Die Steuererklärung ist kein außergerichtliches Geständnis, sondern eine Wissens- und Beurteilungserklärung. Folglich muss sie korrigiert werden können, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums Angaben gemacht hat, die nicht der Realität entsprechen, was zu einer höheren Steuerbelastung als gesetzlich vorgesehen führt. Die Korrektur solcher Fehler muss jedoch präzise zeitliche und verfahrensrechtliche Grenzen berücksichtigen. Zu diesem sensiblen Thema hat der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) mit dem Beschluss Nr. 28398 vom 27.10.2025 Stellung genommen und einen klaren und zusammenfassenden Überblick über die dem Bürger zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen gegeben.
Die vorliegende Entscheidung, die von der Steuerabteilung unter dem Vorsitz von C. R. und unter Berichterstattung von F. M. M. erlassen wurde, befasst sich mit dem Rechtsstreit zwischen der Steuerpflichtigen M. R. und der Generalanwaltschaft des Staates (Avvocatura Generale dello Stato). Die Richter der letzten Instanz bekräftigten die grundlegende Unterscheidung zwischen den beiden Arten der ergänzenden Steuererklärung, je nachdem, ob der begangene Fehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Fiskus gereicht. Wenn der Fehler zu einer geringeren Steuerzahlung geführt hat (Schaden für die öffentliche Verwaltung), kann die Erklärung innerhalb der für die Steuerfestsetzung festgelegten Verfallsfristen ergänzt werden. Wenn der Fehler hingegen den Steuerpflichtigen benachteiligt hat, ist der Weg der ordentlichen Ergänzung mit sofortiger Verrechnung zwar enger gefasst, schließt jedoch andere Möglichkeiten der Rückforderung nicht aus.
Bei Fehlern oder Auslassungen in der Steuererklärung kann die ergänzende Steuererklärung nicht nach Ablauf der in Art. 43 des d.P.R. Nr. 600 von 1973 genannten Fristen eingereicht werden, sofern sie darauf abzielt, einen Schaden für die öffentliche Verwaltung zu vermeiden (Art. 2 Abs. 8 des d.P.R. Nr. 322 von 1998). Wenn sie hingegen gemäß dem nachfolgenden Absatz 8-bis dazu dient, Fehler oder Auslassungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu berichtigen, unterliegt sie der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den darauffolgenden Steuerzeitraum, unter Verrechnung des sich gegebenenfalls ergebenden Guthabens, wobei es dem Steuerpflichtigen unbenommen bleibt, innerhalb von achtundvierzig Monaten nach der Zahlung die Rückerstattung zu beantragen und sich in jedem Fall im streitigen Verfahren gegen den höheren Steueranspruch der Finanzverwaltung zu wehren.
Wie in dem oben angeführten Leitsatz hervorgehoben, verliert der Steuerpflichtige, der einen Fehler zu seinem Nachteil begangen hat, nicht das Recht auf Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge, wenn die Frist für die Einreichung der ergänzenden Steuererklärung für den darauffolgenden Steuerzeitraum abgelaufen ist. Der Oberste Gerichtshof unterstreicht das Nebeneinander von drei verschiedenen Schutzwegen:
Der Beschluss Nr. 28398 von 2025 steht in perfekter Kontinuität mit der von den Vereinigten Abteilungen des Kassationsgerichtshofs (Urteil Nr. 13378 von 2016) vertretenen Rechtsprechung und bekräftigt den Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit, der in Artikel 53 der Verfassung verankert ist. Die Steuererhebung muss stets gerecht sein und der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen entsprechen. Die Entscheidung stellt eine grundlegende Garantie für die Bürger dar und bestätigt, dass die Strenge der Verfahrensfristen niemals zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Staates zulasten des gutgläubigen Steuerpflichtigen führen darf.