Missbräuchliche Berufsausübung und Enthaltungsverpflichtung: Die Auslegung des Kassationsgerichtshofs im Urteil Nr. 25937/2025

Die Grenze zwischen Rechtmäßigem und Rechtswidrigem, insbesondere im Strafrecht, ist oft Gegenstand juristischer Auslegungen und Klarstellungen. Ein besonders heikles Thema betrifft die Ausübung von Berufen und die Verhaltenspflichten für Personen in öffentlichen Ämtern. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 25937 vom 28. Mai 2025 (eingereicht am 15. Juli 2025) eine wichtige Klarstellung zur Straftat der missbräuchlichen Berufsausübung (Art. 348 c.p.) im Zusammenhang mit der Verletzung der Enthaltungsverpflichtung für Mitglieder von Gemeindeverwaltungen vorgenommen. Eine Entscheidung, die wegen ihrer praktischen Auswirkungen und der Klarheit, mit der sie den Geltungsbereich spezifischer Normen abgrenzt, Aufmerksamkeit verdient.

Der Gerichtsfall und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der Rechtsstreit entstand aus einem Fall, in dem P. L. wegen mutmaßlicher missbräuchlicher Berufsausübung angeklagt war. Die Anklage basierte auf der Tatsache, dass P. L. als Mitglied der Gemeindeverwaltung mit Zuständigkeiten in den Bereichen Stadtplanung, Bauwesen und öffentliche Arbeiten berufliche Tätigkeiten im Sektor des privaten und öffentlichen Bauwesens innerhalb des verwalteten Gebiets ausgeübt haben soll. Ein Verhalten, das als Verstoß gegen die Enthaltungsverpflichtung gemäß Art. 78, Absatz 3 des Gesetzesdekrets vom 18. August 2000, Nr. 267 (Vereinigtes Gesetz über die lokalen Gebietskörperschaften – TUEL) angesehen wurde.

Das Gericht von Savona wies die Anklage mit Urteil vom 3. Oktober 2024 ab. Die Angelegenheit gelangte vor den Obersten Kassationsgerichtshof, Sechste Strafkammer, der unter dem Vorsitz von Dr. R. M. und mit Dr. C. A. als Berichterstatter die Ausrichtung des Gerichts bestätigte und die Berufung der Staatsanwaltschaft (L. P.) zurückwies. Der Oberste Gerichtshof schloss die Konstituierung des Straftatbestands der missbräuchlichen Berufsausübung aus und berief sich dabei auf gefestigte Grundsätze in dieser Angelegenheit.

Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Bausektor, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich, durch ein Mitglied der Gemeindeverwaltung, das für Stadtplanung, Bauwesen und öffentliche Arbeiten zuständig ist, im verwalteten Gebiet, unter Verletzung der Enthaltungsverpflichtung, die Art. 78, Absatz 3, Gesetzesdekret 18. August 2000, Nr. 267, zum Schutz der unparteiischen Ausübung öffentlicher Funktionen vorsieht, stellt keine missbräuchliche Berufsausübung im Sinne von Art. 348 c.p. dar, da die strafrechtliche Norm stattdessen die Berufsausübung ohne die vorgeschriebene staatliche Zulassung verfolgt.

Dieses Urteil des Kassationsgerichtshofs ist von grundlegender Bedeutung. Es stellt klar, dass die Verletzung der Enthaltungsverpflichtung, obwohl sie ein schwerwiegendes Verhalten darstellt und gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Hand verstößt, nicht automatisch zur Straftat der missbräuchlichen Berufsausübung führt. Die Straftat gemäß Art. 348 c.p. hat einen ganz bestimmten Zweck und eine eigene Begründung, die nicht mit anderen Arten von Rechtsverstößen verwechselt werden darf.

