Kassationsgerichtshof Strafsache Nr. 14838/2024: Wann "offene Quellen" im Internet als Beweismittel unbrauchbar werden

Mit Urteil Nr. 14838 vom 16. Dezember 2024 (eingereicht am 15. April 2025) befasst sich die VI. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs mit der vexata quaestio der Beweisverwertbarkeit von im Internet recherchierten Informationen. Der Fall entstand aus der Berufung von F. R. S., der in zweiter Instanz vom Schwurgericht von Reggio Calabria verurteilt wurde und unter anderem die seiner Meinung nach illegitime Verwendung von Nachrichten aus nicht näher bezeichneten Internetseiten beanstandete. Der Oberste Gerichtshof, der teilweise unter Aufhebung und Zurückverweisung entschied, liefert wertvolle Hinweise für diejenigen, die sich täglich mit digitalen Beweismitteln und Open Source Intelligence (OSINT) auseinandersetzen.

Das Herzstück der Entscheidung

Die Richter der Zulässigkeitsprüfung verweisen auf die Artikel 187 und 194 der Strafprozessordnung, die den Beweisgegenstand und die Verwertung von Erklärungen regeln. Der entscheidende Punkt ist die Rückverfolgbarkeit der Quelle: Ohne klaren Hinweis auf Herkunft und Zuverlässigkeit degradiert die Online-Nachricht zu einer "laufenden Rede" ohne Prozesswert. Das Gericht schließt sich früheren Entscheidungen wie Kass. 46482/2023 und 21310/2022 an, verstärkt jedoch den Grundsatz durch einen ausdrücklichen Verweis auf die Risiken einer kognitiven Verunreinigung des Strafverfahrens.

Unbestimmte "offene Quellen", d.h. Nachrichten ohne Angabe ihrer Herkunft, die aus dem Internet bezogen werden können, sind als Beweismittel unbrauchbar, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass generische Informationen, die "lato sensu" unter "laufende Reden" und persönliche Thesen fallen, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 187 und 194 der Strafprozessordnung in das Verfahren eingebracht werden. (In der Begründung präzisierte das Gericht, dass hingegen "offene Quellen", die über das Internet zugänglich sind und deren Herkunft klar erkennbar ist, wie institutionelle Dokumente, Preislisten, Börsenkurse, Wechselkurse, Straßenentfernungen, bekannte und unumstrittene Ereignisse usw., als "bekannte Tatsachen" nutzbar sind, die durch Informationstechnologien erweitert wurden).

Kommentar: Die Leitsatzentscheidung begründet einen doppelten Grundsatz. Einerseits schützt sie die Zuverlässigkeit des Beweismaterials und verhindert, dass einfache Online-Gerüchte die Gerichtsentscheidung beeinflussen; andererseits lässt sie die Zulassung objektiver und überprüfbarer Daten (z.B. offizielle Preislisten, institutionelle Berichte) zu, indem sie die Vorstellung von "bekannten Tatsachen" angesichts der technologischen Entwicklung erweitert. Das Gericht wägt somit die Notwendigkeit der Verfahrenseffizienz und die Garantien der Zuverlässigkeit ab.

Offene Quellen und bekannte Tatsachen: Wo verläuft die Grenze

Die vom Kassationsgerichtshof gezogene Unterscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Qualifizierte offene Quellen: Institutionelle Websites, Borsa Italiana, Regierungsagenturen, EU-Datenbanken. Sie werden als bekannte Tatsachen behandelt, da sie für jedermann leicht überprüfbar sind.
  • Unbestimmte offene Quellen: Anonyme Blogs, Foren, soziale Netzwerke ohne Identitätsprüfung. Hier überwiegt das Manipulationsrisiko und damit die Unbrauchbarkeit.

Die Grenzziehung verpflichtet Verteidigung und Staatsanwaltschaft, URL, Zugriffsdatum, Autor und gegebenenfalls eine Zeitstempelung (Art. 254-bis StPO) präzise zu dokumentieren. Fehlen diese Sicherungsmaßnahmen, muss der Richter die Beweisführung als nicht vorschriftsmäßig erklären.

Praktische Auswirkungen für Verteidiger und Staatsanwälte

Die Beweislast für die Qualifizierung der Quelle liegt bei demjenigen, der sie in das Verfahren einführt. Dies bedeutet:

  • Notwendigkeit der forensischen Sicherung digitaler Daten (Hash, Beweismittelkette);
  • Einsatz von IT-Gutachten, die die Unveränderlichkeit des Inhalts bescheinigen;
  • Aufmerksamkeit für die Aspekte der Beweisbildung in der Hauptverhandlung, wobei Dokumente gemäß Art. 234 StPO nicht mit einfachen Web-Ausdrucken verwechselt werden dürfen.

Im europäischen Kontext sei daran erinnert, dass die eIDAS-Verordnung und die NIS 2-Richtlinie auf hohe Standards für Sicherheit und Authentizität digitaler Informationen drängen und damit die Ratio der italienischen Entscheidung stärken.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 14838/2024 stellt ein entscheidendes Puzzleteil im Mosaik der digitalen Beweisführung dar. Es greift die technologische Innovation auf, ohne die Garantien der Zuverlässigkeit des Strafverfahrens zu opfern, und stellt Fachleute und Akteure vor eine Weggabelung: robuste digitale Forensikverfahren anzuwenden oder auf potenziell entscheidende Beweismittel zu verzichten. In einer Zeit des Informationsüberflusses erinnert der Gerichtshof daran, dass nicht alles, was online ist, die Schwelle des Gerichtssaals überschreiten kann.

Anwaltskanzlei Bianucci