Haftung des gesetzlichen Vertreters eines nicht anerkannten Vereins: Das Kassationsgerichtshof mit Beschluss Nr. 17611/2025 klärt die Grenzen der Befreiung

Nicht anerkannte Vereine sind Säulen unseres sozialen Gefüges, doch die Bewältigung ihrer Verantwortlichkeiten, insbesondere der steuerlichen, kann komplex sein. Die Figur des gesetzlichen Vertreters ist zentral, und seine persönliche Haftung, insbesondere nach dem Ausscheiden aus dem Amt, ist ein heikles Thema. Der Beschluss Nr. 17611 vom 30.06.2025 des Kassationsgerichtshofs bietet eine grundlegende Klärung und legt die Bedingungen für die Befreiung von der Haftung gemäß Artikel 38 des Zivilgesetzbuches dar. In dem Fall, der C. gegen A. gegenüberstellte, befasst sich die Entscheidung mit der ausreichenden Mitteilung an das Steuerregister über das Ausscheiden aus dem Amt, um den ehemaligen gesetzlichen Vertreter von Verfehlungen wie der unterlassenen Steuererklärung zu befreien.

Der rechtliche Rahmen: Art. 38 ZGB und nicht anerkannte Vereine

Nicht anerkannte Vereine sind, obwohl sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen, Rechtssubjekte. Artikel 38 des Zivilgesetzbuches besagt: „Für die von den vertretenden Personen eingegangenen Verpflichtungen können Dritte ihre Rechte auf das Gemeinschaftsvermögen geltend machen. Für die gleichen Verpflichtungen haften auch persönlich und gesamtschuldnerisch die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben.“ Diese Regelung begründet eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung für diejenigen, die für den Verein gehandelt haben. Das Ausscheiden aus diesem Amt erfordert daher Sorgfalt, um zu vermeiden, dass frühere oder zukünftige Verantwortlichkeiten auf den ehemaligen Vertreter übergehen.

Der Beschluss 17611/2025: Mehr als die Formalität der Mitteilung

Der Kassationsgerichtshof hat mit dem Beschluss Nr. 17611 von 2025 geprüft, ob die bloße Mitteilung des Ausscheidens aus dem Amt des gesetzlichen Vertreters an das Steuerregister (gemäß DPR Nr. 605 von 1973) ausreicht, um von der Haftung gemäß Art. 38 ZGB für die unterlassene Steuererklärung befreit zu werden. Das Gericht hat den formalen mit dem materiellen Aspekt abgewogen und hervorgehoben, dass die bloße Mitteilung nicht immer ausreicht.

Im Bereich der nicht anerkannten Vereine reicht die Mitteilung des Ausscheidens aus dem Amt des gesetzlichen Vertreters – mittels eines entsprechenden Formulars – an das Steuerregister gemäß den Artikeln 1, 2 und 7 des DPR Nr. 605 von 1973 nicht aus, um von der Haftung gemäß Art. 38 ZGB für die unterlassene Steuererklärung des Vereins befreit zu werden, wenn die Tätigkeit de facto fortgesetzt wurde, noch stellt sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Befreiung von dieser Haftung dar, wenn die Verwaltung eindeutig erfahren hat, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Fristen für die Einkommensteuererklärung, die de facto unterlassen wurde, die Person das Amt nicht mehr innehatte.

Diese Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung und bietet zwei Richtungen:

  • Formelle Mitteilung nicht ausreichend: Die bloße Benachrichtigung des Steuerregisters befreit nicht, wenn der Verein seine Tätigkeiten fortsetzt und die steuerlichen Verpflichtungen bestehen bleiben. Ein tatsächliches Ausscheiden aus der Rolle und ein klarer Übergang sind erforderlich.
  • Eindeutige Kenntnis der Verwaltung entscheidend: Die Befreiung ist auch ohne spezifische formelle Mitteilung möglich, wenn die Finanzverwaltung zweifelsfrei erfahren hat, dass die Person zum Zeitpunkt der Unterlassung nicht mehr im Amt war. Die Beweislast für diese Kenntnis liegt beim ehemaligen Vertreter (Art. 2697 ZGB).

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Der Beschluss Nr. 17611 von 2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein wichtiger Bezugspunkt für gesetzliche Vertreter von nicht anerkannten Vereinen. Eine bloße formelle Mitteilung reicht nicht aus, um sich von jeder Verantwortung zu befreien; es ist unerlässlich, dass das Ausscheiden aus dem Amt tatsächlich erfolgt und die Finanzverwaltung eindeutig davon Kenntnis hat. Sorgfalt bei der Abwicklung des Übergangs und die Fähigkeit, die Kenntnis der Verwaltung nachzuweisen, sind entscheidend für den Schutz. Es wird stets die Beratung durch Rechtsexperten für eine ordnungsgemäße Abwicklung solcher Schritte empfohlen.

Anwaltskanzlei Bianucci