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Kommentar zum Urteil Nr. 36416 von 2023: Geschäftsführer und Vergütungsentnahme in Konkurslage | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 36416 von 2023: Geschäftsführer und Entnahme von Vergütung in einer Krise

Das Urteil Nr. 36416 vom 11. Mai 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Reflexion über die Rechte und Pflichten von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften in Krisensituationen. Insbesondere konzentriert sich die Entscheidung auf die Frage der Entnahme von Geld als Vergütung, die ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung oder statutarische Regelung erfolgte. Dieses Thema ist nicht nur für das Verständnis der Haftung von Geschäftsführern, sondern auch für die Konfiguration von Straftaten des betrügerischen Bankrotts von entscheidender Bedeutung.

Der rechtliche Rahmen und die Rolle der Geschäftsführer

Das Insolvenzrecht, insbesondere Artikel 216, liefert die rechtlichen Grundlagen für die Konfiguration von Insolvenzdelikten und unterscheidet zwischen bevorzugtem Bankrott und betrügerischem Bankrott. Geschäftsführer haben, wie in Artikel 2389 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt, Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit, dieser Anspruch muss jedoch ordnungsgemäß formalisiert sein. In Ermangelung einer solchen Formalisierung können die von den Geschäftsführern vorgenommenen Entnahmen als rechtswidrige Handlungen mit strafrechtlichen Folgen gelten.

Kriterien zur Identifizierung des Bankrotts

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft – Entnahme als Vergütung für die ausgeübte Tätigkeit ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung oder statutarische Regelung – Bevorzugter Bankrott oder Bankrott durch Veruntreuung – Identifizierung – Kriterien. Im Bereich des betrügerischen Bankrotts obliegt es dem Tatsachenrichter zu prüfen, ob in Ermangelung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung oder einer statutarischen Festlegung der Vergütung für die ausgeübte Tätigkeit, auf die die Person, die die Funktion eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß angenommen hat, Anspruch hat, die Entnahme von Geld aus den Kassen der Gesellschaft in der Krise durch letztere den Straftatbestand des bevorzugten Bankrotts oder, anders, den des betrügerischen Bankrotts durch Veruntreuung begründet, je nachdem, ob der Anspruch auf Vergütung mit einer tatsächlichen Leistung zusammenhängt oder nicht und ob die Entnahme im Verhältnis zur erbrachten Leistung angemessen ist oder nicht.

Diese Leitsatzentscheidung verdeutlicht, wie der Richter jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Vergütung im Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Tätigkeit bewerten muss. Wenn die Entnahme nicht durch eine reale Leistung gerechtfertigt ist, liegt ein Fall des betrügerischen Bankrotts durch Veruntreuung vor.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 36416 von 2023 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für Juristen und Geschäftsführer von Unternehmen dar. Es unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Formalisierung von Vergütungen und die Aufmerksamkeit, die der finanziellen Führung von Unternehmen in Krisensituationen gewidmet werden muss. In einem komplexen wirtschaftlichen Umfeld kann Klarheit über die Rechte und Pflichten von Geschäftsführern Krisensituationen und rechtliche Probleme verhindern und gleichzeitig die Interessen von Gesellschaftern und Gläubigern schützen.

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