Grenzüberschreitende Fusion und Mehrwertsteuer: Steuervertretung überlebt die Verschmelzung. Analyse der Anordnung des Kassationsgerichtshofs Nr. 15026/2025

Gesellschaftsrechtliche Transaktionen, an denen nicht ansässige Unternehmen beteiligt sind, bergen oft erhebliche Komplexitäten, insbesondere im steuerlichen Bereich. Die Anordnung Nr. 15026 des Kassationsgerichtshofs, veröffentlicht am 4. Juni 2025, liefert eine wesentliche Klarstellung zum Schicksal der steuerlichen Vertretungsvollmacht im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme einer ausländischen Gesellschaft. Diese Entscheidung ist entscheidend für die Kontinuität der Mehrwertsteuerpflichten und -rechte, einschließlich der Erstattungen, und bietet Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure.

Der Kontext und die rechtliche Fragestellung

Die vom Obersten Gerichtshof geprüfte Streitigkeit, die aus einer Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Gesellschaft M. hervorgegangen war, betraf einen Antrag auf Erstattung von Mehrwertsteuerüberschüssen, der von einem Steuervertreter im Namen einer nicht ansässigen, übernommenen Gesellschaft gestellt wurde. Die zentrale Frage war, ob die Verschmelzung der beauftragenden Gesellschaft zur Beendigung der steuerlichen Vertretungsvollmacht führte und somit den Vertreter vom Handeln zur Erstattung ausschloss. Der Kassationsgerichtshof wurde aufgefordert, die Grenzen der rechtlichen Kontinuität bei solchen Transaktionen zu definieren.

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs: Kontinuität und Erstattungsanspruch

Der Kassationsgerichtshof hat mit der Anordnung Nr. 15026/2025 eine entscheidende Antwort gegeben, die auf Kernprinzipien des Zivil- und Steuerrechts basiert. Die Leitsätze des Urteils legen klar fest:

Im Bereich der Mehrwertsteuer ist die Verschmelzung einer nicht im Inland ansässigen Gesellschaft durch Aufnahme durch eine inländische Gesellschaft kein Grund für die Beendigung der steuerlichen Vertretungsvollmacht der übernommenen Gesellschaft, da gemäß Art. 1722 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches das Mandat, das die Durchführung von Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Unternehmens zum Gegenstand hat, nicht durch die Beendigung des Auftraggebers erlischt, wenn die Ausübung des Unternehmens fortgesetzt wird, vorbehaltlich des Rücktrittsrechts der Parteien oder der Erben. (In einem Rechtsstreit, in dem die Klägerin als Steuervertreterin im Namen und im Auftrag der übernommenen Gesellschaft einen Antrag auf Erstattung von Mehrwertsteuerüberschüssen gestellt hatte, stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Tatsache, dass der Erstattungsantrag nicht im Namen und im Auftrag der übernehmenden Gesellschaft gestellt worden war, den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift nicht beeinträchtigte, da zum einen die übernehmende Gesellschaft in alle Rechte und Pflichten der übernommenen Gesellschaft eintritt und zum anderen eine solche Unregelmäßigkeit den Steuerschuldner nicht des Rechts auf Erstattung beraubt.)

Die Entscheidung stützt sich auf Artikel 1722 Nummer 4 des Zivilgesetzbuches, der die Kontinuität des Mandats im Zusammenhang mit der Ausübung eines Unternehmens auch im Falle des Erlöschens des Auftraggebers schützt, sofern die Tätigkeit fortgesetzt wird. Dieses Prinzip wird auf Fusionen angewendet, indem anerkannt wird, dass die Übernahme die Kontinuität der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht unterbricht. Artikel 2504-bis des Zivilgesetzbuches legt ferner die universelle Nachfolge der übernehmenden Gesellschaft in alle Rechte und Pflichten der übernommenen Gesellschaft fest und überträgt automatisch die Mehrwertsteuergutschriften und die Legitimation zur Erstattung. Daher kann eine formelle Unregelmäßigkeit bei der Einreichung des Erstattungsantrags nicht das materielle Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift ausschließen, da die Substanz der Transaktion Vorrang vor der Form hat.

Wichtige Auswirkungen für Unternehmen

Die Anordnung Nr. 15026/2025 liefert wichtige praktische Klarstellungen:

  • Die steuerliche Vertretungsvollmacht erlischt nicht durch die Verschmelzung einer nicht ansässigen Gesellschaft durch Aufnahme, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.
  • Die übernehmende Gesellschaft tritt vollständig in alle Rechte und Pflichten ein, einschließlich der Mehrwertsteuergutschriften und des Erstattungsanspruchs.
  • Formale Unregelmäßigkeiten bei der Einreichung des Antrags beeinträchtigen nicht das materielle Erstattungsrecht.
  • Diese Entscheidung bekräftigt den Vorrang der Substanz vor der Form bei außerordentlichen Transaktionen und der internationalen Besteuerung.

Schlussfolgerungen

Die Anordnung Nr. 15026 von 2025 ist ein grundlegender Baustein im italienischen Steuerrecht. Der Oberste Gerichtshof hat die Kontinuität des Unternehmens und die universelle Nachfolge bekräftigt und damit das Recht auf Mehrwertsteuererstattung geschützt und die Auswirkungen bloßer formeller Unregelmäßigkeiten begrenzt. Für Unternehmen und Fachleute ist diese Entscheidung eine Mahnung an die Bedeutung einer sorgfältigen und informierten Verwaltung von außerordentlichen Transaktionen, um den vollen Schutz ihrer steuerlichen Rechte in einem zunehmend globalisierten Kontext zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci