In der italienischen Steuerrechtslandschaft gehört die zeitliche Wirksamkeit von Normen, die mildere Sanktionen für den Steuerpflichtigen einführen, zu den meistdiskutierten Themen. Die jüngste Entscheidung des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione), Steuersektion, Nr. 29886 vom 12. November 2025, greift entscheidend in diesen Aspekt ein und zieht die Grenzen für die Anwendbarkeit der durch das Gesetzesvertretende Dekret (D.Lgs.) Nr. 87 von 2024 eingeführten Reform. Die zentrale Frage betrifft die Möglichkeit, reduzierte Sanktionen für Verstöße, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung begangen wurden, rückwirkend anzuwenden.
Das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 87 von 2024 hat wesentliche Änderungen am steuerlichen Sanktionssystem vorgenommen, insbesondere durch die Reform der Artikel 5 und 6 des D.Lgs. Nr. 471 von 1997. Die wichtigste Neuerung besteht in der Reduzierung der Strafe für Verstöße im Bereich der Umsatzsteuer auf 70 % der geschuldeten Mehrsteuer. Zuvor waren die Sanktionssätze deutlich höher, was die Hoffnungen vieler Steuerpflichtiger, darunter der Beschwerdeführer F. (vertreten durch Rechtsanwalt G. E.), nährte, vom Grundsatz des favor rei, also der Anwendung des günstigeren nachfolgenden Gesetzes, profitieren zu können.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch unter Bestätigung der Entscheidung der Regionalen Steuerkommission von Mailand die gegen die A. (Staatliche Anwaltschaft) eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und eine klare zeitliche Grenze festgelegt. Hier sind die Kernpunkte der Entscheidung:
Grundsätzlich gilt im Sanktionsrecht der Grundsatz, dass bei unterschiedlichen Gesetzen zum Zeitpunkt des Verstoßes und zu einem späteren Zeitpunkt die Bestimmungen anzuwenden sind, die für den Täter günstiger sind. Der Kassationsgerichtshof hat jedoch daran erinnert, dass dieser Grundsatz nicht absolut ist und vom Gesetzgeber aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses oder der Stabilität des Steueraufkommens eingeschränkt werden kann.
Im Bereich der Umsatzsteuer findet die günstigere nachfolgende Regelung gemäß Art. 2 des D.Lgs. Nr. 87 von 2024 – welche das in Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 des D.Lgs. Nr. 471 von 1997 festgelegte Strafmaß auf 70 % der Mehrsteuer reduziert hat – keine Anwendung auf Verstöße, die vor dem 1. September 2024 begangen wurden, da eine ausdrückliche Ausnahme vom Grundsatz der Rückwirkung der lex mitior gemäß Art. 5 des D.Lgs. Nr. 87 von 2024 besteht, die sowohl mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Art. 3 und 117 der Verfassung) als auch mit denen des Rechts der Europäischen Union vereinbar ist.
Der Kommentar zu diesem Leitsatz verdeutlicht, dass der Gerichtshof dem spezifischen Willen des Gesetzgebers, wie er in Art. 5 des D.Lgs. 87/2024 zum Ausdruck kommt, Vorrang eingeräumt hat. Diese Norm fungiert als Sperre und verhindert, dass die Strafminderung laufende Verfahren oder vergangene, noch nicht abgeschlossene Verstöße erfasst, wodurch ein geordneter Übergang zwischen dem alten und dem neuen Sanktionsregime gewährleistet wird.
Einer der interessantesten Aspekte des Urteils Nr. 29886/2025 ist die Analyse der Vereinbarkeit dieser Ausnahme mit den Artikeln 3 und 117 der Verfassung. Der Gerichtshof stellte fest, dass keine unangemessene Ungleichbehandlung (Art. 3) vorliegt, da die Wahl des Datums vom 1. September 2024 im vollen Ermessensspielraum des Gesetzgebers liegt. Zudem erlaubt die gefestigte Rechtsprechung auf europäischer Ebene Einschränkungen des Rückwirkungsprinzips im Steuerrecht, sofern die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Effektivität bei der Erhebung der Eigenmittel der Union, wie eben der Umsatzsteuer, nicht verletzt werden.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs stellt einen Fixpunkt für Fachleute und Unternehmen dar. Obwohl die Steuerreform 2024 ein milderes Steuersystem verspricht, ist diese Flexibilität nicht rückwirkend auf Umsatzsteuerverstöße anwendbar, die vor dem Stichtag begangen wurden. Steuerpflichtige, die vor September 2024 Fehler oder Unterlassungen begangen haben, unterliegen daher weiterhin den vorherigen, deutlich strengeren Sanktionen. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Steuerplanung und der rechtzeitigen Anpassung an die Vorschriften und bestätigt, dass der Zeitpunkt des Verstoßes das maßgebliche Kriterium für die Bestimmung der anwendbaren Sanktion bleibt.