Die jüngste Anordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs (Cass. civ., Sez. I, Ord., Nr. 4440 vom 20.02.2024) hat bedeutende Fragen hinsichtlich der Aufhebung von Trennungsvereinbarungen wegen Willensmangels aufgeworfen, insbesondere wenn es um psychische Gewalt geht. In diesem Artikel werden wir die Details dieses Urteils analysieren und dabei die grundlegenden Rechtsprinzipien und die praktischen Auswirkungen für die beteiligten Parteien hervorheben.
Der vorliegende Fall betrifft A.A., der die Aufhebung der im Jahr 2011 unterzeichneten einvernehmlichen Trennungsvereinbarung beantragte und geltend machte, diese unter Drohung und psychischem Zwang unterzeichnet zu haben. A.A. hob einen Kontext psychischer Gewalt und Einschüchterung durch die Familie seiner Ehefrau, B.B., hervor, der seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt habe.
Psychische Gewalt als ungültiger Willensmangel erfordert, dass die Drohung so beschaffen ist, dass sie eine vernünftige Person beeindruckt und die Furcht vor einem ungerechten und erheblichen Übel hervorruft.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat einige grundlegende Prinzipien zur Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln bekräftigt, insbesondere:
Im konkreten Fall stellte der Gerichtshof fest, dass das Berufungsgericht von Bari die Zeugenaussagen und die Umstände, die die Aufhebung der Vereinbarung hätten rechtfertigen können, nicht angemessen berücksichtigt hatte. Daher wurde beschlossen, das Urteil aufzuheben und den Fall zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Dieses Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Gelegenheit dar, die Rolle psychischer Gewalt bei Trennungsvereinbarungen zu klären. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Beweise und Umstände, die den Willen der Parteien beeinflussen können. Die Entscheidung, den Fall an das Berufungsgericht von Bari in anderer Zusammensetzung zurückzuverweisen, bietet eine neue Chance, die Beweise zu überprüfen und eine gerechte Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.