Das Urteil Nr. 24425 vom 26. April 2023, veröffentlicht am 7. Juni 2023, stellt eine wichtige Entwicklung in der Rechtsprechung zu Ersatzfreiheitsstrafen dar. In diesem Fall befasste sich das Gericht mit dem Thema des dreijährigen Gewährungsverbots gemäß Art. 58-quater des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf den Widerruf der Bewährung für Personen, die alternativen Maßnahmen unterworfen sind.
Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Anwendbarkeit des dreijährigen Verbots der Gewährung von Strafvollzugsvorteilen für Verurteilte, deren Ersatzfreiheitsstrafe widerrufen wurde. Das Gericht hat entschieden, dass dieses Verbot im Falle des Widerrufs der Bewährung in besonderen Fällen, wie in Art. 94 des Gesetzesdekrets Nr. 309 von 1990 vorgesehen, nicht gilt.
Dies bedeutet, dass die erfolglose Anwendung einer alternativen Maßnahme nicht automatisch eine Vermutung der Unfähigkeit des Verurteilten zur Einhaltung von Resozialisierungsmaßnahmen zur Folge hat. Das Gericht betonte, dass die Besonderheit der Situation der beteiligten Personen berücksichtigt werden muss, wodurch eine starre Anwendung des Verbots ausgeschlossen wird.
01 Präsident: ROCCHI GIACOMO. Berichterstatter: POSCIA GIORGIO. Berichterstatter: POSCIA GIORGIO. Angeklagter: MAGLIUOLO RAFFAELE GIANLUCA. P.M. LIGNOLA FERDINANDO. (Teilweise abweichend) Hebt ohne Zurückverweisung auf, TRIBUNAL DE VIGILANCIA CATANIA, 06/10/2022 563000 PRÄVENTION- UND STRAFANSTALTEN (STRAFVOLLZUGSORDNUNG) - Ersatzfreiheitsstrafen - Dreijähriges Verbot der erneuten Gewährung des Vorteils gemäß Art. 58-quater StVollzO - Anwendbarkeit auch auf den Fall des Widerrufs der "therapeutischen" Bewährung gemäß Art. 94 Gesetzesdekret Nr. 309 von 1990 - Ausschluss - Gründe. Das dreijährige Verbot der Gewährung von Strafvollzugsvorteilen für den Verurteilten, gegen den der Widerruf einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde, vorgesehen in Art. 58-quater StVollzO, gilt nicht im Falle des Widerrufs der Bewährung in besonderen Fällen gemäß Art. 94 Gesetzesdekret 9. Oktober 1990, Nr. 309, da die erfolglose Anwendung dieser Maßnahme, abgesehen davon, dass sie nicht ausdrücklich unter den "präjudizierenden" Bedingungen gemäß Art. 58-quater, Absatz 2, zitiert ist, aufgrund der besonderen Situation der Personen, die sie in Anspruch nehmen, keine absolute Vermutung der Unfähigkeit des Verurteilten begründet, sich an Vorteilen mit gemeinsamer Resozialisierungsfunktion zu halten.
Das Urteil Nr. 24425 von 2023 markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Flexibilität bei der Anwendung von Ersatzfreiheitsstrafen. Das Gericht hat klargestellt, dass der Widerruf der Bewährung nicht automatisch die Unmöglichkeit des Zugangs zu neuen Vorteilen mit sich bringen darf, und betont die Bedeutung der Resozialisierung und der sozialen Wiedereingliederung. Dieser Ansatz spiegelt eine Entwicklung der Rechtsprechung wider, die die spezifischen Bedürfnisse der Verurteilten berücksichtigt und ein menschlicheres und resozialisierendes Strafvollzugssystem fördert.