Die Bestimmung der Höhe der zur Insolvenztabelle zuzulassenden Zinsen stellt seit jeher eine Frage von großer praktischer und theoretischer Bedeutung im Insolvenzrecht dar. Wenn ein Schuldner für insolvent erklärt wird, erfordern der Schutz der Gläubiger und die korrekte Verteilung der Insolvenzmasse strenge Regeln, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Mit dem Beschluss Nr. 29601 vom 10. November 2025 hat sich der Kassationsgerichtshof erneut zu einem entscheidenden Thema geäußert: Welcher Zinssatz für die Berechnung der bevorrechtigten Einstufung von Zinsen anzuwenden ist, wobei der Konflikt zwischen allgemeinen Normen und Sondergesetzen gelöst wurde.
Der Rechtsstreit hat seinen Ursprung im Verfahren gegen die Feststellung der Insolvenztabelle, das von der staatlichen Verwaltung (vertreten durch die staatliche Anwaltschaft, bezeichnet als S.) gegen die Entscheidung des Gerichts von Verona angestrengt wurde, welches den Antrag auf Zulassung einer Forderung unter Anwendung von Zinssätzen aus Sondergesetzen zurückgewiesen hatte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die von den erstinstanzlichen Richtern vertretene Auffassung, wies die Revision zurück und bekräftigte einen grundlegenden Grundsatz im Bereich des Gläubigerwettbewerbs.
Die Entscheidung konzentriert sich auf die Auslegung des Verweises in Artikel 2749 Absatz 2 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile), auf den Artikel 54 des Insolvenzgesetzes (Legge Fallimentare) ausdrücklich Bezug nimmt. Hier ist der offizielle Leitsatz der Entscheidung:
Im Rahmen der Zulassung zur Insolvenztabelle bezieht sich das gesetzliche Maß – auf das Art. 2749 Abs. 2 c.c. verweist, auf den sich Art. 54 des Insolvenzgesetzes zur Bestimmung der Grenzen der bevorrechtigten Einstufung der Zinsforderung beruft – ebenso wie das in den Art. 2788 und 2855 c.c. für Pfand- und Hypothekarforderungen vorgesehene Maß, nicht auf den Zinssatz, der durch das Gesetz festgelegt ist, welches die einzelne Forderung regelt, sondern auf den allgemein durch Art. 1284 c.c. vorgesehenen Satz; Letzterer findet nämlich in der Situation des Wettbewerbs mit anderen Gläubigern, die sich aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergibt, Anwendung, unter Berücksichtigung der besonderen Natur des Insolvenzgesetzes (das die Auswirkungen der gerichtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit allgemein regelt) und der daraus resultierenden Vorrangstellung des darin enthaltenen Verweises auf die im Zivilgesetzbuch festgelegten Regeln gegenüber dem Verweis auf andere, gegebenenfalls in Sondergesetzen vorgesehene Zinssätze.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs stellt klar, dass im Insolvenzkontext das Erfordernis, die Gleichbehandlung der Gläubiger (die sogenannte par condicio creditorum) zu gewährleisten, die Anwendung einheitlicher Regeln erzwingt. Wenn das Insolvenzgesetz auf das „gesetzliche Maß“ verweist, um den Umfang des Vorrechts auf Zinsen zu bestimmen, muss dieser Verweis eng ausgelegt werden und bezieht sich ausschließlich auf den allgemeinen gesetzlichen Zinssatz gemäß Artikel 1284 des Zivilgesetzbuches.
Die von den Richtern der letzten Instanz hervorgehobenen Kernpunkte umfassen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss Nr. 29601 von 2025 im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs steht (insbesondere mit dem Urteil Nr. 16480 von 2012) und eine grundlegende Ausrichtung für Fachleute festigt, die sich mit Insolvenzverfahren befassen. Für Gläubiger, die ihre Forderungen zur Tabelle anmelden, bedeutet dies, dass sie die Zinsen unter Anwendung des ordentlichen gesetzlichen Zinssatzes sorgfältig neu berechnen müssen, wenn sie die Anerkennung ihres Vorrechts anstreben, um Forderungen auf Basis von Sondersätzen zu vermeiden, die unweigerlich herabgestuft oder zurückgewiesen würden.