In der italienischen Zivilrechtslandschaft stellt der Vergleich (transazione) ein flexibles und grundlegendes Instrument dar, um Rechtsstreitigkeiten beizulegen und die langwierigen Prozesse zu vermeiden. Dennoch stellt sich häufig die Frage nach den tatsächlichen Grenzen dieses Rechtsinstituts, insbesondere wenn die Vereinbarung vorteilhafte Wirkungen für Personen entfaltet, die nicht direkt an der Unterzeichnung des Vertrages beteiligt waren. Zu diesem heiklen Thema hat der Kassationsgerichtshof mit dem bedeutenden Beschluss Nr. 30930 vom 25. November 2025 Stellung genommen, der den Fall einer Vergleichsvereinbarung zur Beseitigung von Baumängeln in einer Wohnungseigentümergemeinschaft behandelte.
Um die Tragweite der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu verstehen, muss man von den wesentlichen Voraussetzungen des Vergleichsvertrages ausgehen, der in Artikel 1965 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) geregelt ist. Der Vergleich erfordert das Vorliegen eines Rechtsstreits, auch wenn dieser nur potenziell ist, sowie gegenseitige Zugeständnisse. Doch was geschieht, wenn sich diese Zugeständnisse auf einen Dritten auswirken? Der Kassationsgerichtshof hat diesen Aspekt geklärt und den Grundsatz in folgendem Leitsatz kristallisiert:
Damit ein Rechtsgeschäft als Vergleich angesehen werden kann, ist es einerseits erforderlich, dass es eine res dubia zum Gegenstand hat, d. h. sich auf ein Rechtsverhältnis bezieht, das zumindest nach Auffassung der Parteien mit Unsicherheit behaftet ist, und andererseits, dass die Vertragsparteien in der Absicht, die zwischen ihnen entstandene Unsicherheit zu beenden, gegenseitige Zugeständnisse machen, deren Inhalt vielfältig sein kann und auch im Verzicht auf ein Recht bestehen kann, dem die Übernahme einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten entspricht; in diesem Fall ist der Vergleich als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren.
Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung: Die Richter der letzten Instanz bestätigen, dass sich die gegenseitigen Zugeständnisse nicht notwendigerweise auf das bilaterale Verhältnis zwischen den Vertragsparteien beschränken müssen. Im Gegenteil, eine Partei kann wirksam eine Verpflichtung gegenüber einem außenstehenden Dritten eingehen (gemäß Art. 1411 c.c.), wodurch der Vergleich zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter wird.
Der untersuchte Sachverhalt geht auf einen Rechtsstreit zwischen B. G. und C. M. zurück (Namen aus Vertraulichkeitsgründen abgekürzt). Insbesondere war eine Vergleichsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber (Verkäufer), dem Bauunternehmer der Sanierungsarbeiten und der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen worden. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Bauunternehmer, die festgestellten Mängel nicht nur an den Gemeinschaftsflächen, sondern auch innerhalb der im Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer stehenden Einheiten zu beseitigen.
Das Berufungsgericht von Florenz hatte diese Vereinbarung als "res inter alios acta" betrachtet, d. h. als einen für die dritten Eigentümer, die nicht direkt daran beteiligt waren, irrelevanten Vorgang. Der Kassationsgerichtshof hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, mit der Begründung, dass die Vereinbarung das Schema des Vertrages zugunsten Dritter perfekt erfülle. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses Schemas sind:
Der Beschluss Nr. 30930 von 2025 bietet eine moderne und funktionale Auslegung des Vergleichs, indem er die Vertragsautonomie der Parteien und ihre Fähigkeit zur Lösung komplexer Konflikte, die eine Vielzahl von Subjekten betreffen – wie es typischerweise in Wohnungseigentümergemeinschaften der Fall ist –, aufwertet. Für Immobilieneigentümer und Wohnungseigentümer handelt es sich um eine äußerst nützliche Entscheidung, die den Schutz ihrer vertraglichen Rechte auch bei Vergleichsvereinbarungen, die von anderen Parteien geschlossen wurden, vereinfacht.