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Europäischer Haftbefehl und Recht auf Verteidigung: Eine Analyse des Urteils Nr. 50684 von 2023. | Anwaltskanzlei Bianucci

Europäischer Haftbefehl und Recht auf Verteidigung: Eine Analyse des Urteils Nr. 50684 von 2023

Die jüngste Verordnung Nr. 50684 vom 29. September 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs berührt ein entscheidendes Thema im europäischen Strafrecht: das Recht des Angeklagten auf technische Verteidigung in einem Strafverfahren, insbesondere wenn es um Urteile geht, die in Abwesenheit des Angeklagten selbst ergangen sind. Diese Frage steht im Kontext des europäischen Haftbefehls, eines Mechanismus, der die Auslieferung gesuchter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht.

Der Fall und die Vorabfragen

Der Oberste Kassationsgerichtshof hielt es für angebracht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung zu ersuchen, ob das Recht auf technische Verteidigung als Grundrecht im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu betrachten ist. Insbesondere betreffen die aufgeworfenen Vorabfragen:

  • Ob das Recht auf technische Verteidigung in einem Strafverfahren zu den Rechten gehört, die durch die EMRK und die Charta der Grundrechte gewährleistet sind;
  • Ob eine Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten und ohne Verteidiger dennoch das Recht auf Verteidigung wahren kann;
  • Ob ein Staat die Auslieferung eines abwesenden Angeklagten verweigern kann, der keine angemessene Verteidigung erhalten hat.
Verurteilte Person „in absentia“ ohne Beistand eines Verteidigers – Möglichkeit für die verurteilte Person, die Wiederholung des Verfahrens mit Verteidigungsgarantien zu erwirken – Ausreichend – Möglichkeit für den ersuchten Staat, die Auslieferung zu verweigern – Bedingungen – Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Im Hinblick auf den europäischen Haftbefehl sind dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Vorabfragen zur Klärung vorzulegen: a) Ist Art. 6 EUV so auszulegen, dass das Recht des Angeklagten auf technische Verteidigung in einem Strafverfahren zu den in der Charta der Grundrechte und den durch die EMRK sowie durch die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten gehört, die er als allgemeine Rechtsgrundsätze der Union anerkennt und die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu beachten hat; b) ist in diesem Fall das Recht des Angeklagten auf technische Verteidigung in einem Strafverfahren dennoch gewahrt, wenn das Urteil gegen einen abwesenden Angeklagten und ohne Beistand eines von ihm gewählten oder vom zuständigen Gericht bestellten Verteidigers ergangen ist, auch wenn es dem Angeklagten nach seiner Übergabe obliegt, die Wiederholung des Verfahrens mit Verteidigungsgarantien zu erwirken; c) ist folglich Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates, eingefügt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009, so auszulegen, dass der ersuchte Staat die Ausführung eines europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme verweigern kann, wenn die betroffene Person nicht persönlich an dem Verfahren teilgenommen hat, das mit der Entscheidung abgeschlossen wurde, auch wenn die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe d) desselben Art. 4a vorliegen, die betroffene Person jedoch nicht von einem von ihr gewählten oder von Amts wegen bestellten Verteidiger unterstützt wurde.

Auswirkungen des Urteils

Diese Verordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Schritt zum Schutz der Grundrechte von Angeklagten dar. Das Fehlen eines Verteidigers während eines Strafverfahrens kann das Recht auf Verteidigung, ein Eckpfeiler des fairen Verfahrens, das in Art. 111 der italienischen Verfassung und Art. 6 EMRK verankert ist, ernsthaft beeinträchtigen. Das Urteil betont daher die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass jeder Angeklagte, unabhängig von seiner Anwesenheit im Gerichtssaal, eine angemessene Verteidigung erhalten kann.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 50684 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs nicht nur die Bedeutung des Rechts auf Verteidigung im europäischen Kontext klärt, sondern auch dazu auffordert, über die Umsetzung von Verteidigungsgarantien im Rahmen des europäischen Haftbefehls nachzudenken. Die an den EuGH gerichtete Frage könnte erhebliche Auswirkungen auf die Zukunft von Strafverfahren in Europa haben und die Bedeutung eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und dem Schutz der Grundrechte des Einzelnen hervorheben.

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