Das Sicherheitsmanagement in Gebäuden und auf Baustellen stellt seit jeher eines der brisantesten und komplexesten Themen des Zivil- und Arbeitsrechts dar. Wenn sich ein Unfall ereignet, erfordert die Bestimmung der Haftung eine sorgfältige Analyse des Kausalzusammenhangs zwischen dem Zustand der Örtlichkeiten und dem Verhalten des Geschädigten. Zu diesem heiklen Gleichgewicht hat der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) kürzlich mit dem Beschluss Nr. 31209 vom 30. November 2025 Stellung genommen und eine grundlegende Klärung zur objektiven Haftung des Verwahrers gemäß Art. 2051 des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.) geliefert.
Der Sachverhalt geht auf einen schweren Unfall zurück, der sich bei einem Arbeiter in einer im Bau befindlichen Lagerhalle ereignete. Das Gebäude, das sich im Eigentum einer mit der Initiale I. identifizierten Miteigentümerin befand, verfügte nicht über die grundlegendsten Sicherheitsvorkehrungen wie Treppen, Aufzüge und Geländer. Der Arbeiter war von einer Plattform gestürzt, die von einem Gabelstapler angehoben worden war, welcher zum Einlagern von Waren im Obergeschoss verwendet wurde. In den Vorinstanzen hatte das Berufungsgericht von L'Aquila die Haftung der Miteigentümerin unter Hinweis auf das unvorsichtige Verhalten des Arbeiters und die unsachgemäße Nutzung des Arbeitsmittels ausgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben und das Urteil zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Die Entscheidung der obersten Richter stützt sich auf einen Grundpfeiler des Verwahrungsrechts, der es dem Verwahrer nicht erlaubt, sich leichtfertig aus seiner Verantwortung zu befreien, wenn die ihm anvertraute Sache an sich gefährlich ist. Hier ist der vom Gericht formulierte Rechtssatz:
Im Rahmen der Haftung gemäß Art. 2051 c.c. kann, sofern die Sache in sich objektiv gefährlich – und somit für den vorgesehenen Gebrauch ungeeignet – ist, ihr kausaler Beitrag zum Schadensereignis nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil das begleitende fahrlässige Verhalten des Opfers deren Nutzung in diesem Sinne ermöglicht hat.
Dieser Grundsatz unterstreicht, dass die inhärente Gefährlichkeit des Gutes (im konkreten Fall eine noch nicht fertiggestellte und ungesicherte Lagerhalle) eine aktive kausale Rolle bei der Schadensentstehung spielt. Das fahrlässige Verhalten des Geschädigten hebt das Versäumnis des Verwahrers, der den Zugang zu einem unsicheren Ort ermöglicht hat, nicht auf.
Um die Tragweite des Urteils vollständig zu erfassen, muss man sich die Kriterien vor Augen führen, die die Haftung für verwahrte Sachen regeln. Um von der Haftung befreit zu werden, muss der Verwahrer den Nachweis eines Zufallsereignisses erbringen, d. h. eines außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisses. Die wesentlichen zu berücksichtigenden Elemente sind:
Mit dem Beschluss Nr. 31209/2025 bekräftigt der Kassationsgerichtshof nachdrücklich, dass der Schutz von Gesundheit und Sicherheit nicht dadurch umgangen werden darf, dass die gesamte Schuld auf die Unvorsichtigkeit des Arbeitnehmers abgewälzt wird, insbesondere wenn die Arbeitsstätten objektiv unsicher sind und die notwendigen Genehmigungen fehlen. Für Eigentümer und Verwahrer von Immobilien stellt dieses Urteil eine ernste Mahnung dar: Die Verwahrung beinhaltet die aktive Pflicht, Risiken vorzubeugen und die Nutzung von Strukturen zu verhindern, die nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen.