Kleines Vergleichsverfahren und Kostenvorschuss: Kassation 17721/2025 schreibt Regeln zur Unzulässigkeit neu

Das Gesetz über Unternehmens- und Insolvenzkrisen (CCII) hat das kleine Vergleichsverfahren für Freiberufler und kleine Unternehmen in Schwierigkeiten eingeführt, das auf Kontinuität abzielt. Das Urteil Nr. 17721 vom 30. Juni 2025 des Kassationsgerichtshofs, unter dem Vorsitz von Dr. F. M. und mit Dr. V. P. als Berichterstatterin, klärt die Folgen der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Hinterlegung eines Kostenvorschusses für den gerichtlichen Sachwalter. Eine entscheidende Entscheidung, die die Substanz über die Form stellt.

Der Kostenvorschuss im Kleinen Vergleichsverfahren: Hindernis oder Parameter?

Das kleine Vergleichsverfahren (Art. 74 ff. CCII) ist ein vereinfachtes Sanierungsverfahren. Der gerichtliche Sachwalter, der anstelle der OCC ernannt wird, überwacht den Plan und verursacht Kosten. Artikel 78 Absatz 2-bis CCII erlaubt dem Richter, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Die Frage ist, ob dessen Nichtleistung die Unzulässigkeit des Verfahrens automatisch bewirken kann.

Das Urteil 17721/2025: Das Prinzip des Kassationsgerichtshofs

Das Gericht von Palermo (18. Dezember 2023) hatte einen Antrag auf ein kleines Vergleichsverfahren für unzulässig erklärt, vermutlich wegen der Nichtleistung des Kostenvorschusses. Der Kassationsgerichtshof hat mit dem hier analysierten Urteil eine flexiblere und substanziellere Auslegung vorgenommen. Hier ist die Leitsatzformulierung:

Im Bereich des kleinen Vergleichsverfahrens, insbesondere bei Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit, kann der Richter im Falle der Ernennung eines gerichtlichen Sachwalters anstelle der OCC gemäß Art. 78 Abs. 2-bis c.c.i.i. dem Schuldner die Hinterlegung eines Kostenvorschusses vorschreiben, ohne dass dessen Nichterfüllung (oder die Nichteinhaltung der zugewiesenen Frist, auch wenn diese als zwingend bezeichnet wird) an sich einen Grund für die Unzulässigkeit oder die Unzulässigkeit des Antrags darstellt, mit automatischer Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses des Verfahrens, wobei die Möglichkeit für den Richter bestehen bleibt, auch aus diesem Verhalten die mögliche fehlende Machbarkeit des Plans angesichts der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu bewerten, die in dem besonderen Bericht der OCC gemäß Art. 76 Abs. 2 Buchst. e) c.c.i.i. angegeben sind.

Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses, auch mit zwingender Frist, keine automatische Unzulässigkeit oder Aufhebung zur Folge hat. Der Fokus verschiebt sich von der formellen Erfüllung zur Gesamtbewertung der Machbarkeit des Plans. Die Nichterfüllung ist ein Element, das der Richter bei der Analyse der Fähigkeit des Schuldners zur Deckung der Kosten berücksichtigt, wie im Bericht der OCC (Art. 76 Abs. 2 Buchst. e) CCII) angegeben. Kein endgültiger Stopp, sondern ein Signal für eine eingehende Untersuchung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Projekts.

Praktische Auswirkungen: Hin zu einer Sachprüfung

  • Für den Schuldner: Größere Flexibilität. Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Zahlung schließen das Vergleichsverfahren nicht automatisch aus. Entscheidend bleibt der Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Plans.
  • Für den Richter: Erfordert eine Sachprüfung, bei der das Verhalten des Schuldners in Bezug auf die Kosten und die allgemeine Machbarkeit des Plans bewertet wird.

Der Gerichtshof betont die Abwägung zwischen verfahrensrechtlichen Erfordernissen und dem Ziel der Sanierung und Kontinuität (Art. 47 CCII).

Schlussfolgerungen: Die Substanz siegt über die Form

Das Urteil Nr. 17721 von 2025 stärkt eine Auslegung des Gesetzes über Unternehmens- und Insolvenzkrisen, die auf die Lösung von Krisen abzielt. Es klärt, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses kein Grund für eine automatische Unzulässigkeit ist, sondern ein Element, das bei der Bewertung der Machbarkeit des Plans zu berücksichtigen ist. Ein Ansatz, der die Substanz über die Form stellt und den Schuldnern eine konkrete Sanierungsmöglichkeit bietet, sofern ihr Projekt tatsächlich realisierbar und tragfähig ist.

Anwaltskanzlei Bianucci