Zuständigkeit für Revenge Porn: Die Ausrichtung des Kassationsgerichtshofs mit Urteil Nr. 18473/2025

Die italienische Rechtslandschaft entwickelt sich ständig weiter, insbesondere angesichts der Herausforderungen, die neue Technologien und Straftaten im digitalen Kontext mit sich bringen. Dazu gehört das sogenannte „Revenge Porn“, die rechtswidrige Verbreitung von sexuell expliziten Bildern oder Videos ohne Zustimmung der abgebildeten Person, eine der hinterhältigsten und verheerendsten Formen von Online-Gewalt. Das Strafgesetzbuch sanktioniert dieses Verhalten in Artikel 612-ter, doch es entstehen oft prozessuale Komplexitäten, insbesondere bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts.

Der Oberste Kassationsgerichtshof greift mit seinem Urteil Nr. 18473 vom 16. Mai 2025 genau in diese heikle Frage ein und bietet eine grundlegende Klärung für Juristen und Bürger. Die Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. R. Pezzullo und verfasst von Dr. E. V. S. Scarlini, befasst sich mit dem Fall eines Angeklagten, G. P.M. S. G., und legt die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts fest, wenn der genaue Ort der Tatbegehung nicht ermittelt werden kann.

Das Verbrechen des Revenge Porn und die Herausforderung der örtlichen Zuständigkeit

Das Verbrechen der rechtswidrigen Verbreitung von sexuell expliziten Bildern oder Videos, das mit dem Gesetz Nr. 69/2019 (dem sogenannten „Codice Rosso“) in unser Rechtssystem eingeführt wurde, zielt darauf ab, die Würde und Privatsphäre der Opfer zu schützen, die oft einer irreversiblen öffentlichen Bloßstellung ausgesetzt sind. Die digitale Natur dieser Verhaltensweisen erschwert jedoch oft die Anwendung der allgemeinen Regel zur örtlichen Zuständigkeit gemäß Artikel 8 der Strafprozessordnung. Diese Norm besagt, dass die Zuständigkeit dem Gericht des Ortes obliegt, an dem die Straftat begangen wurde. Aber wie wird dieser Ort bestimmt, wenn Bilder auf einer Online-Plattform hochgeladen oder über Instant Messaging versendet werden, mit potenziell überall verstreuten Empfängern und Servern in verschiedenen Gerichtsbarkeiten?

Gerade in diesen Situationen der Unsicherheit kommen die Hilfskriterien ins Spiel, wesentliche Instrumente, um sicherzustellen, dass jede Straftat ihren Richter findet und Gerechtigkeit verwaltet werden kann. Das vorliegende Urteil konzentriert sich auf diese Lücke und bietet einen Kompass zur Orientierung im Labyrinth der Zuständigkeiten.

Das Eingreifen des Kassationsgerichtshofs: Die Lehre aus Urteil Nr. 18473/2025

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat klar entschieden und den zu befolgenden logisch-rechtlichen Weg dargelegt. Die Lehre des Urteils, die wir vollständig wiedergeben, ist ein unverzichtbarer Bezugspunkt:

Die örtliche Zuständigkeit für das Verbrechen der rechtswidrigen Verbreitung von sexuell expliziten Bildern oder Videos, wenn die allgemeine Regel des Art. 8 StPO nicht anwendbar ist, weil der Ort des ersten Versands der Bilder oder Videos an den Empfänger nicht ermittelt werden kann, wird nach den Hilfskriterien bestimmt, die schrittweise in Art. 9 StPO berücksichtigt werden (Sachverhalt, in dem das Gericht, da der Ort der Tatbegehung oder der Ort, an dem ein Teil der Handlung begangen wurde, nicht ermittelt wurde, die Zuständigkeit dem Gericht am Wohnort des Angeklagten zugewiesen hat).

Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof erkennt ausdrücklich die Schwierigkeit, wenn nicht gar die Unmöglichkeit, Artikel 8 der StPO anzuwenden, wenn der „

Anwaltskanzlei Bianucci