In der sensiblen Landschaft des Familienrechts stellt die elterliche Sorge für minderjährige Kinder einen der komplexesten und gefühlvollsten Aspekte dar, bei dem das Gleichgewicht zwischen den Rechten der Eltern und vor allem dem Kindeswohl sorgfältig abgewogen werden muss. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Beschluss Nr. 16280 vom 17. Juni 2025 weitere wertvolle Klarstellungen zu den Kriterien geliefert, die Entscheidungen im Hinblick auf das gemeinsame Sorgerecht leiten, und dabei dessen Natur als allgemeiner Grundsatz und die begrenzten Ausnahmen hervorgehoben.
Diese Entscheidung, mit der eine Berufung gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand vom 5. Dezember 2023 im Fall D. A. M. und C. zurückgewiesen wurde, fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, bekräftigt jedoch mit Nachdruck grundlegende Konzepte, die einer eingehenden Prüfung bedürfen.
Die italienische Rechtsordnung legt in Artikel 337-ter des Zivilgesetzbuches fest, dass das minderjährige Kind das Recht hat, eine ausgewogene und kontinuierliche Beziehung zu jedem Elternteil zu pflegen, von beiden betreut, erzogen und unterrichtet zu werden und bedeutsame Beziehungen zu den Großeltern und Verwandten jeder elterlichen Linie zu unterhalten. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Regel des gemeinsamen Sorgerechts nieder, das die ordnungsgemäße Ausübung der elterlichen Verantwortung im Falle einer Trennung oder Scheidung darstellt.
Der Oberste Kassationsgerichtshof betont mit dem Beschluss Nr. 16280/2025, dass von dieser Regel nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abgewichen werden kann. Eine bloße Schwierigkeit oder ein Dissens zwischen den Eltern reicht nicht aus; eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Anwendung des gemeinsamen Sorgerechts "dem Kindeswohl schaden würde". Diese Präzisierung ist entscheidend, da sie den Fokus von der Eignung eines einzelnen Elternteils auf eine umfassendere Bewertung der Gesamtauswirkungen auf das Gleichgewicht und das Wohl des Kindes verlagert.
Im Hinblick auf die elterliche Sorge für minderjährige Kinder kann von der Regel des gemeinsamen Sorgerechts nur abgewichen werden, wenn dessen Anwendung "dem Kindeswohl schaden würde", mit der doppelten Konsequenz, dass eine etwaige Entscheidung über das alleinige Sorgerecht nicht nur positiv auf die Eignung des sorgeberechtigten Elternteils, sondern auch negativ auf die erzieherische Ungeeignetheit oder offensichtliche Mängel des anderen Elternteils gestützt werden muss und dass das gemeinsame Sorgerecht durch die objektive Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern nicht vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, da diese Entfernung nur die Regelung der Zeiten und Modalitäten der Anwesenheit des Kindes bei jedem Elternteil beeinflussen kann.
Wie in der Leitsatzentscheidung klar zum Ausdruck gebracht wird, kann die Entscheidung über das alleinige Sorgerecht nicht allein auf der anerkannten Eignung des sorgeberechtigten Elternteils beruhen. Vielmehr ist eine Begründung "auch negativ" erforderlich, die die erzieherische Ungeeignetheit oder eine offensichtliche Mangelhaftigkeit des anderen Elternteils hervorhebt. Das bedeutet, dass das Gericht nicht nur feststellen muss, wer der geeignetere Elternteil ist, sondern auch, warum der andere Elternteil es nicht ist oder warum seine Beteiligung am gemeinsamen Sorgerecht für das Kind schädlich wäre.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der durch den Beschluss Nr. 16280/2025 klargestellt wurde, betrifft die Relevanz der geografischen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern. Oft zieht im Falle einer Trennung oder Scheidung ein Elternteil in eine andere Stadt oder Region, was Bedenken hinsichtlich der Machbarkeit des gemeinsamen Sorgerechts aufwirft. Der Kassationsgerichtshof ist in dieser Hinsicht eindeutig: Das gemeinsame Sorgerecht "kann durch die objektive Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern nicht vernünftigerweise ausgeschlossen werden".
Das bedeutet, dass die Entfernung an sich kein ausreichender Grund ist, das gemeinsame Sorgerecht zu verweigern und sich für das alleinige Sorgerecht zu entscheiden. Das Gericht bekräftigt, dass die Entfernung "nur die Regelung der Zeiten und Modalitäten der Anwesenheit des Kindes bei jedem Elternteil beeinflussen kann". Mit anderen Worten, die Entfernung beeinträchtigt nicht den Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts, sondern erfordert mehr Flexibilität und Kreativität bei der Festlegung des Besuchszeitplans und der Modalitäten der Treffen, wie in Artikel 337-quater des Zivilgesetzbuches vorgesehen.
In diesen Kontexten sind die Richter gefordert, Lösungen zu finden, die trotz der Entfernung dem Kind die Möglichkeit garantieren, eine bedeutsame Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Dies kann sich in folgenden Punkten äußern:
Ziel ist es stets, die Belastung für das Kind zu minimieren und seine Möglichkeit zu maximieren, die Beziehung zu beiden Elternteilen voll auszuleben, auch angesichts logistischer Herausforderungen.
Der Beschluss Nr. 16280/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Mahnung für alle Rechtsakteure und insbesondere für die Eltern dar, die in Trennungs- oder Scheidungsverfahren involviert sind. Der Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts ist kein bloßer juristischer Formalismus, sondern die Umsetzung eines grundlegenden Rechts des Kindes, mit dem Beitrag beider Eltern aufzuwachsen.
Die Möglichkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen, ist auf Situationen beschränkt, in denen das Kindeswohl tatsächlich und schwerwiegend beeinträchtigt ist, und kann nicht durch bloße logistische Schwierigkeiten oder Konflikte gerechtfertigt werden, die das psychophysische Wohl der Kinder nicht beeinträchtigen. Die Rechtsprechung bekräftigt weiterhin, dass die Bewertung immer und ausschließlich auf das Kindeswohl ausgerichtet sein muss, das der Kompass für jede Entscheidung im familiären Bereich bleibt. Bei Zweifeln oder Bedarf an rechtlicher Unterstützung ist es unerlässlich, sich an erfahrene Fachleute für Familienrecht zu wenden, die in der Lage sind, diese komplexen Dynamiken mit Kompetenz und Sensibilität zu navigieren.