Das jüngste Urteil Nr. 9801 vom 11. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, hat einen entscheidenden Punkt für öffentliche Bedienstete hervorgehoben: die Vereinbarkeit von außerinstitutionellen Tätigkeiten mit dem öffentlichen Dienstverhältnis. Insbesondere analysiert die Entscheidung die Situation eines Angestellten, der die Position des Vorstandsvorsitzenden einer Genossenschaft annahm, und befasst sich mit Fragen der Unvereinbarkeit und der Notwendigkeit einer Genehmigung durch den Arbeitgeber.
Der Gerichtshof bezog sich auf verschiedene Vorschriften, darunter Art. 60 und 61 des Präsidialdekrets Nr. 3 von 1957 und Art. 53 Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 165 von 2001. Gemäß diesen Bestimmungen wird die Annahme von gesellschaftlichen Ämtern im öffentlichen Dienst nicht automatisch als unvereinbar betrachtet, erfordert jedoch dennoch eine vorherige Genehmigung durch den Arbeitgeber.
UNVEREINBARKEIT (MIT ANDEREN ANSTELLUNGEN, BERUFEN, ÄMTERN UND TÄTIGKEITEN) Annahme von gesellschaftlichen Ämtern - Genossenschaften - Außerinstitutionelle Tätigkeit - Genehmigung - Notwendigkeit - Unentgeltlichkeit - Irrelevanz - Grundlage - Sachverhalt. Im vertraglich geregelten öffentlichen Dienst stellt die Annahme eines gesellschaftlichen Amtes, in diesem Fall des Vorstandsvorsitzenden einer Genossenschaft, auch wenn sie nicht unter die Fälle absoluter Unvereinbarkeit gemäß Art. 60 des Präsidialdekrets Nr. 3 von 1957 fällt, aufgrund der in Art. 61 desselben Dekrets vorgesehenen Ausnahme eine außerinstitutionelle Tätigkeit dar, deren Ausübung zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Arbeitsverhältnis einer vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers gemäß Art. 53 Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 165 von 2001 bedarf, auch im Falle der Unentgeltlichkeit, sowohl zur Überprüfung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Ausschließlichkeit des Arbeitsverhältnisses als auch der Unparteilichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Verwaltung. (Grundsatz im Zusammenhang mit Beschäftigten im Gesundheitswesen, für die der Interessenkonflikt auch gemäß Art. 4 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 412 von 1991, auf den in Art. 53 des Gesetzesdekrets Nr. 165 von 2001 verwiesen wird, zu prüfen ist).
Dieser Leitsatz fasst den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz perfekt zusammen. Die Entscheidung unterstreicht, dass auch wenn die Tätigkeit nicht unter die Fälle absoluter Unvereinbarkeit fällt, dennoch eine Genehmigung erforderlich ist, um die Einhaltung der Grundsätze der Ausschließlichkeit, Unparteilichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Der Gerichtshof wollte hervorheben, dass die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit die fehlende vorherige Prüfung durch den Arbeitgeber nicht rechtfertigen kann.
Das Urteil Nr. 9801 von 2024 stellt eine wichtige Erinnerung an die Regelung außerinstitutioneller Tätigkeiten für öffentliche Bedienstete dar. Es klärt, dass die Abwesenheit absoluter Unvereinbarkeit nicht von der Pflicht befreit, eine Genehmigung zu beantragen. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung für die Wahrung der Integrität der öffentlichen Verwaltung und die Gewährleistung eines korrekten Gleichgewichts zwischen den persönlichen Interessen der Beschäftigten und den institutionellen Erfordernissen. Die Entscheidung des Gerichtshofs trägt dazu bei, die Verantwortlichkeiten und Pflichten öffentlicher Bediensteter in einem immer komplexeren regulatorischen Umfeld besser zu definieren.