Das Urteil Nr. 31694 vom 7. Juni 2024, erlassen vom Kassationsgerichtshof, bietet bedeutende Einblicke in die Erneuerung der Beweisaufnahme im Hauptverfahren, insbesondere im Kontext des Wechsels der natürlichen Person des Richters der zweiten Instanz. Dieses Thema ist entscheidend für die Gewährleistung des Beweisrechts und der Korrektheit des Strafverfahrens, grundlegende Elemente unserer Rechtsordnung.
Der Gerichtshof befasste sich mit der Erneuerung der Beweisaufnahme gemäß Artikel 190-bis der Strafprozessordnung. Dieser Artikel legt fest, dass unter bestimmten Umständen die erneute Beweiserhebung nicht erforderlich ist, wenn es zu einem Wechsel des richterlichen Kollegiums kommt. Es ist wichtig zu beachten, dass in solchen Situationen die Beweislast für die Notwendigkeit einer neuen Beweisaufnahme bei der Partei liegt, die die Erneuerung beantragt.
Art. 190-bis, StPO - Erneuerung der Beweisaufnahme gemäß Art. 603 Abs. 3-bis StPO - Nachfolgender Wechsel des Richters oder der Mitglieder des Kollegiums - Neue Vernehmung - Notwendigkeit - Ausschluss. Im Hinblick auf die Erneuerung der Beweisaufnahme im Hauptverfahren muss in den Fällen des Art. 190-bis StPO die gemäß Art. 603 Abs. 3-bis StPO zusammengefasste Beweiserhebung nicht zwingend ein zweites Mal erfolgen, wenn sich die natürliche Person des Richters der zweiten Instanz oder die Mitglieder des richterlichen Kollegiums ändern. (In der Begründung präzisierte der Gerichtshof, dass in jedem Fall die Partei die Gründe darlegen muss, die die Notwendigkeit der Erneuerung begründen).
Der Gerichtshof stellte klar, dass der Wechsel eines Richters oder eines Mitglieds des richterlichen Kollegiums nicht automatisch die Notwendigkeit einer neuen Prüfung bereits erhobener Beweise impliziert. Die Parteien haben jedoch die Pflicht nachzuweisen, warum eine Erneuerung notwendig ist, was die Bedeutung eines schlanken und effizienten Verfahrens im Einklang mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens unterstreicht. Diese Entscheidung fügt sich in einen breiteren Kontext ein, in dem das italienische Rechtssystem darauf abzielt, das Beweisrecht mit der Notwendigkeit, Verzögerungen und Verfahrensin effizienzen zu vermeiden, in Einklang zu bringen.
Das Urteil Nr. 31694 von 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die italienische Rechtsprechung dar. Es legt klar fest, dass der Wechsel des Richters an sich keine Rechtfertigung für die Erneuerung der Beweisaufnahme im Hauptverfahren darstellt, es sei denn, es werden stichhaltige Gründe für einen solchen Antrag vorgelegt. Dieser Ansatz fördert eine größere Sicherheit und Vorhersehbarkeit im Strafverfahren und gewährleistet gleichzeitig den Schutz der Rechte der beteiligten Parteien.