Scheidung und Bestellung eines rechtlichen Betreuers: Kein Stillstand des Verfahrens gemäß Beschluss Nr. 30177/2025

Der Schutz höchstpersönlicher Rechte und die Wahrung der individuellen Autonomie stellen zwei Grundpfeiler unserer Rechtsordnung dar. Wenn diese beiden Aspekte in einem Gerichtssaal aufeinandertreffen, insbesondere im Rahmen einer familiären Krise, ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen von erheblicher Bedeutung. Ein emblematisches Beispiel betrifft das gleichzeitige Bestehen eines Scheidungsverfahrens und eines Antrags auf Bestellung eines rechtlichen Betreuers (amministratore di sostegno) für einen der Ehegatten. Muss das Scheidungsverfahren bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ausgesetzt werden? Auf diese heikle Frage hat der Kassationsgerichtshof mit dem bedeutenden Beschluss Nr. 30177 vom 15. November 2025 geantwortet.

Der Fall und die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs

Der Sachverhalt geht auf den Rechtsstreit zwischen Frau C. V. und Herrn B. C. zurück, der nach der Abweisung durch das Berufungsgericht Bologna vor den Obersten Gerichtshof gelangte. Die zentrale Frage betraf den Antrag auf Aussetzung des Scheidungsverfahrens während eines laufenden Verfahrens zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers für einen der Ehegatten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Anhängigkeit dieses Verfahrens gemäß Art. 295 der italienischen Zivilprozessordnung (c.p.c.) einen vorübergehenden Stopp des Scheidungsverfahrens erzwingen müssen, da eine notwendige Präjudizialität vorliege.

Die Richter des Kassationsgerichtshofs wiesen diese These zurück und bestätigten die Rechtsprechung, die eine Aussetzung des Verfahrens kategorisch ausschließt. Der Kassationsgerichtshof bekräftigte, dass der Scheidungsantrag ein höchstpersönliches Recht betrifft, dessen Inhaberschaft und Ausübung beim Betroffenen verbleiben, selbst wenn eine potenzielle Situation der Schutzbedürftigkeit vorliegt, die die Aktivierung einer Schutzmaßnahme rechtfertigt.

Der Leitsatz des Obersten Gerichtshofs

Das Bestehen eines präjudiziellen Verhältnisses und damit das Vorliegen einer notwendigen Aussetzung gemäß Art. 295 c.p.c. zwischen dem Verfahren zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers für einen Ehegatten und dem von diesem zuvor eingeleiteten Verfahren zur Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe ist auszuschließen; die Anhängigkeit des Verfahrens zur Einleitung der rechtlichen Betreuung schließt nämlich für sich genommen die Prozessführungsbefugnis des Betroffenen nicht aus und hat auch keine invalidierende Wirkung auf frühere Handlungen bis zu dessen Abschluss mit der Bestellung eines Betreuers, der dem Begünstigten zur Seite gestellt wird, um diesem eine angemessene Unterstützung bei der rechtsgültigen Vornahme der spezifisch festgelegten Handlungen zu gewährleisten, wobei dessen Autonomie und Freiheit zur Selbstbestimmung so weit wie möglich gewahrt bleiben.

Dieser Grundsatz bringt die Philosophie zum Ausdruck, die dem Institut der rechtlichen Betreuung (amministrazione di sostegno) zugrunde liegt, welches mit dem Gesetz Nr. 6/2004 in unsere Rechtsordnung eingeführt wurde. Im Gegensatz zur Entmündigung (interdizione), die die Handlungsfähigkeit einer Person nahezu vollständig aufhebt, ist die rechtliche Betreuung eine flexible Maßnahme, die auf die spezifischen Bedürfnisse des Begünstigten zugeschnitten ist. Der Kassationsgerichtshof betont, dass die Anhängigkeit des Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers:

  • Den Betroffenen nicht seiner aktiven oder passiven Prozessführungsbefugnis beraubt;
  • Die Gültigkeit der zuvor vorgenommenen Handlungen nicht beeinträchtigt;
  • Ausschließlich darauf abzielt, die schutzbedürftige Person bei den vom Vormundschaftsgericht festgelegten Handlungen zu unterstützen, ohne deren allgemeine Selbstbestimmungsfähigkeit in höchstpersönlichen Rechten, wie dem Recht, das Eheband zu lösen, zu beeinträchtigen.

Autonomie des Begünstigten und höchstpersönliche Rechte

Das Recht, die Scheidung zu beantragen, ist ein höchstpersönliches und unantastbares Recht. Die Ausübung dieses Rechts in Erwartung einer Entscheidung über die rechtliche Betreuung zu verhindern oder zu verzögern, würde die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen ungerechtfertigt einschränken. Das Verfassungsgericht und die höchstrichterliche Rechtsprechung haben mehrfach betont, dass die Autonomie des Begünstigten so weit wie möglich bewahrt werden muss. Der rechtliche Betreuer ersetzt den Ehegatten nach seiner Bestellung nicht bei existentiellen und höchstpersönlichen Entscheidungen, sondern unterstützt ihn dort, wo es notwendig ist, und stellt sicher, dass sein Wille geschützt und bewusst zum Ausdruck gebracht werden kann.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss Nr. 30177/2025 des Kassationsgerichtshofs einen Grundsatz der Rechtskultur bekräftigt: Die Schutzbedürftigkeit einer Person darf nicht zu einer Lähmung ihrer Grundrechte führen. Das Scheidungsverfahren kann und muss fortgesetzt werden, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die etwaige Bestellung eines rechtlichen Betreuers dazu dient, die freie Willensbildung des Ehegatten bei seinen intimsten Lebensentscheidungen zu unterstützen und niemals zu ersticken.

Anwaltskanzlei Bianucci