Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 10578 von 2018 stellt einen wichtigen Schritt in der italienischen Rechtsprechung bezüglich der Haftung von Arbeitgebern im Falle von Berufskrankheiten dar. In diesem Artikel analysieren wir die wichtigsten Punkte der Entscheidung und die Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen.
Der vorliegende Fall betrifft B. G., die eine Entschädigung für immaterielle Schäden nach dem Tod ihres Ehemanns F. F. beantragte, der an Mesotheliom erkrankt war, einer Krankheit, die auf die Asbestexposition während seiner Tätigkeit für Enel zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht von Venedig gab dem Antrag teilweise statt und erkannte die Verantwortung des Unternehmens für die Nichtumsetzung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen an.
Das Gericht hielt den Kausalzusammenhang zwischen der Asbestexposition und der Krankheit des Arbeitnehmers für gegeben und bejahte die Haftung des Arbeitgebers.
Enel legte beim Kassationsgerichtshof Berufung ein und argumentierte, dass das Berufungsgericht bei der Anerkennung der Haftung einen Fehler gemacht habe, und verwies auf das Fehlen von Verschulden und das Recht, zu dieser Zeit Asbest zu verwenden. Unter den Berufungsgründen wurde das Fehlen eindeutiger Beweise für den Kausalzusammenhang und die mangelnde Kenntnis des Risikos im Zusammenhang mit Asbest durch den Arbeitgeber hervorgehoben.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück und bekräftigte, dass der Kausalzusammenhang angemessen nachgewiesen worden sei und die Haftung des Arbeitgebers offensichtlich sei. Es wurde hervorgehoben, dass die Tatsache, dass Asbest legal verwendet werden durfte, den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung befreite, die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten.
Insbesondere erklärte der Gerichtshof, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse der damaligen Zeit das Fehlen von Präventivmaßnahmen nicht rechtfertigten und dass die Fahrlässigkeit des Arbeitgebers offensichtlich sei. Darüber hinaus bestätigte das externe Urteil im Parallelfall die Haftung von Enel für die Krankheit des Arbeitnehmers.
Das Urteil Cass. civ., Sektion III, Nr. 10578 von 2018 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für zukünftige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entschädigung für immaterielle Schäden nach Berufskrankheiten dar. Es unterstreicht die Bedeutung der Verantwortung des Arbeitgebers bei der Gewährleistung eines sicheren Arbeitsumfelds und bei der Anerkennung der Rechte der Hinterbliebenen von Opfern von Berufskrankheiten.