Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Berufungsvereinbarung und Ersatzstrafen: Die Klarheit des Kassationsgerichts mit Urteil Nr. 19626/2025 | Anwaltskanzlei Bianucci

Berufungsvereinbarung und Ersatzstrafen: Die Klarheit des Obersten Kassationsgerichtshofs mit Urteil Nr. 19626/2025

Die italienische Rechtslandschaft entwickelt sich ständig weiter, insbesondere nach der Einführung der Cartabia-Reform (Gesetzesdekret Nr. 150 vom 10. Oktober 2022) und den nachfolgenden Änderungen (Gesetzesdekret Nr. 31 vom 19. März 2024). Unter den zahlreichen Neuerungen betrifft eine der meistdiskutierten die Anwendung von Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen und deren Verhältnis zu prozessualen Instituten. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit seinem jüngsten Urteil Nr. 19626 vom 26. Mai 2025 eine grundlegende Klarstellung zur Anwendbarkeit von Artikel 545-bis der Strafprozessordnung auf die Berufungsvereinbarung geliefert, eine Frage von großer praktischer Bedeutung für Juristen und Bürger, die in Strafverfahren involviert sind.

Der rechtliche Kontext: Art. 545-bis StPO und Berufungsvereinbarung

Um die Tragweite der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vollständig zu verstehen, ist es unerlässlich, die beteiligten Normen zu beleuchten. Artikel 545-bis StPO, eingeführt durch die Cartabia-Reform, regelt die Möglichkeit für das Gericht, im ordentlichen Verfahren kurze Freiheitsstrafen (bis zu vier Jahren) durch nicht-freiheitsentziehende Strafen (wie gemeinnützige Arbeit, Hausarrest oder Halbfreiheit) zu ersetzen, auch von Amts wegen, wenn es dies für eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten hält. Diese Norm stellt eine Säule der Reform dar, die darauf abzielt, die Inhaftierung zu reduzieren und alternative Maßnahmen zu fördern.

Andererseits bietet die Berufungsvereinbarung gemäß Artikel 599-bis StPO den Parteien (Staatsanwaltschaft und Angeklagter) die Möglichkeit, sich über die zu verhängende Strafe oder die Beendigung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu einigen, was eine schnellere Beendigung des Prozesses und oft eine Strafmilderung ermöglicht. Ihre Natur als "Absprache in der Berufungsinstanz" macht sie zu einem besonderen Institut mit anderen Dynamiken und Zielen als das erstinstanzliche Verfahren.

Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs: Urteil Nr. 19626/2025

Der Oberste Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von Dr. G. A. und mit Dr. B. M. als Berichterstatterin, hat über die Berufung des Angeklagten S. R. entschieden und die Entscheidung des Berufungsgerichts von Neapel vom 14. Juni 2024 abgewiesen. Kern der Frage war die Möglichkeit, Artikel 545-bis StPO auch im Rahmen der Berufungsvereinbarung anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof hat die Frage mit unmissverständlicher Klarheit gelöst:

Auf die Berufungsvereinbarung findet die Bestimmung des Art. 545-bis Abs. 1 StPO, eingeführt mit Gesetzesdekret Nr. 150 vom 10. Oktober 2022 und geändert durch Gesetzesdekret Nr. 31 vom 19. März 2024, keine Anwendung, da es sich um eine Norm handelt, die aus textlichen und systematischen Gründen ausschließlich für das ordentliche Verfahren gilt. (In der Begründung hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass, wie bei der Absprache, auch bei der Berufungsvereinbarung der Ersatz der Freiheitsstrafe durch eine der in Art. 53 des Gesetzes Nr. 689 vom 24. November 1981 genannten Strafen nur erfolgen kann, wenn dies Gegenstand der Vereinbarung war).

Diese Leitsatzformulierung hebt zwei entscheidende Punkte hervor. Erstens schließt der Gerichtshof die Anwendbarkeit von Artikel 545-bis StPO auf die Berufungsvereinbarung kategorisch aus. Die Begründung liegt in "textlichen und systematischen Gründen": Die Norm wurde für das "ordentliche Verfahren" konzipiert und formuliert, verstanden als das erstinstanzliche Verfahren, das mit dem Urteil abschließt. Die Berufungsvereinbarung, obwohl ein entscheidender Moment, findet in einer anderen prozessualen Phase statt und folgt anderen Logiken, die auf der Vereinbarung zwischen den Parteien basieren.

Zweitens bekräftigt der Oberste Gerichtshof einen bereits für die Absprache (Artikel 444 StPO) bekannten Grundsatz und erweitert ihn auf die Berufungsvereinbarung (Artikel 599-bis StPO): Der Ersatz einer Freiheitsstrafe durch eine der in Artikel 53 des Gesetzes Nr. 689/1981 vorgesehenen Strafen (wie gemeinnützige Arbeit oder Hausarrest) kann nur erfolgen, wenn dieser Ersatz ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien war. Das bedeutet, dass im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren, in dem das Gericht gemäß Art. 545-bis StPO von Amts wegen vorgehen kann, bei der Berufungsvereinbarung die Initiative und der Wille der Parteien für die Wahl der Ersatzstrafe zentral und unersetzlich sind.

Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind erheblich:

  • Differenzierung der Verfahren: Die Unterscheidung zwischen dem ordentlichen Verfahren und alternativen/besonderen Verfahren wie der Berufungsvereinbarung wird gestärkt.
  • Rolle der Vereinbarung: Bei der Berufungsvereinbarung behält die Vereinbarung der Parteien eine vorrangige und entscheidende Rolle für die Wahl der Strafe, auch in Bezug auf deren Ersatz.
  • Verteidigungsstrategie: Verteidiger müssen noch sorgfältiger darauf achten, den Strafersatz explizit innerhalb der Berufungsvereinbarung auszuhandeln, ohne auf ein Eingreifen des Berufungsgerichts von Amts wegen zählen zu können.

Schlussfolgerungen: Rechtssicherheit und Verteidigungsstrategien

Das Urteil Nr. 19626/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs bringt eine wichtige interpretative Klarheit in einen Bereich des Strafprozessrechts, der zahlreiche gesetzgeberische Eingriffe erfahren hat. Es bekräftigt, dass Ersatzstrafen im Rahmen der Berufungsvereinbarung nicht von Amts wegen vom Gericht gemäß Art. 545-bis StPO angewendet werden können, sondern das Ergebnis einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien sein müssen. Diese Entscheidung festigt nicht nur die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Parteiautonomie in besonderen Verfahren, sondern bietet auch eine klare Orientierung für Verteidigungsstrategien, indem sie die Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Verhandlung unterstreicht. Für Juristen ist dies eine Mahnung, die prozessuale Phase und die Natur des angewandten Instituts sorgfältig zu berücksichtigen, um den vollen Schutz der Rechte und Interessen ihrer Mandanten zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci