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Kommentar zur Verordnung Nr. 9657 von 2024: Zwangsvollstreckung von geförderten Forderungen. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zur Verordnung Nr. 9657 von 2024: Zwangsvollstreckung von geförderten Krediten

Die jüngste Verordnung Nr. 9657 vom 10. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Auslegung bezüglich öffentlicher Unterstützungsmaßnahmen und der Möglichkeit der Kreditrückforderung durch den Verwalter des Garantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen. Das Urteil befasst sich mit entscheidenden Themen wie der Vermögenshaftung und dem Recht auf Surrogation des Fondsverwalters und zeichnet einen regulatorischen Rahmen, der erhebliche Auswirkungen auf die Beteiligten haben kann.

Das Rückforderungsrecht öffentlich-rechtlicher Natur

Gemäß der Verordnung erwirbt der Verwalter des Garantiefonds nach Befriedigung des Kreditgebers ein vorrangiges Rückforderungsrecht öffentlich-rechtlicher Natur. Dieses Recht zielt nicht mehr auf die Rückforderung des gewöhnlichen Kredits aus der ursprünglichen Finanzierung ab, sondern konzentriert sich auf die Rückgewinnung öffentlicher Mittel, die für den Fonds bestimmt sind. Dies bedeutet, dass der Verwalter auch gegenüber Dritten, die Garantien gestellt haben, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann.

Öffentliche Unterstützungsmaßnahmen in Form einer öffentlichen Bürgschaft – Kredit des Fondsverwalters, der den Kreditgeber befriedigt hat – Art. 8-bis des Gesetzesdekrets Nr. 3 von 2015, umgewandelt durch Gesetz Nr. 33 von 2015 – Vollstreckungsverfahren – Anwendbarkeit gegenüber Dritten, die Garantien gestellt haben – Bestehen – Begründung. Im Hinblick auf öffentliche Unterstützungsmaßnahmen, die in Form einer öffentlichen Bürgschaft gewährt werden, entsteht beim Verwalter des Garantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Gesetz Nr. 662 von 1996, der den Kreditgeber befriedigt und an dessen Stelle tritt, ein vorrangiges Rückforderungsrecht öffentlich-rechtlicher Natur, das nicht mehr auf die Rückforderung des ursprünglichen Kredits aus der ursprünglichen Finanzierung abzielt, sondern darauf abzielt, öffentliche Mittel für den Fonds zurückzugewinnen. Folglich ist auf ihn das Verfahren zur Zwangsvollstreckung von sogenannten geförderten Krediten gemäß Art. 17 des Gesetzesdekrets Nr. 146 von 1999 auch gegenüber Dritten, die Garantien gestellt haben, gemäß Art. 8-bis Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 3 von 2015, umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 33 von 2015, anwendbar, auch wenn der Kredit vor dem Inkrafttreten der Bestimmung entstanden ist, da diese Bestimmung keine authentische Auslegung oder Neuerung darstellt, sondern lediglich eine Wiederholung und Bestätigung des bereits geltenden Regimes ist.

Auswirkungen für Dritte, die Garantien gestellt haben

Die Verordnung stellt klar, dass die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung auch auf Dritte, die Garantien gestellt haben, ausgedehnt wird. Dies ist ein entscheidender Punkt, da er bedeutet, dass auch diejenigen, die Garantien für eine geförderte Finanzierung gestellt haben, denselben Kreditrückforderungsverfahren unterliegen können. Die Folgen dieser Auslegung können erheblich sein, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die diese Garantien im Rahmen öffentlicher Finanzierungen in Anspruch genommen haben.

  • Zwangsvollstreckung auch für frühere Kredite anwendbar.
  • Recht auf Surrogation des Fondsverwalters im Falle der Befriedigung des Kreditgebers.
  • Mögliche negative Auswirkungen auf die Finanzen von Dritten, die Garantien gestellt haben.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend beleuchtet die Verordnung Nr. 9657 von 2024 einen grundlegenden Aspekt des Rückforderungsrechts, indem sie den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, öffentliche Mittel durch Zwangsvollstreckungsverfahren zurückzugewinnen. Dies klärt nicht nur die Rechte des Verwalters des Garantiefonds, sondern hebt auch die Verantwortlichkeiten von Dritten hervor, die Garantien gestellt haben, und schafft einen regulatorischen Kontext, der zukünftige Entscheidungen von Wirtschaftsakteuren beeinflussen könnte. Für diejenigen, die in diesem Sektor tätig sind, ist es unerlässlich, über diese Dynamiken informiert zu bleiben, um Überraschungen zu vermeiden und die mit geförderten Finanzierungen verbundenen Risiken angemessen zu managen.

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