Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie gehört die baurechtliche Konformität zu den sensibelsten Themen und ist häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Oft stellt sich die Frage, was geschieht, wenn im Immobilienkaufvertrag Erklärungen zum Baujahr des Gebäudes enthalten sind, die nicht der Wahrheit entsprechen. Der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) hat mit dem bedeutenden Beschluss Nr. 30827 vom 24. November 2025 eine grundlegende Klärung zu diesem Aspekt vorgenommen und die Grenzen zwischen der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und der Möglichkeit, den Vertrag durch eine nachträgliche Berichtigungsurkunde zu heilen, aufgezeigt.
Der Rechtsstreit ging aus einem Kaufvertrag hervor, in dem der Veräußerer T. (vertreten durch O. R.) erklärt hatte, dass das Gebäude vor dem 1. September 1967 errichtet worden sei. Diese Erklärung erwies sich jedoch als unwahr. Die Gegenpartei, G., berief sich daraufhin auf die Nichtigkeit des Vertrages gemäß Art. 40 des Gesetzes Nr. 47 von 1985. Das Berufungsgericht von Reggio Calabria hatte den Nichtigkeitsantrag abgewiesen, eine Entscheidung, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde. Doch welches ist das von den Richtern aufgestellte Leitprinzip?
Der Dreh- und Angelpunkt liegt in der Unterscheidung zwischen textueller und substanzieller Nichtigkeit. Gemäß der gefestigten Rechtsprechung, die durch das historische Urteil der Vereinigten Senate (Sezioni Unite) Nr. 8230 aus dem Jahr 2019 eingeleitet wurde, hat die im Baurecht vorgesehene Nichtigkeit einen formalen und textuellen Charakter. Dies bedeutet, dass der Rechtsakt nur dann nichtig ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gänzlich fehlen, und nicht aufgrund einer bloßen objektiven Nichtübereinstimmung der Immobilie mit den baurechtlichen Vorschriften.
Um die Tragweite dieser Entscheidung vollständig zu erfassen, ist es nützlich, den offiziellen Rechtssatz (Massima) des Beschlusses Nr. 30827/2025 zu lesen:
Aus der textuellen Natur der in Art. 40 des Gesetzes Nr. 47 von 1985 angedrohten Nichtigkeit folgt, dass die Erklärung des Veräußerers im Übertragungsakt über das Baujahr der Immobilie (im konkreten Fall vor dem 1. September 1967) alternativ zur Aufnahme der Verweise auf den baurechtlichen Titel in den Vertrag steht. Dies hat zur Folge, dass eine unwahre Erklärung bezüglich des Baujahres der Immobilie nicht zur Nichtigkeit des Übertragungsaktes führt, wenn sie im Wege einer Berichtigungsurkunde durch die Vorlage und Erwähnung der tatsächlichen und auf das Bauwerk beziehbaren baurechtlichen Genehmigungen geheilt wird.
Wie von den Richtern der letzten Instanz klar dargelegt, verlangt das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit, dass der Vertrag entweder die Erwähnung des baurechtlichen Titels (z. B. Baugenehmigung, Bauerlaubnis) enthält oder alternativ eine eidesstattliche Erklärung, die den Baubeginn vor dem 1. September 1967 bestätigt. Diese beiden Angaben sind zueinander alternativ.
Der innovativste und für die Stabilität des Rechtsverkehrs beruhigendste Punkt betrifft die Möglichkeit, einen anfänglichen Fehler oder eine Unwahrheit zu korrigieren. Wenn der Veräußerer fälschlicherweise erklärt, dass die Immobilie vor 1967 errichtet wurde, das Gebäude jedoch tatsächlich über ordnungsgemäße baurechtliche Titel verfügt (auch wenn diese nach diesem Datum liegen), ist der Kaufvertrag nicht unwiderruflich nichtig. Die Nichtigkeit kann vermieden werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Auf diese Weise wird die anfängliche falsche Angabe durch die nachträgliche Dokumentenergänzung überwunden und geheilt, wodurch die Wirkungen der Eigentumsübertragung gewahrt und das Vertrauen des Käufers in die tatsächliche baurechtliche Konformität der Immobilie geschützt werden.
Der Beschluss Nr. 30827/2025 des Kassationsgerichtshofs steht im Einklang mit der Notwendigkeit, die Sicherheit von Immobilientransaktionen zu gewährleisten. Er verhindert, dass rein formale Mängel oder ungenaue – aber leicht korrigierbare – Erklärungen wirtschaftlich bedeutende Verträge zerstören können. Das Urteil bekräftigt, dass die baurechtliche Nichtigkeit kein Instrument der bedingungslosen Bestrafung ist, sondern ein Schutzmechanismus, der sicherstellen soll, dass nur Immobilien auf dem Markt zirkulieren, für die der Staat einen ordnungsgemäßen baurechtlichen Titel ausgestellt hat, dessen Existenz auch nachträglich (ex post) bescheinigt werden kann.