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Kommentar zum Urteil Nr. 21878 von 2023: Genereller Vorsatz und Bewusstsein bei der Behinderung der Aufsichtsbehörde | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 21878 von 2023: Genereller Vorsatz und Bewusstsein bei der Behinderung der Aufsichtsbehörde

Das Urteil Nr. 21878 vom 16. März 2023, hinterlegt am 22. Mai 2023, bietet bedeutende Einblicke in das Verständnis des Straftatbestands der Behinderung der Ausübung der Funktionen der Aufsichtsbehörde, wie in Artikel 2638 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehen. Insbesondere hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Art des für die Erfüllung dieses kriminellen Tatbestands erforderlichen Vorsatzes geklärt, wobei er den Eventualvorsatz ausschloss und die Bedeutung des Konzepts des "Bewusstseins" hervorhob.

Der Straftatbestand der Behinderung der Aufsichtsbehörde

Nach dem Urteil ist der Straftatbestand gemäß Artikel 2638 Absatz 2 durch ein subjektives Element des direkten generellen Vorsatzes gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass der Täter mit Wissen und Willen handeln muss, die Aufsichtsbehörde zu behindern, wobei eine bloße Möglichkeit, das schädliche Ereignis zu überprüfen, nicht ausreicht. Das Gericht hat daher bekräftigt, dass das in der Norm enthaltene Adverb "bewusst" ein entscheidendes Gewicht für die Auslegung der Bestimmung hat.

  • Der generelle Vorsatz erfordert einen direkten Willen, die Straftat zu begehen.
  • Die Verwendung des Adverbs "bewusst" schließt die Möglichkeit aus, den Eventualvorsatz zu konstruieren.
  • Das Urteil steht im Einklang mit früheren Rechtsprechungen, die die Spezifität des erforderlichen subjektiven Elements klären.

Leitsatz des Urteils

Straftatbestand gemäß Art. 2638 Abs. 2 Zivilgesetzbuch – Subjektives Element – Genereller Vorsatz – Normative Bedeutung des Adverbs „bewusst“ – Ausschluss des Eventualvorsatzes. Der Straftatbestand der Behinderung der Ausübung der Funktionen der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 2 des Art. 2638 Zivilgesetzbuch ist ein Ereignisdelikt mit freier Form und direktem generellem Vorsatz, wobei unter den Formen des Vorsatzes, die zur Erfüllung des strafbaren Tatbestands geeignet sind, der Eventualvorsatz aufgrund der Verwendung des Adverbs „bewusst“ in der strafbewehrten Bestimmung ausgeschlossen werden muss.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 21878 von 2023 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der Gesellschaftsstraftaten dar, insbesondere in Bezug auf den Straftatbestand der Behinderung der Ausübung von Aufsichtsfunktionen. Die Unterscheidung zwischen generellem Vorsatz und Eventualvorsatz ist für die korrekte Anwendung des Gesetzes von entscheidender Bedeutung, und der Oberste Kassationsgerichtshof hat klare Anweisungen gegeben, um Auslegungsunklarheiten zu vermeiden. Dieser Ansatz gewährleistet einen besseren Schutz der Integrität der Aufsichtsfunktionen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Wirtschafts- und Rechtssystems unerlässlich sind.

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