Das Militärstrafrecht weist mit seinen spezifischen Zielen, die Disziplin und den Zusammenhalt der Streitkräfte zu schützen, oft Besonderheiten auf, die es vom allgemeinen Strafrecht unterscheiden. Eine kürzlich ergangene und bedeutende Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 29723 von 2025, liefert eine grundlegende Klarstellung bezüglich des Straftatbestands der militärischen Verunglimpfung, der in Artikel 81 des Militärstrafgesetzbuchs für Friedenszeiten (C.P.M.P.) geregelt ist. Diese Entscheidung beantwortet Fragen zur verfassungsrechtlichen Legitimität der Norm und bekräftigt die Autonomie und Spezifität der militärischen Ordnung.
Die Hauptfrage betrifft den Vergleich zwischen Artikel 81 C.P.M.P. und Artikel 290 des Strafgesetzbuchs, der die allgemeine Verunglimpfung regelt. Die entscheidenden Unterschiede sind zwei: die Notwendigkeit der Genehmigung durch den Justizminister und die Härte der Strafen. Bei der allgemeinen Verunglimpfung ist die ministerielle Genehmigung oft erforderlich, während sie bei der militärischen Verunglimpfung nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus sieht Artikel 81 C.P.M.P. härtere Strafen vor. Diese Unterschiede haben Fragen der verfassungsrechtlichen Legitimität im Hinblick auf die Artikel 3 (Gleichheit), 24 (Recht auf Verteidigung) und 112 (Pflicht zur Strafverfolgung) der Verfassung aufgeworfen.
Der Oberste Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von G. S. und mit P. M. als Berichterstatter, hat die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten R. P. zurückgewiesen und die verfassungsrechtlichen Fragen als offensichtlich unbegründet erklärt. Die Leitsätze des Urteils sind klar:
Die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität von Art. 81 des Militärstrafgesetzbuchs für Friedenszeiten wegen eines Verstoßes gegen die Art. 3, 24 und 112 der Verfassung ist offensichtlich unbegründet, sowohl im Hinblick auf die fehlende Vorschrift der Notwendigkeit der Genehmigung durch den Justizminister, im Gegensatz zu dem, was für die analoge Straftat der Verunglimpfung gemäß Art. 290 des Strafgesetzbuchs vorgeschrieben ist, als auch im Hinblick auf die größere Schwere der Strafandrohung im Vergleich zu dieser zweiten Tatbestandsvariante. (In der Begründung hat der Gerichtshof in Bezug auf den ersten Aspekt festgestellt, dass die Genehmigung kein prozessuales Garantieverfahren darstellt, sondern ein politischer Akt ist, der in seinen Zielen frei und von der Justizbehörde nicht überprüfbar ist, so dass auch die Wahl des Gesetzgebers, seine Notwendigkeit auszuschließen, nicht überprüfbar ist).
Der Gerichtshof hat bekräftigt, dass die Genehmigung kein prozessuales Garantieverfahren, sondern ein nicht überprüfbarer politischer Akt ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers, diese für die militärische Verunglimpfung auszuschließen, ist daher legitim. Die Besonderheit der militärischen Ordnung, die wesentliche Werte wie Disziplin und Zusammenhalt schützt, rechtfertigt ein differenziertes Regime und eine größere Härte der Strafen, die als verhältnismäßig zum geschützten Rechtsgut angesehen werden.
Die angerufenen Verfassungsprinzipien waren:
Das Urteil Nr. 29723 von 2025 bekräftigt die Autonomie und die spezifische Funktion des Militärstrafrechts. Es unterstreicht, wie die Besonderheiten der militärischen Ordnung, die durch einzigartige Erfordernisse an Ordnung, Disziplin und Zusammenhalt bedingt sind, von den allgemeinen Straf- und Verfahrensvorschriften abweichende Normen rechtfertigen, ohne gegen die Verfassungsprinzipien zu verstoßen. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung für das Verständnis der Notwendigkeit eines verstärkten Schutzes für militärische Treue und Verteidigung, die Schlüsselelemente für die Sicherheit des Staates sind.