Streikrecht und Grenzen der Arbeitgeberbefugnisse: Der Beschluss Nr. 29740/2025

Die Abwägung zwischen dem Schutz der Arbeitnehmerrechte und der Freiheit der privaten wirtschaftlichen Initiative stellt einen der komplexesten Knotenpunkte des italienischen Arbeitsrechts dar. Einerseits garantiert Artikel 40 der Verfassung das Streikrecht als Grundrecht; andererseits schützt Artikel 41 die unternehmerische Tätigkeit. Auf diesem schmalen Grat bewegt sich die bedeutende Entscheidung des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) mit dem Beschluss Nr. 29740 vom 11. November 2025, der die Grenzen absteckt, innerhalb derer der Arbeitgeber handeln darf, um wirtschaftliche Schäden durch einen Arbeitsausstand zu begrenzen, ohne dabei in gewerkschaftsfeindliches Verhalten abzugleiten.

Der Fall: Zwischen betrieblicher Reorganisation und gewerkschaftsfeindlichem Verhalten

Der Sachverhalt, der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlag, betraf den Arbeitnehmer A. und den Arbeitgeber F. Das Berufungsgericht von Florenz hatte bereits den gewerkschaftsfeindlichen Charakter einiger organisatorischer Maßnahmen anerkannt, die das Unternehmen anlässlich eines Streiks ergriffen hatte. Insbesondere hatte der Arbeitgeber Folgendes auferlegt:

  • Vorab-Verpflichtungen vor Beginn des Streiks, deren Nichteinhaltung mit Disziplinarmaßnahmen bedroht war, was die Freiheit des Arbeitnehmers einschränkte, bis zum letzten Moment zu entscheiden, ob er sich dem Protest anschließen wollte oder nicht.
  • Aufgaben nach Beginn des Arbeitsausstands, die die teilnehmenden Arbeitnehmer faktisch dazu zwangen, Arbeitsleistungen ohne jegliche Vergütung zu erbringen.

Der Kassationsgerichtshof wies die Revision des Arbeitgebers zurück, bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und bekräftigte die Rechtswidrigkeit dieser obstruktiven Verhaltensweisen.

Der Leitsatz des Kassationsgerichtshofs und die Abwägung der Befugnisse

Die verfassungsrechtliche Garantie des Streikrechts entzieht dem Arbeitgeber weder seine Organisationsgewalt noch die Möglichkeit, Lösungen zur Begrenzung des materiellen Schadens aus der Arbeitsniederlegung der Streikenden zu finden und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Verluste zu minimieren, sofern die ergriffenen Maßnahmen die Ausübung des Rechts selbst nicht beeinträchtigen.

Der oben genannte Leitsatz bringt einen grundlegenden Grundsatz zum Ausdruck: Der Arbeitgeber ist einem Streik gegenüber nicht völlig machtlos. Er behält seine Organisationsgewalt (gemäß Art. 2104 des italienischen Zivilgesetzbuches) und kann rechtmäßige Gegenmaßnahmen ergreifen, um Schäden an der Produktion oder den Anlagen zu begrenzen. Diese Befugnis stößt jedoch an eine unüberwindbare Grenze: Sie darf nicht zu einer Einschränkung oder Behinderung der tatsächlichen Ausübung des Streikrechts durch die Arbeitnehmer führen.

Wann betriebliche Maßnahmen rechtswidrig werden

Wie im Kommentar zum spezifischen Sachverhalt hervorgehoben, beeinträchtigt die Auferlegung obligatorischer Vorabmitteilungen über die Teilnahme am Streik, insbesondere wenn diese disziplinarisch sanktionierbar sind, die Spontanität des Arbeitsausstands. Der Arbeitnehmer hat das Recht, bis zum letzten nützlichen Zeitpunkt zu entscheiden, ob er die Arbeit niederlegt. Ebenso entzieht die Forderung nach unbezahlten zusätzlichen Arbeitsleistungen während oder unmittelbar vor dem Streik dem Protest selbst seine Bedeutung und stellt ein gewerkschaftsfeindliches Verhalten dar, das durch Artikel 28 des Arbeitnehmerstatuts (Statuto dei Lavoratori) untersagt ist.

Schlussfolgerungen: Eine gefestigte Rechtsprechung zum Schutz der Arbeitnehmer

Mit dem Beschluss Nr. 29740/2025 setzt der Kassationsgerichtshof seine bisherige Linie fort (wie im Urteil Nr. 6787 von 2024) und bekräftigt erneut, dass der Schutz des Unternehmensgewinns niemals die Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte der Arbeitnehmer rechtfertigen kann. Unternehmen müssen daher bei der Erstellung von Notfallplänen während Streiks höchste Vorsicht walten lassen und sicherstellen, dass restriktive Maßnahmen nicht in unzulässigen Druck oder Formen unbezahlter Zwangsarbeit umschlagen.

Anwaltskanzlei Bianucci