Recht auf Vorsteuerabzug ohne Nachweis der Zahlung: Der Wendepunkt durch den Kassationsgerichtshof im Beschluss Nr. 27238 von 2025

In der italienischen Steuerrechtslandschaft stellt das Recht auf Vorsteuerabzug eine der grundlegenden Säulen dar, um die Steuerneutralität für Steuerpflichtige zu gewährleisten. Häufig sehen sich Steuerzahler jedoch mit Beanstandungen der Finanzverwaltung konfrontiert, die dieses Recht an extrem starre Voraussetzungen knüpfen. Zu diesem sensiblen Thema hat der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) mit dem bedeutenden Beschluss Nr. 27238 vom 11. Oktober 2025 Stellung bezogen und eine entscheidende Klärung zur Beweislastverteilung im Gerichtsverfahren geliefert.

Der Fall und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der Rechtsstreit hat seinen Ursprung in der vom Steuerzahler A. M. gegen die italienische Finanzbehörde (Agenzia delle Entrate) eingelegten Revision. Das zweitinstanzliche Steuergericht (Corte di Giustizia Tributaria) von Kalabrien hatte zuvor eine für den Steuerzahler ungünstige Entscheidung getroffen, was diesen dazu veranlasste, den Kassationsgerichtshof anzurufen. Die Richter unter dem Vorsitz von G. F. T. und mit dem Berichterstatter P. G. gaben der Revision statt und hoben das Urteil unter Zurückverweisung auf.

Der Kern der Entscheidung liegt in der Definition der Grenzen, innerhalb derer das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen kann. Nach Auffassung der obersten Richter darf die Finanzbehörde keine Beweisanforderungen stellen, die weder in der EU-Gesetzgebung noch im nationalen Recht vorgesehen sind, wie etwa den tatsächlichen finanziellen Abfluss, sofern die Realität des Geschäftsvorfalls bereits hinreichend nachgewiesen ist.

Der Leitsatz des Streits: Was muss der Steuerzahler beweisen?

Um die Tragweite dieses Beschlusses vollständig zu erfassen, ist es unerlässlich, den von den Richtern der Piazza Cavour formulierten Leitsatz zu analysieren:

Im Bereich der Mehrwertsteuer darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn der Steuerpflichtige, der es gerichtlich geltend macht, die materielle Voraussetzung der Warenlieferung oder Dienstleistung nachweist und den formellen Nachweis durch die einschlägige und gültige Eingangsrechnung erbringt, die in den Mehrwertsteuerregistern verbucht wurde, da der Nachweis der Zahlung hingegen nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung bekräftigt eine klare Unterscheidung zwischen dem Bestehen des Geschäftsvorfalls und seiner finanziellen Abwicklung. Mit anderen Worten: Die tatsächliche Bezahlung der Rechnung stellt kein konstitutives Element für das Recht auf Vorsteuerabzug dar.

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs steht in perfektem Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik (DPR) Nr. 633 von 1972. Um die Mehrwertsteuer rechtmäßig abziehen zu können, muss der Steuerzahler zwei Arten von Voraussetzungen erfüllen:

  • Materielle Voraussetzung: Die tatsächliche Durchführung der Warenlieferung oder Dienstleistung durch den Lieferanten im Rahmen einer unternehmerischen, künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Formelle Voraussetzung: Der Besitz einer Eingangsrechnung, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sowie deren ordnungsgemäße Erfassung in den obligatorischen Mehrwertsteuerregistern.

Sobald der Steuerzahler den Nachweis dieser beiden Elemente erbracht hat, verlagert sich die Beweislast auf die Finanzverwaltung. Wenn diese das Recht auf Vorsteuerabzug bestreiten will, muss sie das Vorliegen von Betrug oder Missbrauch nachweisen und darf sich nicht darauf beschränken, das Fehlen eines Zahlungsnachweises einzuwenden.

Schlussfolgerungen

Der Beschluss Nr. 27238 von 2025 stellt einen wichtigen Punkt zugunsten der Steuerzahler dar und vereinfacht die Verteidigung vor Gericht gegen Steuerbescheide, die auf bloßen finanziellen Formalismen basieren. Die Entscheidung bestätigt, dass die Mehrwertsteuer eine Steuer ist, die auf dem Prinzip der Rechnungsstellung und der zeitlichen Zuordnung (Periodenabgrenzung) basiert und nicht auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Unternehmer und Freiberufler können daher der Verwaltung ihrer Vorsteuerabzüge gelassener entgegensehen, gestärkt durch eine zunehmend gefestigte Rechtsprechung, die sich an den europäischen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität orientiert.

Anwaltskanzlei Bianucci