Die entscheidende Unterscheidung: Zulassungstitel vs. Enthaltungsverpflichtung

Der Kern der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs liegt in der Unterscheidung zwischen zwei unterschiedlichen, wenn auch scheinbar zusammenhängenden Rechtskonzepten:

  • Missbräuchliche Berufsausübung (Art. 348 c.p.): Diese Strafnorm dient dem Schutz des öffentlichen Interesses an der Verlässlichkeit, dass die Person, die einen Beruf ausübt, über den vom Staat geforderten Zulassungstitel verfügt. Im Wesentlichen geht es darum, zu verhindern, dass unqualifizierte und nicht autorisierte Personen berufliche Tätigkeiten ausüben, die spezifische Kompetenzen und Garantien für die Gemeinschaft erfordern.
  • Verletzung der Enthaltungsverpflichtung (Art. 78, Absatz 3, Gesetzesdekret 267/2000): Diese Bestimmung des TUEL hat einen anderen Zweck. Sie zielt darauf ab, die Unparteilichkeit und Transparenz des Verwaltungshandelns zu gewährleisten. Ein lokaler Verwalter muss sich von der Teilnahme an Beschlüssen oder Entscheidungen fernhalten, die seine eigenen Interessen oder die seiner Verwandten betreffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Korrektheit des öffentlichen Handelns zu gewährleisten.

Der Oberste Gerichtshof betont, dass, obwohl das Verhalten eines Verwalters, der im Rahmen seines Berufsfeldes innerhalb des verwalteten Gebiets tätig ist, die Enthaltungsverpflichtung verletzt und einen Rechtsverstoß (verwaltungsrechtlicher oder disziplinarischer Natur) darstellen kann, es nicht der Straftat der missbräuchlichen Berufsausübung zugeordnet werden kann, wenn die Person ordnungsgemäß über den Zulassungstitel verfügt. Der Strafgesetzgeber will mit Art. 348 c.p. diejenigen bestrafen, die sich als Fachleute ausgeben, ohne die formellen Voraussetzungen zu erfüllen, nicht aber diejenigen, die, obwohl sie diese besitzen, in einer Situation des Interessenkonflikts handeln.

Auswirkungen und Rechtsprechung

Diese Auslegung des Kassationsgerichtshofs ist nicht isoliert, sondern fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein. Das Urteil selbst verweist auf wichtige Präzedenzfälle, wie Sez. U, Nr. 2 von 1990, und andere nachfolgende Entscheidungen, die stets die Notwendigkeit betont haben, das Fehlen des Zulassungstitels von der Nichteinhaltung anderer deontologischer oder Verhaltensnormen zu unterscheiden, die die Berufsausübung oder die öffentliche Funktion regeln. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der engen Auslegung von Strafnormen gebietet, den Anwendungsbereich einer Straftat nicht über die wörtlichen Grenzen und die ratio der Bestimmung hinaus auszudehnen.

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Nr. 25937/2025 bekräftigt, dass das Strafrecht die ultima ratio ist und nur zum Schutz spezifischer Rechtsgüter eingreift, in diesem Fall des öffentlichen Vertrauens in berufliche Qualifikationen. Andere Verstöße, die zwar sanktioniert werden müssen, müssen in anderen Rechtsbereichen, wie dem Verwaltungs- oder Disziplinarrecht, ihre Antwort finden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 25937/2025 bietet eine wesentliche Klarstellung für alle, die im öffentlichen und beruflichen Sektor tätig sind. Es stärkt den Grundsatz der Spezialität von Strafnormen und die Notwendigkeit einer korrekten rechtlichen Qualifizierung von Sachverhalten. Die Verletzung der Enthaltungsverpflichtung durch einen lokalen Verwalter stellt, obwohl sie ein missbilligenswertes und sanktionierbares Verhalten ist, nicht automatisch die Straftat der missbräuchlichen Berufsausübung dar, wenn die Person über die erforderlichen Zulassungstitel verfügt. Es ist für Verwalter und Fachleute unerlässlich, diese Unterscheidungen zu kennen, um im vollen Einklang mit dem Gesetz zu handeln und Missverständnisse über die Art und die Folgen ihrer Handlungen zu vermeiden.

Anwaltskanzlei Bianucci