Mit der Entscheidung Nr. 13620 vom 3. Dezember 2024 (hinterlegt am 8. April 2025) wies die Sechste Strafkammer des Kassationsgerichtshofs die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung des Berufungsgerichts von Avellino zurück. Sie bot jedoch eine wichtige Klarstellung zur Reichweite von Art. 322-ter, Absatz 2, des Strafgesetzbuches in Bezug auf die präventive Beschlagnahme zur Einziehung des Gewinns von Korruptionsstraftätern. Die Entscheidung, die sich auf frühere Entscheidungen der Vereinigten Kammern 36959/2021 und 13783/2025 bezieht, stellt einen wichtigen Baustein bei der Definition des einziehbaren „Gewinns“ dar.
Art. 321 der Strafprozessordnung erlaubt die präventive Beschlagnahme, wenn die Sache „zu einer der Straftaten gehört, für die die Einziehung vorgesehen ist“. Für Korruptionsdelikte ist Art. 322-ter des Strafgesetzbuches maßgeblich, der sowohl den Preis als auch den Gewinn der Straftat einzieht und nachrangig Geldbeträge oder Vermögenswerte von gleichem Wert, wenn die ursprünglichen Erträge nicht auffindbar sind.
Die präventive Beschlagnahme des Gewinns zum Zweck der Einziehung setzt voraus, dass ein Gewinn erzielt wurde, was zu einer Erhöhung des Vermögens desjenigen führt, der ihn erleidet. Daher kann im Falle einer Beschlagnahme gegen den Korruptionsstifter gemäß Art. 322-ter, zweiter Absatz, des Strafgesetzbuches der Gewinn nicht im gezahlten Preis an den Korruptionsbegünstigten liegen, wenn kein Beweis dafür vorliegt, dass er wieder in die Verfügungsgewalt des Korruptionsstifters zurückgekehrt ist. (In der Begründung präzisierte das Gericht, dass die Hilfsklausel der genannten Bestimmung nur einen Parameter für die Bestimmung des bereits erworbenen, aber nicht quantifizierbaren Gewinns festlegt).
Kommentar: Das Gericht bekräftigt den vermögensrechtlichen Charakter des einziehbaren Gewinns. Das an den Korruptionsbegünstigten gezahlte Geld verlässt die Verfügungsgewalt des Korruptionsstifters; nur wenn es dorthin zurückkehrt (z. B. durch Rückzahlung oder vorgetäuschte Zahlung), kann es als Gewinn eingezogen werden. Die Klausel über den Gegenwert legitimiert keine „automatischen“ Beschlagnahmungen: Ein konkreter Vermögenszuwachs muss nach wie vor nachgewiesen werden.
Daraus ergibt sich:
Der Grundsatz ist von großer Bedeutung in Korruptionsverfahren, die juristische Personen gemäß Gesetzesdekret 231/2001 betreffen. Der Nachweis des Gewinns des Unternehmens kann nicht allein auf der an den Amtsträger gezahlten Summe beruhen; es muss beispielsweise der Erhalt von Aufträgen, Lizenzen oder unzulässige Kosteneinsparungen nachgewiesen werden.
Für die Verteidiger bietet das Urteil neue strategische Ansätze:
Der Kassationsgerichtshof bestätigt mit dem Urteil Nr. 13620/2024 eine strenge, aber garantistische Ausrichtung: Die Einziehung muss auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil beschränkt bleiben. Dies schützt das Eigentumsrecht und verhindert, dass die präventive Beschlagnahme zu einer vorzeitigen strafrechtlichen Maßnahme wird. Die Staatsanwaltschaften müssen ihre Anträge daher auf konkrete Nachweise eines Vermögenszuwachses stützen, während die Verteidiger ein weiteres Instrument zur Bekämpfung übermäßiger Beschlagnahmungen und zur Sicherung der Geschäftskontinuität erhalten.