Minderjähriges Stalking: Kassationsgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Strafverschärfung für minderjährige Täter (Urteil Nr. 25507/2025)

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 25507 vom 10. Juli 2025 eine für das Jugendstrafrecht und den Schutz von Verfolgungstaten betroffener Opfer entscheidende Frage behandelt. Die Entscheidung befasste sich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Strafverschärfung gemäß Art. 612-bis, Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wenn die Stalking-Straftat von einem Minderjährigen zum Nachteil eines anderen Minderjährigen begangen wird. Diese Entscheidung bekräftigt den Willen der Rechtsordnung, die schutzbedürftigsten Personen zu schützen, ohne die Verantwortung des Täters zu beeinträchtigen.

Die verfassungsrechtliche Frage zur Strafverschärfung

Das Delikt der Nachstellung (Stalking) gemäß Art. 612-bis StGB sieht eine Strafverschärfung vor, wenn es zum Nachteil eines Minderjährigen begangen wird (Absatz 3). Die aufgeworfene Frage zielte darauf ab, festzustellen, ob diese Strafverschärfung auch dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn der Täter minderjährig ist. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der Art. 3 (Gleichheit) und 27 (erzieherische Funktion der Strafe) des Grundgesetzes und argumentierten, dass die noch nicht abgeschlossene Reife des minderjährigen Täters die Strafverschärfung ausschließen müsse.

Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Art. 612-bis, Absatz 3 StGB in Bezug auf die Art. 3 und 27 GG, soweit er eine Strafverschärfung für das Delikt der Nachstellung zum Nachteil eines Minderjährigen vorsieht, auch wenn der Täter minderjährig ist, ist offensichtlich unbegründet. (In der Begründung hat das Gericht dargelegt, dass die noch nicht abgeschlossene Reife des Täters in der Regelung der Art. 97 und 98 StGB in Bezug auf die Schuldfähigkeit von Minderjährigen und die Sanktionsbehandlung angemessen berücksichtigt wird und dass der Verweis auf die besondere Ausschlussgrund für die Strafbarkeit gemäß Art. 609-quater StGB für einen Minderjährigen, der sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen über dreizehn Jahren begangen hat, als "tertium comparationis" irrelevant ist, da diese Situation nicht mit den in Art. 612-bis StGB genannten vergleichbar ist.)

Die Begründungen des Obersten Gerichtshofs

Der Kassationsgerichtshof erklärte mit der Entscheidung des Präsidenten E.V.S. Scarlini und des Berichterstatters A. Guardiano die Frage als offensichtlich unbegründet und stützte seine Entscheidung auf zwei Hauptargumente:

  • Schuldfähigkeit und jugendgerichtliche Behandlung: Die "noch nicht abgeschlossene Reife des minderjährigen Täters" wird bereits durch die Art. 97 und 98 StGB geregelt, die die Schuldfähigkeit (nicht unter 14 Jahren; reduzierte Strafe zwischen 14 und 18 Jahren nach Beurteilung der Fähigkeit) regeln. Dieses System ermöglicht es dem Jugendrichter, die Verantwortung und die Sanktionsbehandlung, die auf die Erziehung ausgerichtet ist, zu personalisieren.
  • Irrelevanz des "tertium comparationis": Der Verweis auf Art. 609-quater StGB (sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen unter dreizehn Jahren) wurde als "irrelevant" erachtet. Die Dynamik von Sexualdelikten zwischen Minderjährigen unterscheidet sich von der durchdringenden und die individuelle Freiheit beeinträchtigenden Natur von Nachstellungstaten. Stalking, auch zwischen Minderjährigen, zeichnet sich durch die Einseitigkeit des Verhaltens und die schwerwiegenden psychologischen Auswirkungen auf das Opfer aus, was die beiden Tatbestände nicht vergleichbar macht.

Zusammenfassend hat der Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass die Rechtsordnung den Schutz minderjähriger Opfer wirksam mit den Besonderheiten des Jugendstrafrechts in Einklang bringt. Die Anwendung der Strafverschärfung schützt Minderjährige vor hinterhältigen Verhaltensweisen, ohne eine personalisierte Beurteilung der Verantwortung des minderjährigen Täters zu verhindern.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 25507/2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein wichtiger Meilenstein im Bereich der Nachstellungstaten durch Minderjährige. Durch die Bestätigung der Zulässigkeit der Strafverschärfung gemäß Art. 612-bis, Absatz 3 StGB hat der Oberste Gerichtshof eine klare Botschaft gesendet: Der Schutz von Minderjährigen, die Opfer von Stalking sind, hat Priorität. Die strafrechtliche Verantwortung gilt, trotz der Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Alter und dem erzieherischen Weg, auch für junge Täter solcher Straftaten in vollem Umfang. Diese Entscheidung stärkt den rechtlichen Rahmen zum Schutz der Schwächsten und unterstreicht die Bedeutung eines ausgewogenen Ansatzes.

Anwaltskanzlei Bianucci