Die jüngste Anordnung Nr. 15389 vom 3. Juni 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Reflexionspunkte zur Gerichtsbarkeit und zur Möglichkeit einer vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines ausländischen Richters. In einem zunehmend globalisierten Kontext wird die Frage der Gerichtsbarkeit entscheidend, insbesondere wenn die an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten angehören.
Das vorliegende Urteil fügt sich in den von dem Gesetz vom 31. Mai 1995, Nr. 218, vorgegebenen regulatorischen Rahmen ein, das die Zivilgerichtsbarkeit in Italien regelt. Insbesondere sieht Artikel 3 dieses Gesetzes vor, dass die italienische Gerichtsbarkeit zugunsten eines ausländischen Richters abbedungen werden kann, vorausgesetzt, diese Abbedingung erfolgt schriftlich und die Angelegenheit betrifft keine nicht verfügbaren Rechte.
Im vorliegenden Fall musste der Gerichtshof eine Situation prüfen, in der ein in Italien ansässiger Beklagter die italienische Gerichtsbarkeit zugunsten des Gerichts von Dubai bestritt und die Existenz eines Agenturvertrags mit einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Partei geltend machte. Der Gerichtshof hielt diese Bestreitung für zulässig und betonte, dass die Wirkung der Klausel zur Wahl des ausländischen Gerichtsstands den italienischen Richter bindet, seine Gerichtsbarkeit abzulehnen.
Beklagter mit Wohnsitz oder Domizil in Italien - Vertragliche Abbedingung zugunsten eines ausländischen Gerichtsstands - Vorzeitige Bestreitung der italienischen Gerichtsbarkeit - Zulässigkeit - Wirkungen der Abbedingung - Ausschließlichkeit des ausländischen Gerichtsstands - Bedingungen - Sachverhalt Dem Beklagten mit Wohnsitz oder Domizil in Italien ist die Bestreitung der italienischen Gerichtsbarkeit aufgrund einer vertraglichen Abbedingung zugunsten der Gerichtsbarkeit des ausländischen Gerichtsstands gestattet, sofern diese schriftlich erfolgt und die Angelegenheit keine nicht verfügbaren Rechte betrifft; unter diesen Bedingungen bindet die "negative" Wirkung der Klausel zur Wahl des ausländischen Gerichtsstands den angerufenen italienischen Richter, seine Gerichtsbarkeit abzulehnen, ohne die Möglichkeit, die von den Vertragsparteien getroffene Wahl zu bewerten. (In diesem Fall erklärte der Oberste Kassationsgerichtshof die Zuständigkeit des Gerichts von Dubai angesichts der im Rahmen des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl von der italienischen Gesellschaft erhobenen Einrede, gestützt auf einen schriftlichen Agenturvertrag, der mit einem in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Vertragspartner geschlossen wurde).
Dieser Leitsatz unterstreicht klar die Bedeutung des Abschlusses von Verträgen mit klar definierten Gerichtsstandsklauseln, da diese die zuständige Gerichtsbarkeit im Streitfall drastisch beeinflussen können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 15389/2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs ein wichtiger Präzedenzfall in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und die vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung darstellt. Es bekräftigt die Notwendigkeit, solche Abreden schriftlich zu formalisieren und stellt klar, dass der italienische Richter, sofern keine nicht verfügbaren Rechte betroffen sind, an die von den Parteien geäußerte Willenserklärung gebunden ist. Diese Entscheidung unterstreicht nicht nur die Bedeutung der Klarheit von Verträgen, sondern bietet auch einen nützlichen Bezugspunkt für international tätige Unternehmen, indem sie sie auffordert, die rechtlichen Auswirkungen von Gerichtsstandsklauseln in ihren Handelsgeschäften sorgfältig zu prüfen.