Das Urteil Nr. 18372 vom 5. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, stellt eine wichtige Entwicklung in der Rechtsprechung bezüglich Patentrechten und dem Marktzugang für Generika dar. Insbesondere hat sich das Gericht mit der sogenannten "Bolar-Klausel" und ihrer Anwendbarkeit auf Hersteller von Wirkstoffen, die für Drittgenerika bestimmt sind, befasst. Dieser Artikel zielt darauf ab, die wichtigsten Aspekte des Urteils zu analysieren und die rechtliche Bedeutung der Bolar-Klausel im italienischen und europäischen Kontext zu klären.
Die Bolar-Klausel, oder Bolar-Ausnahme, erlaubt die experimentelle Nutzung patentierter Medikamente zum Zweck der Erlangung einer Marktzulassung (MA) nach Ablauf des Patents. Dieses Rechtsinstrument zielt hauptsächlich darauf ab, einen zeitnahen Zugang zu Generika zu gewährleisten und eine künstliche Verlängerung der Schutzdauer zu vermeiden. Das kommentierte Urteil bestätigt, dass diese Ausnahme auch von denen geltend gemacht werden kann, die den Wirkstoff für Registrierungszwecke von Drittgenerika herstellen.
Patent - Medikamente - Bolar-Ausnahme - Natur - Anwendbarkeit auf den Hersteller des Wirkstoffs, der für die Weitergabe an Drittgenerika bestimmt ist - Bedingungen. Im Hinblick auf Beschränkungen des Patentrechts besagt die sogenannte "Bolar-Klausel" oder "Bolar-Ausnahme", dass die experimentelle Nutzung eines durch ein fremdes Patent geschützten Medikaments zum Zweck der Erlangung einer behördlichen Marktzulassung für das Medikament nach Ablauf des fremden Patents gestattet ist. Sie verfolgt den Zweck, den zeitnahen Markteintritt von Generika zu erleichtern, um die Schutzdauer nicht de facto zu verlängern, indem sie Generikaherstellern erlaubt, die administrativen und experimentellen Tätigkeiten, die der Erlangung einer MA (Marktzulassung) vorausgehen, bereits während des Bestehens des betreffenden Patents aufzunehmen. Folglich kann diese Ausnahme auch von Dritten geltend gemacht werden, die den Wirkstoff des patentierten Medikaments für eigene Registrierungszwecke, aber für Drittgenerika, die nicht in der Lage sind, selbst zu produzieren, aber beabsichtigen, nach Ablauf des Patentschutzes in den Markt einzutreten, herstellen, unter der Bedingung, dass – neben der vorherigen Anfrage des Generikaherstellers – dieser Registrierungszweck vertraglich als Nutzungsbeschränkung angegeben wird, als Bestimmung der Verpflichtung zur Nutzung des Wirkstoffs gemäß den Bolar-Zwecken.
Das Gericht hat festgelegt, dass die Bolar-Klausel nur angewendet werden kann, wenn:
Diese Anforderungen sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Ausnahme nicht missbraucht wird und die Rechte der Patentinhaber gewahrt bleiben.
Das Urteil Nr. 18372 von 2024 stellt einen bedeutenden Schritt bei der Abwägung zwischen den Rechten von Patentinhabern und dem Zugang zu Generika dar. Die Genehmigung der Bolar-Klausel in spezifischen Kontexten bietet Generikaherstellern die Möglichkeit, sich auf den Markteintritt vorzubereiten, ohne geistige Eigentumsrechte zu verletzen. Diese Entscheidung klärt nicht nur die Anwendbarkeitsbedingungen der Bolar-Klausel, sondern bekräftigt auch die Bedeutung eines Rechtssystems, das Innovation und Wettbewerb im Pharmasektor fördert. Angesichts der kontinuierlichen Entwicklung der europäischen und nationalen Gesetzgebung wird es von entscheidender Bedeutung sein, zukünftige Auslegungen und Anwendungen dieser Bestimmungen sorgfältig zu verfolgen.