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Anfechtungsfristen im Verfahren in Abwesenheit: Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 13530/2025 | Anwaltskanzlei Bianucci

Anfechtungsfristen im Abwesenheitsverfahren: Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 13530/2025

Die vierte Strafkammer des Kassationsgerichtshofs hat mit Urteil Nr. 13530 vom 8. April 2025 eine wichtige Klarstellung zur neuen Regelung der Anfechtungsfristen gemäß Art. 585 Abs. 1a der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.) in der durch das Gesetzesdekret 150/2022 geänderten Fassung vorgenommen. Der Fall geht auf die Berufung von F. R. zurück, der in Abwesenheit verurteilt wurde und die Anwendung der "längeren Frist" auch auf Urteile beantragte, deren Tenor vor Inkrafttreten der Cartabia-Reform verlesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hielt die Berufung jedoch für unzulässig und erklärte die erhobene Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unbegründet.

Der rechtliche Rahmen: Art. 585 c.p.p. und Art. 89 Gesetzesdekret 150/2022

Die Cartabia-Reform hat für in Abwesenheit verurteilte Angeklagte eine Frist von 60 Tagen (statt 30) für die Einlegung eines Rechtsmittels eingeführt. Gemäß Art. 89 Abs. 3 des Gesetzesdekrets 150/2022 gilt diese Fristenerstreckung jedoch nur für Urteile, deren Tenor ab dem 30. Dezember 2022, dem Inkrafttreten des Dekrets, verkündet wurde. Dies führt zu einer Übergangsregelung, die, wie so oft, ein zweigleisiges System schafft.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die kombinierte Anwendung von Art. 585 Abs. 1a der italienischen Strafprozessordnung und Art. 89 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 10. Oktober 2022 wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 3, 24 und 111 der Verfassung ist offensichtlich unbegründet, soweit festgelegt ist, dass die längere Anfechtungsfrist, die zugunsten des in Abwesenheit verurteilten Angeklagten gemäß Art. 585 Abs. 1a der italienischen Strafprozessordnung vorgesehen ist, nur für Urteile gilt, deren Tenor nach dem Inkrafttreten des genannten Dekrets verkündet wurde. Die vom Gesetzgeber getroffene Wahl, die in der Übergangsbestimmung verankert ist, zielt darauf ab, einen eindeutigen Zeitpunkt für das Inkrafttreten des neuen Anfechtungsregimes festzulegen, und ist weder unvernünftig noch schränkt sie das Recht auf Verteidigung ein. Die Begründung ist im Übrigen lediglich eine Gültigkeitsvoraussetzung des Urteils, das mit der bloßen Verkündung des Tenors als existent gilt.

Die Leitsatzentscheidung hebt zwei Kernpunkte hervor: Einerseits schließt das Gericht eine Verletzung der Artikel 3, 24 und 111 der Verfassung aus; andererseits bekräftigt es, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Anwendung der neuen Frist nicht die Begründung, sondern die bloße Verkündung des Tenors ist, und hält diese Wahl weder für unvernünftig noch für eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung.

Die Gründe des Gerichts: Rechtsklarheit und Schutz der Effizienz

Der Oberste Gerichtshof stellt fest, dass die Übergangsbestimmung das neue Regime an einen eindeutigen Zeitpunkt, nämlich das Datum der Verkündung des Tenors, "bindet". Dadurch werden Streitigkeiten über den Fristbeginn vermieden, insbesondere in Fällen, in denen die Begründung Monate später hinterlegt wird. Darüber hinaus wird das Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Verteidigung und der angemessenen Verfahrensdauer (Art. 111 der Verfassung) geschützt.

  • Zeitliche Sicherheit: Das Datum der Verkündung des Tenors ist objektiv und leicht nachprüfbar.
  • Gleichbehandlung: Alle Verfahrensbeteiligten wissen ab der Verkündung, welche Frist gilt.
  • Verfahrenseffizienz: Das Risiko gestaffelter und verzögernder Anfechtungen wird reduziert.

Das Gericht festigt damit, unter Bezugnahme auf gleichzeitige Urteile (Kassationsgerichtshof Nr. 16131/2024, 7104/2025), eine Ausrichtung, die darauf abzielt, extensive Auslegungen zu bremsen, die zu Unsicherheit und Disharmonie zwischen Urteilen vor und nach der Reform hätten führen können.

Praktische Auswirkungen für Anwälte und Angeklagte

Für die Verteidiger bedeutet das Urteil, dass sie das Datum der Verkündung des Tenors sorgfältig prüfen müssen: Liegt es vor dem 30. Dezember 2022, gelten 30 Tage; liegt es danach, gelten 60 Tage. Im Zweifelsfall bleibt die kurze Frist die vorsichtige Wahl, um Präklusionen zu vermeiden. Darüber hinaus verstärkt die Entscheidung die Notwendigkeit, eine Ausfertigung des Abwesenheitsurteils anzufordern und eine etwaige Abwesenheitserklärung umgehend zu überwachen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 13530/2025 fügt sich in die Rechtsprechung ein, die die Freiheit der legislativen Wahl in Übergangsfragen schützt, solange diese nicht unvernünftig ist. Der Kassationsgerichtshof hat unter Abwägung verfassungsrechtlicher Rechte und der Verfahrensfunktionalität bekräftigt, dass die Erstreckung der Anfechtungsfristen zugunsten des in Abwesenheit verurteilten Angeklagten keine rückwirkende Wirkung hat. Für Juristen und Angeklagte ist die Botschaft klar: Die korrekte Verwaltung der Fristen bleibt eine Frage des präzisen Kalendermanagements, bei dem sich die Verteidigung keine Ablenkungen leisten kann.

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