Im komplexen Panorama des Zivilprozesses spielt das gerichtliche Sachverständigengutachten (CTU) eine entscheidende Rolle und bietet dem Richter unverzichtbare Instrumente zur Lösung von Fragen, die spezifische technische Kenntnisse erfordern. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass im Laufe eines Verfahrens unterschiedliche Gutachten auftreten, die manchmal das Ergebnis mehrerer nacheinander erstellter Gutachten sind. Wie soll der Richter mit solchen Widersprüchen umgehen? Die Anordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 15596 vom 11. Juni 2025 liefert eine wesentliche Klarstellung und umreißt die Grenzen und Modalitäten der richterlichen Begründung unter diesen heiklen Umständen.
Die Frage ergab sich in dem Verfahren, das die Parteien P. und S. gegeneinanderbrachte und das in erster Instanz vom Berufungsgericht Catania entschieden wurde, welches die Anträge abwies. Der Kern des Streits, der dann unter dem Vorsitz von Frau Dr. S. A. und mit dem Berichterstatter Dr. I. E. vor dem Kassationsgerichtshof landete, betraf gerade die Bewertung mehrerer gerichtlicher Sachverständigengutachten mit widersprüchlichen Ergebnissen. Der Oberste Gerichtshof wurde aufgefordert zu entscheiden, ob und wie der Richter einem der Gutachten, insbesondere dem letzten, zustimmen könne, ohne in einen Begründungsmangel zu verfallen.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit der Anordnung Nr. 15596/2025 einen Rechtsgrundsatz von großer praktischer Bedeutung für das Forum und die Bürger aufgestellt. Die Lehre, die es verdient, vollständig gelesen zu werden, lautet:
Bei Vorliegen zweier aufeinanderfolgender, widersprüchlicher gerichtlicher Sachverständigengutachten, wenn der Richter (auch ohne spezifische Begründung) dem Gutachten des Sachverständigen zustimmt, der seine Arbeit zuletzt ausgeführt hat, ist der Begründungsmangel auszuschließen, wenn das zweite technische Gutachten die Elemente liefert, die es ermöglichen, auf positiver Ebene den verfolgten logischen Weg darzulegen und auf negativer Ebene die Relevanz entgegenstehender Elemente auszuschließen, seien diese in dem ersten Bericht dargelegt oder anderweitig ableitbar.
Das bedeutet, dass der Richter sich legitim für das Gutachten des zuletzt tätigen Sachverständigen entscheiden kann, ohne im Detail begründen zu müssen, warum dieses letzte Gutachten den früheren vorzuziehen ist. Der entscheidende Punkt liegt vielmehr in der inneren Stärke des zweiten Gutachtens: Es muss so vollständig und begründet sein, dass es die Entscheidung eigenständig rechtfertigt, indem es sowohl seinen logischen Weg darlegt als auch die abweichenden Schlussfolgerungen oder entgegenstehenden Elemente des ersten Berichts oder aus anderen Quellen implizit oder explizit widerlegt.
Die Entscheidung steht im Einklang mit gefestigten Grundsätzen zur Beweiswürdigung und zu den Befugnissen des Richters und verweist indirekt auf Art. 191 und Art. 195 der Zivilprozessordnung, die das Institut des Sachverständigengutachtens regeln, sowie auf Art. 360 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der sich auf den Begründungsmangel bezieht.
Die Anordnung stellt klar, dass die Zustimmung des Richters zum letzten Gutachten keine passive Annahme ist, sondern erfordert, dass das Gutachten selbst intrinsisch robust ist. Um den Begründungsmangel auszuschließen, muss das zweite technische Gutachten daher zwei grundlegende Anforderungen erfüllen:
Der Richter ist zwar der peritus peritorum, d. h. der Experte der Experten, kann aber den Techniker nicht in seinen spezifischen Kompetenzen ersetzen, sondern muss die Logik und Vollständigkeit der vorgelegten Argumente sorgfältig prüfen, insbesondere wenn er mit abweichenden Positionen konfrontiert ist.
Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen auf die Prozessstrategie. Für Anwälte unterstreicht sie die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Sachverständigengutachten, insbesondere bei mehreren CTUs. Es ist unerlässlich, dass Einwände gegen das erste Gutachten gut dokumentiert sind und dass das zweite Gutachten, falls es angefordert oder vorgelegt wird, in seiner Argumentation äußerst sorgfältig ist und mögliche Kritikpunkte oder widersprüchliche Elemente vorwegnimmt und widerlegt. Für die Parteien bedeutet dies, dass die Gültigkeit des technischen Beweismittels nicht nur von seiner intrinsischen Richtigkeit abhängt, sondern auch von seiner Fähigkeit, Anfechtungen standzuhalten und eine vollständige und in sich schlüssige Begründung zu liefern.
Die Anordnung Nr. 15596/2025 des Kassationsgerichtshofs bringt Klarheit in einen entscheidenden Aspekt des Zivilbeweises und bekräftigt die zentrale Bedeutung einer soliden richterlichen Begründung, auch wenn es darum geht, zwischen widersprüchlichen technischen Gutachten zu wählen. Die Entscheidung stärkt die Vorstellung, dass der Richter, obwohl er dem letzten Gutachten zustimmen kann, seine Wahl immer auf eine kritische Analyse stützen muss, die seine logische Fundiertheit und seine Fähigkeit, Einwände zu überwinden, bestätigt. Ein Grundsatz, der die Fairness des Verfahrens und die Rechtssicherheit schützt und gewährleistet, dass Entscheidungen stets auf einer transparenten und überprüfbaren Argumentation beruhen.