Rituelles Schlachten und Tierschutz: Der Oberste Kassationsgerichtshof und das Verbrechen der Tötung (Urteil Nr. 22294/2025)

Die Debatte über das rituelle Schlachten, die religiöse Freiheit und das Tierwohl gegeneinander ausspielt, steht seit langem im Mittelpunkt der juristischen und gesellschaftlichen Aufmerksamkeit. Die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 22294 vom 13. Juni 2025, greift klar in einen entscheidenden Aspekt ein: die Rechtmäßigkeit des rituellen Schlachtens außerhalb der dafür vorgesehenen Orte, d. h. der zugelassenen Schlachthöfe. Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Meilenstein für die italienische Rechtsprechung dar und bekräftigt die Grundsätze des Tierschutzes.

Der rechtliche Rahmen und das gesellschaftliche Bewusstsein

Die Frage wurzelt in Artikel 544-bis des Strafgesetzbuches, der jeden bestraft, der ein Tier aus Grausamkeit oder ohne Notwendigkeit tötet. Hinzu kommt die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die spezifische Ausnahmen für das rituelle Schlachten vorsieht. Diese Ausnahmen erlauben es aus religiösen Gründen, auf das vorherige Betäuben vor der Tötung zu verzichten, eine Praxis, die ansonsten obligatorisch ist. Die europäische und nationale Gesetzgebung schreibt jedoch strenge hygienische und tierschutzrechtliche Bedingungen für jede Art von Schlachtung vor, die in anerkannten und kontrollierten Einrichtungen erfolgen muss.

Das Verbrechen der Tötung von Tieren gemäß Art. 544-bis StGB wird durch das Schlachten von Vieh begangen, das unter Einhaltung der von einem religiösen Gebot vorgeschriebenen Praktiken durch Kehlenschnitt ohne vorherige Betäubung des Tieres an Orten durchgeführt wird, die nicht die technisch-rechtlichen Bedingungen von "Schlachthöfen" erfüllen, da die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorgesehene Ausnahme für das rituelle Schlachten auf die Art und Weise der Tötung des Tieres beschränkt ist und nicht auf den Ort, an dem sie stattfinden kann. (In der Begründung hat das Gericht klargestellt, dass für den Ausschluss des Verbrechens auch der private häusliche Verzehr des auf diese Weise gewonnenen Fleisches keine Rolle spielt, da diese Absicht nur eine Ausnahme von der Regelung zur Bekämpfung der illegalen Schlachtung gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzesdekrets vom 6. November 2007, Nr. 193, zulässt).

Die Lehre des Kassationsgerichtshofs ist lapidar und klar. Sie besagt, dass das Schlachten von Tieren, auch wenn es von religiösen Geboten diktiert und mit der Technik des Kehlenschnitts ohne Betäubung durchgeführt wird (wie durch die Ausnahme der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erlaubt), zu einem Verbrechen gemäß Artikel 544-bis StGB wird, wenn es außerhalb eines zugelassenen Schlachthofs stattfindet. Der entscheidende Punkt ist, dass die religiöse Ausnahme ausschließlich für die Art und Weise der Tötung (d. h. das Fehlen der Betäubung) gilt, nicht aber für den Ort, an dem diese Praxis ausgeführt werden darf. Das Gericht präzisiert ferner, dass auch der private häusliche Verzehr des auf diese Weise gewonnenen Fleisches das Verbrechen der Tötung von Tieren nicht ausschließen kann, da diese Absicht nur eine Ausnahme von der Regelung zur illegalen Schlachtung (Gesetzesdekret Nr. 193/2007) zulässt und nicht von der weitaus schwerwiegenderen Tatbestandsmäßigkeit des Art. 544-bis StGB.

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs: Eine Abwägung zwischen Grundsätzen

Der Oberste Gerichtshof hat, indem er das Urteil des Berufungsgerichts von Turin aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat, die Bedeutung der Abwägung zwischen dem Recht auf Religionsfreiheit und der Notwendigkeit, das Tierwohl und die öffentliche Gesundheit zu schützen, bekräftigt. Die Entscheidung unterstreicht, dass die kontrollierte Umgebung des Schlachthofs von grundlegender Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass die Tötungsverfahren, auch die rituellen, unter Einhaltung der hygienisch-sanitären Vorschriften und mit möglichst geringem Stress für das Tier durchgeführt werden. Die Praxis des Kehlenschnitts muss, auch wenn sie aus religiösen Gründen zugelassen ist, dennoch in einen Kontext eingebettet sein, der das Leiden minimiert und die Rückverfolgbarkeit und Lebensmittelsicherheit gewährleistet. Dies impliziert, dass:

  • Der Schlachtakt muss in einem zugelassenen und kontrollierten Schlachthof erfolgen.
  • Die Verfahren müssen den geringstmöglichen Stress für das Tier gewährleisten, auch in Abwesenheit einer Betäubung vor dem Kehlenschnitt.
  • Die Ausnahme aus religiösen Gründen gilt nur für die Unterlassung der Betäubung, nicht für den Ort oder die allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsbedingungen.
  • Der häusliche Verzehr ist keine Entschuldigung für die Verletzung von Art. 544-bis StGB im Falle einer Schlachtung außerhalb des Schlachthofs.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 22294/2025 des Kassationsgerichtshofs klärt endgültig, dass die Religionsfreiheit, obwohl ein Grundprinzip, nicht so weit gehen kann, dass sie von den zum Schutz des Tierwohls und der öffentlichen Gesundheit erlassenen Vorschriften abweicht, insbesondere was den Ort der Schlachtung betrifft. Der Gerichtshof hat eine klare Grenze gezogen: Das rituelle Schlachten ist zulässig, aber nur, wenn es in Schlachthöfen durchgeführt wird, die die vorgesehenen technisch-rechtlichen Standards einhalten. Diese Entscheidung stärkt den Tierschutz in unserer Rechtsordnung und sendet eine klare Botschaft über die Bedeutung eines ethischen und rechtlichen Ansatzes auch in kulturell sensiblen Kontexten. Für Fachleute und Bürger ist dies eine Mahnung, stets im vollen Einklang mit dem Gesetz zu handeln, um die Würde der Tiere und die Sicherheit aller zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci