Die jüngste Anordnung Nr. 23034 vom 22. August 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet interessante Einblicke in die Voraussetzungen für den Erhalt einer Altersrente. Dieses Urteil klärt insbesondere die grundlegende Rolle des Zustands der Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und die Relevanz von intermittierenden Arbeitsverträgen in diesem Zusammenhang.
Nach dem Urteil ist für die Anerkennung der Altersrente erforderlich, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Zustand der Arbeitslosigkeit befindet. Diese Voraussetzung ist mit der Beitragsanforderung vergleichbar und stellt ein konstitutives Element für den Erhalt der Leistung dar. Das Gericht hat ausgeschlossen, dass ein intermittierender Arbeitsvertrag, auch wenn er Phasen der Inaktivität mit sich bringen kann, als Zustand der Arbeitslosigkeit betrachtet werden kann.
ALTERSRENTE Altersrente - Voraussetzung der Nichtbeschäftigung - Intermittierender Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung - Anspruch auf die Leistung - Ausschluss - Begründung - Sachverhalt. Für die Anerkennung der Altersrente muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Verwaltungsantrags die Bedingung der Arbeitslosigkeit vorliegen, die, ebenso wie die Beitragsanforderung, ein konstitutives Element für den Erhalt der beantragten Leistung ist; daher ist das Bestehen eines unbefristeten intermittierenden Arbeitsvertrags der Anerkennung hinderlich, da es sich um einen untergeordneten Arbeitsvertrag handelt, der sich durch die besondere Form der Arbeitskraftnutzung im Rahmen eines Verhältnisses auszeichnet, das während seiner gesamten Dauer mit anhaltenden Verpflichtungen für beide Parteien besteht. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Kassationsgerichtshof das Urteil, das den Kläger, der bei ENPALS registriert war und Beiträge im Zusammenhang mit einem intermittierenden Arbeitsverhältnis zahlte, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Verwaltungsantrags auf Altersrente gelegentlich ruhte, als beschäftigt eingestuft hatte).
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Arbeitnehmer, die sich in einer Situation intermittierender Beschäftigung befinden. Es ist von grundlegender Bedeutung zu verstehen, dass der intermittierende Arbeitsvertrag trotz der Möglichkeit von Phasen der Inaktivität nicht die für die Altersrente erforderliche Voraussetzung der Arbeitslosigkeit erfüllt. Daher sollten betroffene Arbeitnehmer ihre vertragliche Situation zum Zeitpunkt des Rentenantrags besonders sorgfältig prüfen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 23034 von 2024 eine wichtige Klarstellung in Bezug auf Altersrenten und intermittierende Beschäftigung darstellt. Es unterstreicht die Notwendigkeit, spezifische Voraussetzungen zu erfüllen, nicht nur in Bezug auf Beiträge, sondern auch in Bezug auf den Beschäftigungsstatus zum Zeitpunkt des Antrags. Arbeitnehmer, die sich in komplexen Arbeitssituationen befinden, können von einer Rechtsberatung profitieren, um das Rentensystem korrekt zu navigieren.