Das Urteil Nr. 9570 vom 9. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Regelung des agrarrechtlichen Vorkaufs- und Nachkaufsrechts dar. Insbesondere befasst sich der Gerichtshof mit der Frage des Zusammentreffens mehrerer Inhaber solcher Rechte und legt klare Kriterien für die Konfliktlösung fest. Dieser Artikel zielt darauf ab, die Hauptelemente des Urteils zu analysieren und die Bedeutung sowie die praktischen Auswirkungen seiner Bestimmungen hervorzuheben.
Das Urteil fügt sich in einen normativen Rahmen ein, der durch das Gesetzesdekret Nr. 228 von 2001, insbesondere durch Artikel 7, der das Vorkaufsrecht im Agrarsektor regelt, vorgegeben ist. Diese Norm hat modernisierte Kriterien für die Auswahl des Vertragspartners eingeführt, wobei das Ziel der Förderung der Vergrößerung landwirtschaftlicher Betriebe und der Flurbereinigung beibehalten wurde. Das Urteil stellt klar, dass der Richter in Ermangelung von Vorzugsrechten die größere oder geringere Eignung der Antragsteller zur Verfolgung dieser Ziele bewerten muss.
Der Gerichtshof betont, dass im Falle des Zusammentreffens mehrerer Inhaber des Vorkaufsrechts nicht nur die zeitliche Priorität der Initiativen berücksichtigt werden muss, sondern vielmehr die tatsächliche Fähigkeit jedes Bewerbers, zu den Zielen der modernen Landwirtschaft beizutragen. In diesem Sinne sind die Auswahlkriterien des Richters folgende:
Zusammentreffen mehrerer Inhaber des Vorkaufsrechts und des daraus resultierenden agrarrechtlichen Nachkaufsrechts – Lösung des Konflikts durch den Richter – Fehlen von Vorzugsrechten gemäß Art. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 228 von 2001 bei den Bewerbern – Auswahlkriterien des Vertragspartners – Festlegung – Sogenannte Vertragsfreiheit – Ausschluss – Größere oder geringere Eignung zur Verwirklichung des Zwecks der Normen – Notwendigkeit – Begründung. Bei Zusammentreffen mehrerer Inhaber des Vorkaufsrechts und des daraus resultierenden agrarrechtlichen Nachkaufsrechts muss der Richter, wenn keiner der Bewerber die in Art. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 228 von 2001 anerkannten Vorzugsrechte genießt, einem den anderen vorziehen, und zwar auf der Grundlage der größeren oder geringeren Eignung zur Verwirklichung des Ziels, für das das Vorkaufsrecht besteht, d. h. der Vergrößerung der territorialen Ausmaße des direkt bewirtschafteten Betriebs, der die Bedürfnisse der Flurbereinigung, der betrieblichen Entwicklung und der Schaffung technisch und wirtschaftlich effizienter Produktionseinheiten am besten erfüllt, wobei die zeitliche Priorität der Initiative des einen oder anderen außer Acht gelassen wird und das Kriterium der freien Wahl durch den Verkäufer nicht zur Anwendung kommt, da die genannte Norm die bereits in Art. 8 des Gesetzes Nr. 590 von 1965 und in Art. 7 des Gesetzes Nr. 817 von 1971 enthaltenen Kriterien nicht revolutioniert, sondern neue, modernere eingeführt hat, wobei die Ziele des Systems des Vorkaufs- und Nachkaufsrechts unverändert bleiben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 9570 von 2024 eine wichtige Klarstellung für Fragen im Zusammenhang mit dem agrarrechtlichen Vorkaufs- und Nachkaufsrecht darstellt. Der Oberste Kassationsgerichtshof bietet durch die Festlegung klarer, auf wirtschaftliche und territoriale Ziele ausgerichteter Kriterien einen nützlichen Bezugsrahmen sowohl für Juristen als auch für Landwirte. Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt in ihrem Anwendungspotenzial zur Gewährleistung einer nachhaltigen und effizienten Entwicklung der italienischen Landwirtschaft.