Im Strafrecht erfordert die "de relato"-Zeugenaussage – also die Aussage von Fakten, die von anderen erfahren wurden – eine besonders sorgfältige Bewertung. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 31241 von 2025, unter dem Vorsitz von G. V. und als Berichterstatter A. S., eine entscheidende Klarstellung zu den Beurteilungskriterien dieses Beweismittels geliefert. Die Entscheidung, an der der Angeklagte S. D. G. beteiligt war und die zu einer Unzulässigkeitsentscheidung des Tribunals für Freiheit von Rom führte, bekräftigt die Notwendigkeit eines strengen Ansatzes zum Schutz der Rechte und zur Gewährleistung der Korrektheit des Verfahrens.
"De relato"-Zeugenaussagen liegen vor, wenn eine Person vor Gericht wiedergibt, was ihr von einer dritten Person erzählt wurde, und nicht, was sie direkt wahrgenommen hat. Diese Form des Beweises ist von Natur aus heikel, da sie einen "Filter" zwischen der Tatsache und dem Richter einführt und das Risiko von Verzerrungen erhöht. Die Strafprozessordnung, insbesondere die Artikel 192 und 195, regelt die indirekte Zeugenaussage mit Vorsicht und erkennt ihre besondere Natur an. Das vorliegende Urteil fügt sich in diesen Kontext ein und legt klare Grundsätze für ihre Bewertung fest.
Im Hinblick auf die indirekte Zeugenaussage müssen die Erklärungen des "de relato"-Zeugen als indizieller oder "indirekter" Beweis für die Tatsache betrachtet werden und müssen für das Schuldurteil Gegenstand einer vertieften Bewertung sein, die eine strenge Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht nur des Erklärenden, sondern auch der Bezugsperson umfasst, sowohl in dem Fall, in dem diese die ihr zugeschriebenen Aussagen bestätigt, als auch, und umso mehr, in dem Fall, in dem sie diese dementiert.
Diese Leitsatzformulierung der Kassation ist der Kern der Entscheidung. Sie besagt, dass "de relato"-Aussagen keine direkten Beweise, sondern "indizieller oder indirekter Beweis" sind. Dies bedeutet, dass sie allein kein Schuldurteil begründen können und einer Bestätigung bedürfen. Der Richter muss eine "vertiefte Bewertung" vornehmen und die "strenge Prüfung der Glaubwürdigkeit" nicht nur auf denjenigen ausdehnen, der berichtet (der "de relato"-Zeuge), sondern auch auf die "Bezugsperson" (die ursprüngliche Quelle). Es ist unerlässlich, deren Glaubwürdigkeit, Motive und Kohärenz zu bewerten. Das Urteil stellt klar, dass diese doppelte Prüfung sowohl bei Bestätigung als auch, "umso mehr", bei Dementierung der Aussagen durch die Quelle unerlässlich ist und Oberflächlichkeit bei der Bewertung verhindert.
Der Grundsatz der "doppelten Glaubwürdigkeitsprüfung", der im Urteil Nr. 31241/2025 festgelegt ist, ist eine grundlegende Garantie. Die Glaubwürdigkeit des "de relato"-Zeugen reicht nicht aus; es ist unerlässlich, die Untersuchung auf die Glaubwürdigkeit der primären Quelle auszudehnen. Dieser multidimensionale Ansatz zielt darauf ab, das Risiko von Justizirrtümern im Einklang mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und den europäischen Standards zu verringern. Für eine wirksame Bewertung muss der Richter Folgendes berücksichtigen:
Die indiziäre Natur der indirekten Zeugenaussage erfordert, dass sie ohne signifikante Bestätigungen und eine positive Doppelprüfung keinen vollen Beweis für die Schuld darstellen kann.
Das Urteil Nr. 31241 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stärkt durch die Klärung der Beurteilungskriterien für "de relato"-Zeugenaussagen die prozessualen Garantien erheblich. Indem der indiziäre Charakter dieses Beweismittels und die unabdingbare Notwendigkeit einer doppelten Glaubwürdigkeitsprüfung – sowohl des Zeugen als auch der Quelle – bekräftigt werden, setzt der Oberste Gerichtshof ein Bollwerk gegen Unsicherheiten und potenzielle Verzerrungen. Diese Entscheidung schützt nicht nur die Rechte des Angeklagten, sondern erhöht auch die Qualität der Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren und stellt sicher, dass jede Verurteilung auf soliden und streng geprüften Beweisen beruht, in voller Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Legalität.