Die Nachrangigkeit der Gesellschafterdarlehen bei der kontrollierten Liquidation: Die Anordnung des Kassationsgerichtshofs Nr. 17508/2025 und fällige Schulden

Die Anordnung Nr. 17508 vom 29. Juni 2025 des Kassationsgerichtshofs liefert eine wesentliche Klarstellung zur Anwendung von Art. 2467 des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.) im Rahmen der kontrollierten Liquidation. Die Entscheidung im Fall zwischen R. (S. G.) und B. (C. R.) befasst sich mit der Frage, ob Gesellschafterdarlehen, auch wenn sie nachrangig sind, bei der Berechnung der "fälligen und unbezahlten Schulden" für den Zugang zu diesem Verfahren des Gesetzes über Unternehmenskrise und Insolvenz (D.Lgs. 14/2019, c.c.i.i.) zu berücksichtigen sind.

Kontext: Art. 2467 c.c. und kontrollierte Liquidation

Artikel 2467 des Zivilgesetzbuches sieht die Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen vor: Wenn ein Gesellschafter sein Unternehmen in einer finanziellen Schieflage finanziert, wird seine Forderung erst nach allen anderen Gesellschaftsgläubigern befriedigt. Diese Regelung schützt externe Gläubiger. Das Gesetz über Unternehmenskrise (c.c.i.i.) hat die kontrollierte Liquidation (Art. 268 ff.) für überschuldete Schuldner eingeführt. Die Zulassung hängt von der Höhe der "fälligen und unbezahlten Schulden" ab (Art. 268 Abs. 2 c.c.i.i.). Die Frage war, ob die nachrangigen Gesellschafterforderungen in diese Berechnung einbezogen werden.

Die Klarstellung des Kassationsgerichts: Fällige Schulden, auch wenn sie nicht einbringlich sind

Der Oberste Gerichtshof hat mit der Anordnung Nr. 17508 vom 29. Juni 2025 eine eindeutige Antwort gegeben. Die Leitsätze des Urteils, die wir vollständig wiedergeben, besagen:

Im Bereich der kontrollierten Liquidation schließt die Nachrangigkeit der Gesellschafterforderung gemäß Art. 2467 c.c., die eine Bedingung für die rechtliche und vorübergehende Nicht-Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs des "Darlehens" darstellt, die Schuld des Unternehmens nicht aus, die, wenn sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beglichen wird, rechtlich gesehen eine "fällige" Schuld ist, auch wenn sie bis zum Fortbestehen des in diesem Artikel vorgesehenen Hinderungsgrundes noch nicht einbringlich ist; folglich muss sie bei der Bestimmung der Höhe der fälligen und unbezahlten Schulden gemäß Art. 268 Abs. 2 c.c.i.i. für die Unterwerfung des Schuldners unter das Verfahren der kontrollierten Liquidation berücksichtigt werden.

Diese Entscheidung stellt klar, dass die Nachrangigkeit die Gesellschafterforderung vorübergehend nicht einbringlich macht, aber ihre Natur als Schuld nicht verändert. Wenn sie nicht fristgerecht bezahlt wird, ist sie eine "fällige Schuld". Die Nicht-Einbringlichkeit setzt die Vollstreckungsmaßnahme aus, ohne die Verpflichtung aufzuheben. Die direkten Auswirkungen sind:

  • Die Nachrangigkeit ist eine rechtliche und vorübergehende Nicht-Einbringlichkeit, nicht die Nichtexistenz der Schuld.
  • Das Gesellschafterdarlehen ist, wenn es nicht fristgerecht zurückgezahlt wird, eine "fällige" Schuld.
  • Nachrangige Gesellschafterforderungen sind bei der Berechnung der "fälligen und unbezahlten Schulden" für den Zugang zur kontrollierten Liquidation (gemäß Art. 268 Abs. 2 c.c.i.i.) zu berücksichtigen.
  • Dies gewährleistet eine realistische Einschätzung der Krisensituation und schützt die anderen Gläubiger.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung des Kassationsgerichts ist für die Bewältigung von Unternehmens- und Insolvenzkrisen von entscheidender Bedeutung. Sie unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Verwaltung von Gesellschafterdarlehen: Auch wenn sie nachrangig sind, tragen diese Forderungen zur Verschuldungsschwelle für den Zugang zu Insolvenzverfahren bei. Dies fördert mehr Transparenz und einen strengeren Ansatz bei der Bewertung der Krisensituation. Die Anordnung Nr. 17508/2025 stärkt die Rechtssicherheit und den Gläubigerschutz. Gesellschafter, Geschäftsführer und Fachleute sind aufgefordert, diese Entscheidung sorgfältig zu prüfen.

Anwaltskanzlei Bianucci