Die jüngste Verordnung Nr. 11557 vom 30. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) liefert wichtige Klarstellungen zur Beweislast im Rahmen von Grenzregelungsverfahren. Dieses Thema ist von erheblichem Interesse für alle, die mit Streitigkeiten über Grundstücksgrenzen konfrontiert sind, da es grundlegende Prinzipien für die Beilegung solcher Streitigkeiten festlegt.
Im vorliegenden Fall befasste sich der Gerichtshof mit dem Konflikt zwischen F. (G. G.) und D. (S. Z.), bei dem die korrekte Festlegung der Grenzlinie zwischen ihren jeweiligen Grundstücken strittig war. Das Berufungsgericht von Venedig (Corte di Appello di Venezia), das mit der Angelegenheit befasst war, hatte bereits ein Urteil gefällt, doch der Fall wurde anschließend zur weiteren Prüfung dem Kassationsgerichtshof vorgelegt.
Im Grenzregelungsverfahren obliegt es sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten, alle Beweismittel vorzulegen und beizubringen, die zur Ermittlung der genauen Grenzlinie geeignet sind, während der Richter, völlig ungebunden vom Grundsatz "actore non probante reus absolvitur" (der Kläger beweist nicht, der Beklagte wird freigesprochen), die Grenze anhand der ihm am glaubwürdigsten erscheinenden Elemente festlegen muss, wobei er letztlich auf die Katasterergebnisse zurückgreift, die subsidiären Wert haben.
Die oben genannte Leitsatzfassung klärt unmissverständlich, dass im Grenzregelungsverfahren beide Parteien eine aktive Verantwortung tragen, Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen über die Grenzlinie vorzulegen. Dieses Prinzip ist besonders bedeutsam, da es im Gegensatz zu der allgemeinen Regel steht, dass derjenige, der vor Gericht klagt, die Tatsachen beweisen muss, die seinen Anspruch begründen.
Diese Grundsätze haben verschiedene praktische Auswirkungen:
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs fügt sich in einen bereits gefestigten juristischen Kontext ein, wie der frühere Leitsatz Nr. 10062 von 2018 zeigt, der bereits ähnliche Leitlinien in dieser Angelegenheit festgelegt hatte. Dies zeigt, wie der Gerichtshof eine kohärente und strenge Haltung in Bezug auf die Beweislast bei Grenzregelungsverfahren beibehält.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 11557 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Klärung der Beweislast bei Grenzregelungsverfahren darstellt. Sie unterstreicht die Notwendigkeit für beide Parteien, bei der Beweissammlung sorgfältig vorzugehen, und bestätigt die entscheidende Rolle des Richters bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit, basierend auf Beweisen, die die Grenzlinie tatsächlich identifizieren können. Diese Rechtsprechung schützt nicht nur die Eigentumsrechte, sondern fördert auch eine gerechtere und fairere Beilegung von Grenzstreitigkeiten.