Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe stellen die Verwaltung der Zahlungsfristen und die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten seit jeher kritische Punkte sowohl für Unternehmen als auch für die öffentlichen Auftraggeber dar. Ein besonders heikles Thema betrifft den Anspruch des Auftragnehmers auf die Restzahlung der vereinbarten Vergütung und den genauen Zeitpunkt, ab dem die regelmäßige Verjährungsfrist für die Geltendmachung dieses Anspruchs zu laufen beginnt, insbesondere wenn die öffentliche Verwaltung die Abnahme verzögert. Mit dem Beschluss Nr. 29191 vom 5. November 2025 hat der Kassationsgerichtshof eine grundlegende Klarstellung zu diesem Aspekt geliefert, bürokratischen Verzögerungen einen Riegel vorgeschoben und die zeitlichen Grenzen zur Wahrung der Rechtssicherheit präzise definiert.
Der Rechtsstreit geht auf die Berufung von B. C. gegen das Ministerium (vertreten durch die staatliche Anwaltschaft) gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts von Rom zurück. Im Mittelpunkt der Debatte stand die Forderung nach der Restzahlung für einen öffentlichen Bauauftrag, die von der Verwaltung wegen eingetretener Verjährung des Anspruchs bestritten wurde. Der Kassationsgerichtshof bestätigte die zweitinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung zurück, wobei er einen gefestigten, aber stets aktuellen rechtswissenschaftlichen Grundsatz zur verspäteten Abnahme bekräftigte.
Der Kern der Entscheidung liegt in der Auslegung von Artikel 5 des Gesetzes Nr. 741 von 1981. Diese Norm schreibt der öffentlichen Verwaltung präzise Fristen für die Durchführung der Abnahme vor. Was geschieht, wenn diese Fristen überschritten werden, ohne dass die Verwaltung tätig wird? Nach Auffassung des Gerichtshofs darf die Untätigkeit der öffentlichen Verwaltung nicht zum dauerhaften Nachteil des Auftragnehmers gereichen, sie kann aber auch nicht dazu genutzt werden, den Beginn der Verjährungsfrist unendlich hinauszuzögern.
Um die Tragweite dieser Entscheidung vollständig zu erfassen, ist es nützlich, den offiziellen Rechtssatz der Richter zu lesen:
Im Bereich öffentlicher Aufträge beginnt nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Abnahme durch die öffentliche Verwaltung gemäß Art. 5 des Gesetzes Nr. 741 von 1981, in der ratione temporis geltenden Fassung, der dies a quo für den Ablauf der regelmäßigen Verjährung des Anspruchs des Auftragnehmers auf die Restzahlung der vereinbarten Vergütung mit dem Datum der Fertigstellung der Arbeiten. Die nachfolgende verspätete Abnahme ist für die Unterbrechung der Verjährung unerheblich, da die Fristen der genannten Norm für die öffentliche Verwaltung nicht disponibel sind. Diese hat somit, auf diese Zwecke beschränkt, ihre diesbezügliche öffentlich-rechtliche Befugnis verbraucht, wobei die verspätete Abnahme einer Abnahmeverweigerung oder einer unterlassenen Abnahme gleichzustellen ist.
Der im Beschluss zum Ausdruck gebrachte Grundsatz hat wichtige praktische Konsequenzen für alle Unternehmen, die auf dem Markt für öffentliche Bauaufträge tätig sind. Insbesondere sind folgende Kernpunkte hervorzuheben:
Diese Ausrichtung zielt darauf ab zu verhindern, dass der Auftragnehmer der Willkür oder Ineffizienz des öffentlichen Auftraggebers auf unbestimmte Zeit ausgesetzt bleibt, und regt gleichzeitig die Unternehmen dazu an, aktiv die Zahlung einzufordern, anstatt passiv auf die Bequemlichkeit der Verwaltung zu warten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss Nr. 29191 von 2025 eine deutliche Warnung an die Akteure der Branche ausspricht: Man sollte nicht auf die formelle Abnahme warten, um die eigenen Forderungen zu schützen, wenn sich die bürokratischen Abläufe über das zulässige Maß hinaus verzögern. Unternehmen müssen das Datum der Fertigstellung der Arbeiten und die gesetzlichen Abnahmefristen ständig überwachen und rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen (wie formelle Zahlungsaufforderungen) ergreifen, um nicht den Verlust ihres Anspruchs auf Restzahlung zu riskieren. Eine rechtzeitige und auf das öffentliche Vertragsrecht spezialisierte Rechtsberatung ist das beste Instrument, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden und die finanzielle Solidität des Unternehmens zu gewährleisten.