Das jüngste Urteil Nr. 36766 vom 28. April 2023, veröffentlicht am 5. September 2023 vom Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Reflexionspunkte über die prozessualen Dynamiken im Falle der Aufhebung von Urteilen wegen Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Insbesondere hat sich das Gericht mit der Frage der Unverwertbarkeit von Beweismitteln und der Möglichkeit der Erneuerung derselben im Berufungsverfahren befasst.
Im vorliegenden Fall hob das Gericht eine Verurteilung wegen der angenommenen Unverwertbarkeit der Aussagen eines Kronzeugen auf, die unter Verletzung von Artikel 238 Absatz 4 der Strafprozessordnung erlangt worden waren. Gemäß dem in Artikel 606 Absatz 1 Buchstabe c) der Strafprozessordnung festgelegten Grundsatz hat das Gericht im Berufungsverfahren die Befugnis, die zuvor als unverwertbar eingestufte Beweisaussage zu erneuern.
Aufhebung gemäß Art. 606 Abs. 1 lit. c) StPO – Unverwertbarkeit von Beweismitteln – Möglichkeit für das Berufungsgericht, die Beweismittel zu erneuern – Bestehen – Sachverhalt. Im Berufungsverfahren nach Aufhebung wegen Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften, die mit Unverwertbarkeit bedroht sind, gibt es keine Beschränkung der Ermittlungsbefugnisse des Gerichts, das daher eine Beweisergänzung durch die Erneuerung derselben Beweisaussage vornehmen kann, die im aufhebenden Verfahren als unverwertbar eingestuft wurde und in Bezug auf die der Rechtsgrundsatz, der die Grundlage der Aufhebungsentscheidung bildete, dargelegt wurde. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Verurteilung wegen der angenommenen Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen eines Kronzeugen aufgehoben hatte, die in einem anderen Verfahren gemacht und unter Verletzung des Art. 238 Abs. 4 StPO erlangt worden waren).
Dieses Urteil ist von grundlegender Bedeutung für das Verständnis der Grenzen und Möglichkeiten, die sich dem Gericht im Berufungsverfahren bieten. Die Auslegung des Kassationsgerichtshofs klärt, dass es keine Beschränkung der Ermittlungsbefugnisse des Gerichts gibt, das die Beweisaussagen ergänzen kann. Dies bedeutet, dass im Falle einer Aufhebung wegen Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften die als unverwertbar eingestufte Beweisaussage erneuert werden kann, vorausgesetzt, die neue Prüfung erfolgt unter Wahrung der Verteidigungsrechte und der prozessualen Garantien.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 36766 von 2023 des Kassationsgerichtshofs einen wichtigen Schritt zur Stärkung der prozessualen Rechte darstellt. Es bestätigt die Möglichkeit, Beweisaussagen im Berufungsverfahren zu erneuern und beseitigt somit Beschränkungen, die die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnten. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die einen fairen Prozess gewährleisten soll, wie auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen. Die Klarheit, mit der das Gericht die Frage der Unverwertbarkeit von Beweismitteln behandelt hat, wird dazu beitragen, einen gerechteren und die Rechte aller Beteiligten respektierenden Prozessrahmen zu schaffen.