Verurteilung zur Tragung der Prozesskosten ohne Kostenverzeichnis: Der Beschluss Nr. 27607/2025 des Kassationsgerichtshofs

Im Panorama des italienischen Zivilprozessrechts stellt die Regelung der Prozesskosten seit jeher ein Thema von großem praktischen und theoretischen Interesse dar. Oft stellt sich die Frage, wo die Grenzen der Befugnis des Richters bei der Festlegung der wirtschaftlichen Belastung des Verfahrens liegen, insbesondere wenn die Parteien kein formelles Kostenverzeichnis vorlegen. Zu diesem heiklen Gleichgewicht hat der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) mit dem Beschluss Nr. 27607 vom 16. Oktober 2025 Stellung genommen und wichtige Klarstellungen zur Anwendung von Artikel 91 der Zivilprozessordnung (Codice di Procedura Civile) geliefert.

Das Unterliegensprinzip und die Befugnis des Richters von Amts wegen

Der Fall, der die Aufmerksamkeit des Obersten Gerichtshofs auf sich zog, betraf einen Rechtsstreit zwischen L. T. und M. P., in dem es um die Liquidation der Prozesskosten ging. Der Kassationsgerichtshof unter dem Vorsitz von R. M. und mit dem Berichterstatter D. C. bekräftigte einen Grundpfeiler unserer Rechtsordnung: Die Verurteilung zur Tragung der Kosten ist eine automatische und akzessorische Folge der Entscheidung über den Streitgegenstand.

Gemäß Art. 91 c.p.c. verurteilt der Richter mit dem Urteil, das das Verfahren vor ihm abschließt, die unterliegende Partei zur Erstattung der Kosten zugunsten der anderen Partei und setzt deren Höhe fest. Was geschieht jedoch, wenn die obsiegende Partei es versäumt, das in Art. 75 der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozessordnung (disp. att. c.p.c.) vorgesehene Kostenverzeichnis einzureichen? Der Beschluss Nr. 27607/2025 stellt klar, dass dieses Versäumnis den Richter nicht daran hindert, von Amts wegen die Liquidation vorzunehmen.

Der Rechtssatz des Kassationsgerichtshofs

Die Regelung der Prozesskosten ist eine Folge und ein akzessorischer Bestandteil der Entscheidung über den Rechtsstreit, sodass die Verurteilung gemäß Art. 91 c.p.c. zu Lasten der unterliegenden Partei auch von Amts wegen und ohne das in Art. 75 disp. att. c.p.c. genannte Kostenverzeichnis ergehen kann, wobei der Richter in diesem Fall zudem nicht verpflichtet ist, die einzelnen liquidierten Posten aufzuschlüsseln.

Dieser Rechtssatz hebt zwei grundlegende Aspekte hervor, die einer detaillierten Analyse bedürfen:

  • Akzessorische Natur der Verurteilung: Da die Entscheidung über die Kosten notwendigerweise dem Ausgang des Rechtsstreits folgt, bedarf es keines ausdrücklichen Antrags der Partei, damit der Richter über diesen Punkt entscheiden kann.
  • Befreiung von der Spezifizierungspflicht: Fehlt das Kostenverzeichnis der Partei, ist der Richter, der die Liquidation von Amts wegen vornimmt, nicht verpflichtet, eine detaillierte Liste der einzelnen Posten und der anerkannten Honorare zu erstellen. Er kann eine globale und pauschale Liquidation vornehmen, sofern diese innerhalb der tariflichen Grenzen der ministeriellen Parameter bleibt.

Das Fehlen des Kostenverzeichnisses und der Schutz der unterliegenden Partei

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (darunter das Urteil Nr. 14198 aus dem Jahr 2022) und bestätigt, dass die unterlassene Vorlage des Kostenverzeichnisses keinen Verzicht auf die Erstattung darstellt, sondern lediglich ein Verhalten, das das erkennende Gericht von der Pflicht zur analytischen Begründung der einzelnen Tarifposten entbindet. Diese Ausrichtung gewährleistet eine Vereinfachung der Arbeit des Richters, ohne jedoch die Rechte der unterliegenden Partei zu verletzen, welche die Angemessenheit der liquidierten Gesamtsumme im Verhältnis zu den geltenden Parametern für die entsprechende Streitwertstufe weiterhin überprüfen kann.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss Nr. 27607/2025 des Kassationsgerichtshofs den Grundsatz der Konsequenzialität der Prozesskosten nachdrücklich bekräftigt. Für Fachleute der Branche und für Bürger, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, unterstreicht diese Entscheidung, dass die Verurteilung zur Kostentragung ein nahezu unvermeidliches Ergebnis des Unterliegens ist. Sie unterliegt Regeln der prozessualen Vereinfachung, die es dem Richter ermöglichen, zum Schutz der obsiegenden Partei auch ohne spezifische dokumentarische Aufforderungen von Amts wegen zu handeln.

Anwaltskanzlei Bianucci