Die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationshofs mit der Anordnung Nr. 28429 vom 5. November 2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Qualifizierung von Arbeitsunfällen, insbesondere im Hinblick auf den Begriff des Wegeunfalls. Das Urteil fügt sich in einen rechtlichen Kontext ein, in dem die Unterscheidung zwischen Arbeitsleistung und Fahrten zur Arbeit für den Schutz der Arbeitnehmerrechte von entscheidender Bedeutung ist.
Der Kläger, A.A., hatte die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung der Entschädigungsfähigkeit des Unfalls, den er während einer Fahrt erlitten hatte, die seiner Meinung nach in den Bereich der Arbeitsleistung fiel, hinnehmen müssen. Das Berufungsgericht von Triest erkannte diese Entschädigungsfähigkeit jedoch nicht an, was A.A. dazu veranlasste, sich an den Kassationshof zu wenden.
Die Zeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes fällt unter die eigentliche Arbeitsleistung, wenn die Fahrt funktional für die Erbringung der Leistung ist.
Der Kassationshof gab der Berufung von A.A. statt und betonte, dass das Berufungsgericht die Funktionalität der Fahrt nicht berücksichtigt hatte. Nach der Rechtsprechung ist die Fahrt zum Arbeitsplatz entschädigungsfähig, wenn sie im engen Sinne mit der Arbeitsleistung verbunden ist. Daher ist es unerlässlich, den Kontext zu analysieren, in dem sich der Unfall ereignet:
Im Fall von A.A. befand der Kassationshof, dass die Fahrt zur Baustelle integraler Bestandteil der Arbeitszeit war und daher als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei, im Gegensatz zu dem, was das Berufungsgericht behauptet hatte.
Die Entscheidung des Kassationshofs stellt einen wichtigen Sieg für die Arbeitnehmerrechte dar und bietet einen wichtigen Präzedenzfall. Die Unterscheidung zwischen Wegeunfall und Arbeitsleistung ist nicht rein formell, sondern hat erhebliche Auswirkungen auf die Entschädigung. Es ist unerlässlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich dieser Grundsätze bewusst sind, um sich im Falle von Arbeitsunfällen angemessen zu schützen.