Die Kassation zum "de facto"-Geschäftsführer: Kommentar zum Urteil Nr. 13525/2024 in Sachen Arbeitssicherheit

Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt mit der Entscheidung Nr. 13525/2024, die am 8. April 2025 hinterlegt wurde, erneut einen Eckpfeiler der Arbeitssicherheit: Was man tut, zählt, nicht was auf dem Papier steht. Der Fall, der mit der Aufhebung ohne Zurückverweisung wegen eingetretener Verjährung abgeschlossen wurde, bietet dennoch zahlreiche Anregungen für Arbeitgeber, Führungskräfte und HSE-Berater.

Der Kern der Entscheidung: das Effektivitätsprinzip

Im Bereich der Unfallverhütung am Arbeitsplatz übernimmt diejenige Person die Garantenstellung im Sinne des Effektivitätsprinzips, die tatsächlich die Befugnisse des Arbeitgebers, des Geschäftsführers oder des Vorgesetzten ausübt, unabhängig von ihrer Funktion in der Unternehmenshierarchie. (Sachverhalt bezüglich der Verbrechen der Brandstiftung und fahrlässigen Körperverletzung, bei denen das Gericht, da die Verjährung der Straftaten eingetreten war, die strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten als "de facto"-Geschäftsführer als beanstandungsfrei erachtete, unter Hinweis auf die häufige Anwesenheit im Unternehmen, auch neben dem Inhaber, die Beziehungen zu den Mitarbeitern, denen sie Anweisungen bezüglich der auszuführenden Aufgaben gaben, sowie die Übernahme der Verwaltung des Lagers, das die chemischen Substanzen enthielt, die den Brand verursacht hatten).

Die Leitsatzentscheidung dreht sich um Artikel 299 des Gesetzesdekrets 81/2008: Wer Management- oder Aufsichtsbefugnisse ausübt, wird zum "de facto"-Arbeitgeber/Geschäftsführer/Vorgesetzten, mit allen Verpflichtungen – und strafrechtlichen Sanktionen – der Rolle. Das Gericht verweist auf gleichlautende frühere Entscheidungen (Cass. 22606/2017, 31863/2019) zur Bestätigung einer gefestigten Rechtsprechung.

Die Fakten: Brand, Verletzungen und Verjährung

In der untersuchten Angelegenheit verursachte ein Brand in einem Chemikalienlager Verletzungen bei den Arbeitnehmern. Die Angeklagten, obwohl sie formal nicht im Organigramm aufgeführt waren, waren im Unternehmen präsent, gaben den Mitarbeitern Anweisungen und verwalteten das Lager. Das erstinstanzliche Gericht hatte sie wegen der Straftaten gemäß Artikel 590, 423 und 434 des italienischen Strafgesetzbuches verurteilt. Die Kassation bestätigte zwar die Korrektheit der Einstufung der Personen als Garanten der Sicherheit, erklärte jedoch die Verjährung.

Operative Auswirkungen für Unternehmen

Die Botschaft für die Unternehmen ist klar: Ein gut geschriebenes Organigramm reicht nicht aus, wenn die Befugnisse nicht der Realität entsprechen. Das Risiko ist zweifach:

  • für die natürliche Person, die "de facto" leitet, da sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann;
  • für das Unternehmen, dessen Verteidigungslinien im Falle eines Unfalls geschwächt werden.

Zur Risikominimierung:

  • Abgleich von formellen Beauftragungen und tatsächlichen Befugnissen (Art. 16 Gesetzesdekret 81/2008);
  • angemessene Schulung aller, die operative Anweisungen geben;
  • Überwachung der Übereinstimmung zwischen Organigramm und täglicher Praxis durch interne Audits;
  • Sicherstellung von Vermögenshaftpflichtversicherungen für Führungskräfte.

Anregungen aus der europäischen Rechtsprechung

Der EuGH hat bereits im Fall C-127/05 das Effektivitätsprinzip im Bereich des Arbeitnehmerschutzes hervorgehoben. Die europäische Ausrichtung steht im Dialog mit Artikel 6 EMRK über die Festlegung persönlicher Verantwortlichkeiten in Abhängigkeit von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und stärkt damit die Linie der Kassation.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 13525/2024 bekräftigt, dass Sicherheit keine Frage von Etiketten, sondern von konkreten Handlungen ist. Unternehmen müssen ständig überprüfen, wer praktisch die Entscheidungsbefugnisse ausübt: Dort lauert die strafrechtliche Verantwortung. Die Anpassung von Beauftragungen, Schulungen und internen Kontrollen ist nicht nur gute Praxis, sondern die beste Verteidigung vor Gericht.

Anwaltskanzlei Bianucci