Im Bereich des Insolvenzrechts und der Insolvenzverfahren stellt das Verhältnis zwischen dem Gläubigerschutz und den Mechanismen der alternativen Streitbeilegung (ADR) ein Feld ständiger rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzung dar. Eine der meistdiskutierten Fragen betrifft die Anwendbarkeit der obligatorischen Mediation, wie sie in Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 28 von 2010 vorgesehen ist, auf die typischen Klagen, die von Insolvenzorganen erhoben werden. Mit dem Beschluss Nr. 29432 vom 06. November 2025 hat die erste Zivilabteilung des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) dieses Thema mit äußerster Klarheit behandelt und die Anwendungsbereiche der Mediation in Bezug auf die in Artikel 44 des italienischen Insolvenzgesetzes geregelte Unwirksamkeitsklage abgegrenzt.
Der Sachverhalt geht auf die Berufung von M., vertreten durch Rechtsanwalt E. S., gegen F., vertreten durch Rechtsanwalt V. M., nach der Entscheidung des Berufungsgerichts von Rom vom 18. August 2023 zurück. Im Mittelpunkt der Debatte stand der Antrag, die Unwirksamkeit der vom Schuldner nach der Insolvenzeröffnung vorgenommenen vermögensrechtlichen Verfügungsgeschäfte gemäß dem genannten Art. 44 l. fall. festzustellen. Die Gegenseite wandte die Unzulässigkeit des Antrags wegen des Unterlassens des obligatorischen Mediationsverfahrens ein und machte geltend, dass die Materie zu denjenigen gehöre, die mit dinglichen Rechten verbunden seien.
Die Erhebung einer Klage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der vom Gemeinschuldner nach der Insolvenzeröffnung vorgenommenen Verfügungsgeschäfte gemäß Art. 44 l. fall. feststellen zu lassen, fällt nicht unter die Streitigkeiten, die der Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Durchführung eines Mediationsverfahrens gemäß Art. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 28 von 2010 unterliegen, da sie nicht die Qualifizierung und Zuweisung dinglicher Rechte zum Gegenstand hat, sondern einen persönlichen Charakter aufweist und lediglich darauf abzielt, die Wirkung zu erzielen, dass das vom Schuldner vorgenommene vermögensrechtliche Verfügungsgeschäft gegenüber den Gläubigern als unwirksam behandelt wird.
Der oben angeführte Leitsatz verdeutlicht den logisch-rechtlichen Kern der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Richter der letzten Instanz wiesen die These der Notwendigkeit einer präventiven Mediation zurück und nahmen eine klare Unterscheidung zwischen Klagen, die direkt die Inhaberschaft und den Bestand dinglicher Rechte betreffen, und solchen, die einen rein persönlichen und instrumentellen Charakter zur Sicherung der Insolvenzmasse haben, vor.
Um die Tragweite dieser Entscheidung vollständig zu verstehen, ist es nützlich, die technischen Gründe zu analysieren, die die Mediationspflicht in diesem spezifischen Bereich ausschließen:
Diese Ausrichtung steht in perfekter Kontinuität mit den Präzedenzfällen desselben Gerichtshofs (wie dem Urteil Nr. 25855 von 2021) und festigt eine Linie, die die Schnelligkeit der Anfechtungsklage und der insolvenzrechtlichen Unwirksamkeitsklage schützt.
Der Beschluss Nr. 29432 von 2025 des Kassationsgerichtshofs bietet einen wichtigen Bezugspunkt für Insolvenzverwalter und alle Fachleute, die mit der Wiedererlangung der Insolvenzmasse befasst sind. Durch den Ausschluss der Mediationspflicht für die Klage gemäß Art. 44 l. fall. vermeidet der Oberste Gerichtshof eine unnötige bürokratische und wirtschaftliche Belastung der Verfahren und garantiert gleichzeitig einen schnellen und direkten gerichtlichen Weg zur Wiederherstellung der Vermögensgarantie zugunsten der Gläubiger.