Das Thema der steuerlichen Betriebsprüfung bei Kapitalgesellschaften mit engem Gesellschafterkreis stellt seit jeher einen fruchtbaren Boden für Steuerstreitigkeiten dar. In diesen Strukturen, die häufig familiär geprägt sind, neigt die Finanzverwaltung dazu, zu vermuten, dass die bei der Gesellschaft festgestellten höheren Gewinne automatisch an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden. Doch was geschieht, wenn der Gesellschafter und die Gesellschaft ihre jeweiligen Steuerbescheide zu unterschiedlichen Zeiten oder auf unterschiedliche Weise anfechten? Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 29900 vom 12.11.2025 des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) hat einen entscheidenden verfahrensrechtlichen Punkt geklärt: die Notwendigkeit oder das Fehlen einer Notwendigkeit, das Verfahren des Gesellschafters bis zur Entscheidung über das Verfahren der Gesellschaft auszusetzen.
Der Rechtsstreit entsprang der von der A. G. S. gegen M. C. eingelegten Berufung nach einer Entscheidung der regionalen Steuerkommission (Commissione Tributaria Regionale) von Apulien. Der Kernpunkt betraf die Präjudizialität zwischen der Feststellung des höheren Einkommens der Gesellschaft und der des Gesellschafters. Einer häufig vertretenen Auffassung zufolge sollte das Verfahren des Gesellschafters zwingend ausgesetzt werden (notwendige Aussetzung gemäß Art. 295 c.p.c.), bis ein rechtskräftiges Urteil über die Gesellschaft vorliegt. Der Kassationsgerichtshof hat jedoch eine andere Auffassung vertreten, die darauf abzielt, die Prozessökonomie mit dem Recht auf Verteidigung in Einklang zu bringen.
Das Gericht hat klargestellt, dass keine automatische Verpflichtung zur notwendigen Aussetzung besteht. Dies liegt daran, dass der Gesellschafter und die Gesellschaft eigenständige Rechtssubjekte sind und die steuerlichen Rechtsverhältnisse, auch wenn sie miteinander verknüpft sind, unabhängig bleiben. Hier sind die von den Richtern hervorgehobenen Kernpunkte:
Die Anfechtung des Steuerbescheids über das höhere Beteiligungseinkommen durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit engem Gesellschafterkreis führt zu einem Verfahren, das von dem Verfahren unabhängig ist, das aus der Anfechtung des gegen die Gesellschaft erlassenen Bescheids resultiert. Dies ist unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Verschiedenheit der jeweiligen steuerlichen Rechtsverhältnisse zu sehen, sodass die Voraussetzungen für eine notwendige Aussetzung gemäß Art. 295 c.p.c. des erstgenannten Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils, das das zweitgenannte Verfahren abschließt, nicht gegeben sind. Der Gesellschafter kann keine nachteiligen Auswirkungen durch eine Rechtskraft erleiden, die in einem Verfahren entstanden ist, an dem er nicht teilgenommen hat oder an dem er nicht teilnehmen konnte. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit für das Gericht, eine fakultative Aussetzung gemäß Art. 337 Abs. 2 c.p.c. des Verfahrens bezüglich des Gesellschafters anzuordnen, wenn das Verfahren bezüglich der Gesellschaft mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil abgeschlossen wurde. Dies begründet sich durch die zwischen den beiden Rechtsverhältnissen bestehende technische Präjudizialität, die aus der Gemeinsamkeit der tatsächlichen Voraussetzungen herrührt und die Ausdehnung der Reflexwirkungen der im Verfahren der Gesellschaft entstandenen Rechtskraft auf das Verfahren des Gesellschafters zur Folge hat, mit der konsequenten Lösung eines etwaigen entstandenen Konflikts zwischen Urteilen gemäß Art. 336 Abs. 2 c.p.c.
Bei der Kommentierung dieses Leitsatzes wird deutlich, dass der Oberste Gerichtshof verhindern will, dass der Gesellschafter zum "Geiselnehmer" der Prozessdauer der Gesellschaft wird, es sei denn, es liegt eine vom Gericht bewertete spezifische Zweckmäßigkeit vor. Die fakultative Aussetzung gemäß Art. 337 c.p.c. ermöglicht es dem Gericht des Gesellschafters in der Tat, das Ergebnis des Verfahrens über die Gesellschaft abzuwarten, sofern dies für die Kohärenz der Entscheidungen als zweckmäßig erachtet wird, jedoch ohne den starren Automatismus des Art. 295 c.p.c.
Zusammenfassend bietet das Urteil Nr. 29900/2025 dem steuerpflichtigen Gesellschafter einen stärkeren Schutz und stellt sicher, dass sein Recht auf Verteidigung nicht durch prozessuale Dynamiken beeinträchtigt wird, die ihm fremd sind. Für Anwaltskanzleien und Fachleute in diesem Bereich stellt diese Entscheidung eine wichtige Referenz für die strategische Steuerung von Steuerrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Gesellschaften mit engem Gesellschafterkreis dar, da sie es ermöglicht, präziser zu bewerten, wann Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gestellt oder abgelehnt werden sollten.