung durch das Tatsachengericht verlangt, insbesondere nach der Reform von 2024, die die Höchstdauer auf 18 Monate verlängert hat.
Das Urteil Nr. 15759/2025 fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die die persönliche Freiheit von Ausländern schützen und dem Richter, der die Anhaltung anordnet oder verlängert, eine strenge Begründungspflicht auferlegen. Für Juristen bedeutet dies die Notwendigkeit einer gezielten Verteidigungsstrategie, die entscheidende Elemente hervorhebt und sich in der Revisionsinstanz auf die Beanstandung einer nur scheinbaren Begründung konzentriert. Die Kanzlei kann ihre ausländischen Mandanten unterstützen, indem sie die gesetzlichen Voraussetzungen präzise prüft und auf der Grundlage solider Argumente, im Lichte der vom Obersten Gerichtshof geklärten Grundsätze, Beschwerden vorbereitet.