Kürzlich hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Verordnung Nr. 11137 vom 24. April 2024 erlassen, die wichtige Klarstellungen zum Thema medizinische Haftung bietet. Diese Entscheidung befasst sich mit dem heiklen Thema der Schadensregulierung im Falle einer fehlerhaften medizinischen Behandlung, insbesondere wenn die dem Patienten zugefügte Verletzung durch einen späteren chirurgischen Eingriff behoben werden kann. Die Entscheidung ist entscheidend für das Verständnis, wie die geltende Gesetzgebung, insbesondere Artikel 1227 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (c.c.), im Kontext der Haftung von medizinischem Fachpersonal angewendet wird.
Nach italienischem Recht wird die medizinische Haftung durch eine Reihe von Vorschriften geregelt, die darauf abzielen, den Patienten im Falle von Schäden aufgrund von Fachfehlern zu schützen. Artikel 1227 Absatz 2 c.c. sieht vor, dass der Geschädigte die Verschlimmerung des Schadens vermeiden muss. Im Urteil Nr. 11137 hat der Gerichtshof jedoch die Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Schaden durch einen späteren Eingriff behoben werden kann. Dieser Aspekt ist von grundlegender Bedeutung, da er eine Reflexion über die Pflicht zur Schadensminimierung und die objektive Treuepflicht auferlegt.
Grundsätzlich. Im Bereich der medizinischen Haftung ist, wenn die Verletzung, die aus einer fehlerhaften Behandlung resultiert, durch einen späteren chirurgischen Eingriff behoben werden kann, die Vorschrift des Artikels 1227 Absatz 2 c.c. nicht anwendbar, da dem Geschädigten damit eine Pflicht auferlegt würde, die über die Pflicht zur Vermeidung der Verschlimmerung des Schadens hinausgeht, deren Grundlage im Grundsatz der objektiven Treuepflicht liegt, insbesondere im Gebot der Wahrung des Nutzens der Gegenpartei, im Rahmen des eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Opfers. (In Anwendung des Grundsatzes hat der Oberste Gerichtshof das Urteil, das die Forderung des Schädigers auf Regulierung des Schadens in Höhe des geringeren immateriellen Schadens, der sich aus chirurgischen Eingriffen zur teilweisen Behebung der Folgen einer fehlerhaften Brust- und Bauchoperation ergeben hätte, zuzüglich der Kosten dieser Eingriffe, zurückgewiesen, als fehlerfrei erachtet).
Dieser Leitsatz klärt den Grundsatz, dass der Patient nicht verpflichtet ist, sich weiteren Eingriffen zu unterziehen, um die Verschlimmerung des Schadens zu vermeiden, und legt damit einen wichtigen juristischen Präzedenzfall fest. Der Gerichtshof betonte, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung dem Geschädigten eine Verletzung des Grundsatzes der objektiven Treuepflicht darstellen würde, der auch den Nutzen der Gegenpartei schützen sollte.
Die Folgen dieses Urteils sind sowohl für Patienten als auch für medizinisches Fachpersonal von Bedeutung. Einerseits können sich Patienten bei medizinischen Fehlern besser geschützt fühlen, da sie wissen, dass sie sich nicht weiteren Eingriffen unterziehen müssen, um eine Entschädigung zu erhalten. Andererseits müssen Angehörige der Gesundheitsberufe sich bewusst sein, dass ihre Verantwortung nicht auf die Erbringung der Dienstleistung beschränkt ist, sondern auch die langfristigen Folgen ihrer Handlungen berücksichtigen muss.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 11137/2024 einen bedeutenden Schritt in Richtung eines besseren Patientenschutzes darstellt und wichtige Aspekte der medizinischen Haftung klärt. Es ist unerlässlich, dass die Akteure im Gesundheitswesen die Bedeutung dieser Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die tägliche Berufsausübung verstehen.