Kommentar zum Urteil Nr. 11198 vom 26.04.2024: Pensionsfonds und Betriebsübergang

Das Urteil Nr. 11198 vom 26. April 2024 des Berufungsgerichts Mailand liefert wichtige Klarstellungen zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf zusätzliche Pensionsfonds, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsübergängen. Dieses Thema ist sowohl für Arbeitnehmer, die Schwierigkeiten bei der Rückforderung geschuldeter Beträge haben könnten, als auch für Arbeitgeber, die sich in einem komplexen regulatorischen Umfeld zurechtfinden müssen, von großer Bedeutung.

Verpflichtung zur Zahlung von TFR-Anteilen

Nach den Feststellungen des Gerichts bleibt der Arbeitnehmer Gläubiger des Arbeitgebers in Höhe des entsprechenden Betrags, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung der TFR-Anteile an den vom Arbeitnehmer gewählten Pensionsfonds nicht nachkommt. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der neue übernehmende Arbeitgeber in die Zahlungspflicht ein, wie in Artikel 2112 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen.

  • Der abtretende Arbeitgeber ist bis zum Zeitpunkt des Übergangs von seinen Verpflichtungen nicht befreit.
  • Der Übernehmer ist verpflichtet, die Vergütungsverpflichtungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit Pensionsfonds, einzuhalten.
  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Zahlung der geschuldeten Beträge auch vom neuen Arbeitgeber zu fordern.

Insolvenz und Eingreifen des INPS-Garantiefonds

Ein entscheidender Aspekt, der sich aus dem Urteil ergibt, ist die Frage der Insolvenz des abtretenden Arbeitgebers. In diesem Fall könnte der Arbeitnehmer daran denken, sich an den INPS-Garantiefonds zu wenden, der durch das Gesetzesdekret Nr. 80 von 1992 vorgesehen ist. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann, wenn die Insolvenz nach dem Betriebsübergang erklärt wird. Dies liegt daran, dass die Voraussetzung der Unterwerfung des übernehmenden Arbeitgebers unter eines der Verfahren gemäß Artikel 1 des genannten Dekrets fehlt.

Zusätzliche Pensionsfonds – Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von TFR-Anteilen an den Pensionsfonds – Betriebsübergang gemäß Art. 2112 Zivilgesetzbuch – Eintritt des Übernehmers in die Zahlungspflicht des Abtretenden – Bestehen – Insolvenz des abtretenden Arbeitgebers – Eingreifen des INPS-Garantiefonds gemäß Art. 5 Gesetzesdekret Nr. 80 von 1992 – Antrag auf Eingreifen nach dem Übergang – Unbegründetheit – Gründe. Im Bereich der zusätzlichen Pensionsfonds bleibt der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung der TFR-Anteile an den vom Arbeitnehmer gewählten Pensionsfonds nicht nachkommt, Gläubiger des Arbeitgebers in Höhe des entsprechenden Vergütungsbetrags, und im Falle eines Betriebsübergangs tritt gemäß Art. 2112 Zivilgesetzbuch der übernehmende Arbeitgeber in die entsprechende Schuld ein, der verpflichtet ist, zu denselben Bedingungen zu erfüllen; dies führt jedoch dazu, dass dem Antrag des Arbeitnehmers auf Eingreifen des Garantiefonds gemäß Art. 5 Gesetzesdekret Nr. 80 von 1992, der wegen der Insolvenz des Abtretenden nach dem Betriebsübergang erklärt wurde, nicht stattgegeben werden kann, da die Voraussetzung der Unterwerfung des übernehmenden Arbeitgebers unter eines der Verfahren gemäß Art. 1 des genannten Gesetzesdekrets fehlt.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 11198 von 2024 eine wichtige Klarstellung für alle am Arbeitsverhältnis und an der Verwaltung von Pensionsfonds Beteiligten darstellt. Die Verpflichtung zur Zahlung von TFR-Anteilen, auch im Falle eines Betriebsübergangs, bleibt ein zentrales Thema, ebenso wie die Notwendigkeit, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, die sich im Falle einer Nichterfüllung an den neuen Arbeitgeber wenden können. Es ist jedoch unerlässlich, dass die Arbeitnehmer sich der Grenzen des INPS-Garantiefonds bewusst sind, um Enttäuschungen in Situationen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Abtretenden zu vermeiden.

Anwaltskanzlei Bianucci