Fortgesetzte Straftat und heterogene Sanktionen: Der Oberste Kassationsgerichtshof Nr. 9251/2025 klärt die Obergrenze für die Strafverschärfung auf

Wie wirkt sich die Bindung der Fortsetzung auf die Strafzumessung aus, wenn die zugrunde liegenden Straftaten mit unterschiedlichen Strafarten, einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, geahndet werden? Der Oberste Kassationsgerichtshof, Sektion VI, Urteil Nr. 9251 vom 6. März 2025, befasst sich mit einem Thema, das nur scheinbar technisch ist, aber für die konkrete Strafvollstreckung und damit für die Verteidigungsstrategie von entscheidender Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte – in der Entscheidung als M. I. bezeichnet – wegen einer Hauptstraftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet wurde, und einer sogenannten "Satellitenstraftat", die mit einer Geldstrafe geahndet wurde, verurteilt. In der Berufung wurde die Erhöhung gemäß Art. 81 c.p. durch mechanische Addition von Hafttagen zu Geldbeträgen berechnet, mit dem Risiko, die gesetzliche Obergrenze der geringeren Sanktion zu überschreiten.

Der aufgestellte Rechtsgrundsatz

Bei einer Konkurrenz von Straftaten, die mit heterogenen Sanktionen geahndet werden und durch die Bindung der Fortsetzung verbunden sind, muss die Erhöhung der Freiheitsstrafe, die für die schwerere Straftat vorgesehen ist, infolge der Umrechnung auf die für die Satellitenstraftat vorgesehene Geldstrafe angepasst werden, darf aber in keinem Fall das gesetzliche Höchstmaß der für die geringere Straftat angedrohten Strafe überschreiten.

Der Gerichtshof erinnert an die Beschlüsse der Vereinigten Kammern Nr. 40983/2018 und die konformen früheren Entscheidungen Nr. 8667/2019 und 22088/2020 und bringt Ordnung in das Dickicht unterschiedlicher Praktiken. Das Kernkriterium ist die Umrechnung zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe: Man geht von der Strafe für die schwerere Straftat (Freiheitsstrafe) aus, rechnet diese in einen Geldbetrag um (Art. 135 c.p.) und berechnet die Erhöhung. Sobald die Freiheitsstrafe jedoch "monetarisiert" ist, darf diese Erhöhung niemals das gesetzlich vorgesehene Höchstmaß für die geringere Straftat überschreiten. Auf diese Weise, so erklärt der Oberste Kassationsgerichtshof, wird verhindert, dass die Satellitenstraftat – die vom Gesetzgeber als weniger sozial besorgniserregend angesehen wird – eine unverhältnismäßige Multiplikatorwirkung entfaltet.

Der Bezugsrahmen der Rechtsvorschriften

  • Art. 81 Abs. 2 c.p.: regelt die fortgesetzte Straftat und erlaubt eine Strafverschärfung "bis zum Dreifachen" für nachfolgende Straftaten.
  • Art. 135 c.p.: regelt die Umrechnung zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe (ein Tag Arrest/Haft = 250 Euro Geldstrafe oder Bußgeld nach dem Gesetz 689/1981).
  • Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, die die Notwendigkeit von Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit bei der Strafzumessung bekräftigt haben (Urteile Nr. 409/1989, 201/2012).

Der Oberste Kassationsgerichtshof betont, dass das Verbot der "Überschreitung des Höchstmaßes" direkt aus dem Legalitätsprinzip gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verfassung und Art. 7 EMRK folgt: Die Strafe muss innerhalb der vom Gesetzgeber für jede Straftat festgelegten Grenzen bleiben. Eine unbegrenzte Erhöhung würde zu einer unzulässigen Gleichstellung von als weniger schwer eingestuften Taten führen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzen.

Praktische Auswirkungen für die Verteidigung

Das Urteil bietet nützliche Klarstellungen für Strafverteidiger, die sich mit der Fortsetzung von Straftaten mit unterschiedlichen Strafen befassen müssen. Insbesondere:

  • Es liegt in der Verantwortung der Verteidigung, das Gericht auf das Vorhandensein eines niedrigeren gesetzlichen Rahmens für die Satellitenstraftat hinzuweisen und die Einhaltung der Höchstgrenze zu fordern.
  • In der Berufungs- oder Kassationsinstanz stellt die Verletzung dieses Kriteriums einen error in iudicando dar, der, wie im vorliegenden Fall, zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ohne Zurückverweisung und zur Neufestsetzung der Strafe führt.
  • Die korrekte Anwendung von Art. 135 c.p. erfordert eine Begründung des Umrechnungssatzes und des Verhältnisses zwischen Hafttagen und Geldbetrag, wobei "Pauschalberechnungen" vermieden werden müssen.

Nicht zu vernachlässigen sind schließlich die möglichen Auswirkungen auf die Vollstreckung: Wenn die Umrechnung zu einem geringfügigen Geldbetrag führt, kann der Angeklagte die Zahlung wählen und so restriktive alternative Maßnahmen abwenden.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung Nr. 9251/2025 festigt eine Ausrichtung zugunsten des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der fortgesetzten Straftat mit heterogenen Sanktionen. Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass die Strafverschärfung niemals das gesetzliche Höchstmaß der geringeren Straftat überschreiten darf, und schließt damit eine Anwendungslücke und bietet operative Leitlinien für Richter und Anwälte. Für den Strafrechtler stellt die Entscheidung einen Präzedenzfall dar, der immer dann herangezogen werden sollte, wenn die Nebenstrafe paradoxerweise zur Hauptstrafe zu werden droht.

Anwaltskanzlei Bianucci